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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 1. April 2022 - flightright GmbH gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-228/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: flightright GmbH

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefragen

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 stets vor, wenn die Annullierung des Flugs bzw. die einer Annullierung gleichstehende Verspätung auf einer geänderten Slotzuweisung durch die zuständige Flugsicherungseinrichtung beruht?

Soweit Frage 1 verneint wird, genügt es für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004, wenn die geänderte Slotzuweisung auf einer wetterbedingten Reduzierung der Flugkapazitäten beruht, die Wetterlage jedoch nicht den Flugverkehr insgesamt weitestgehend zum Erliegen gebracht hat?

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1     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).