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Klage, eingereicht am 15. April 2013 – B&S Europe/Kommission

(Rechtssache T-222/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Business and Strategies in Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Bihain)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären und dementsprechend den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären;

die Europäische Kommission zu verurteilen, die Klägerin in die Shortlist der zur Beteiligung an den Ausschreibungen im Rahmen des Vertrags EuropeAid/132633/C/SER/multi, Los 7: Governance and home affairs (Regierungsführung und Inneres) aufzufordernden Bewerber aufzunehmen;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin die folgenden zwei Klagegründe geltend:

Verletzung der Begründungspflicht, des Grundsatzes der guten Verwaltung, insbesondere soweit dieser zur Kohärenz verpflichtet, des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens sowie des berechtigten Vertrauens der Klägerin und des Billigkeitsgrundsatzes dadurch, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 2. April 2013 zum ersten Mal nach der Entscheidung vom 15. Februar 2013 das von der Klägerin zur Erfüllung des Kriteriums der technischen Leistungsfähigkeit angeführte Projekt Nr. 25 abgelehnt habe, wodurch die Anzahl der als Referenzprojekte zu zählenden Projekte unter die erforderliche Mindestanzahl gesunken sei.

Verstoß gegen Nr. 2.4.11.1.3 Unterabs. 2 des Handbuchs für Vergabeverfahren im Rahmen von EU-Außenmaßnahmen sowie der Klarstellung A 47 zur Auftragsbekanntmachung dadurch, dass die Kommission den Begriff der Referenzprojekte, die für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bewerbers anerkennungsfähig sind, fehlerhaft ausgelegt habe.