Language of document : ECLI:EU:T:2014:886





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Oktober 2014 –
Novartis/HABM – Tenimenti Angelini (LINEX)

(Rechtssache T‑444/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LINEX – Ältere nationale Wortmarke LINES PERLA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 76 Abs. 1 am Ende der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 19, 20, 65)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Widerspruchsverfahren – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung – Berücksichtigung allgemein bekannter Tatsachen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 1) (vgl. Rn. 29, 30)

3.                     Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2 Abs. 1) (vgl. Rn. 51)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken LINEX und LINES PERLA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 62-64, 70)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2012 (Sache R 414/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Tenimenti Angelini SpA und der Novartis AG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. August 2012 (Sache R 414/2011‑4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.