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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Miskolci Törvényszék - Ungarn) – IH/MÁV-START Vasúti Személyszállító Zrt.

(Rechtssache C-477/211 , MÁV-START)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 3 und 5 – Tägliche und wöchentliche Ruhezeit – Nationale Regelung, die eine wöchentliche Mindestruhezeit von 42 Stunden vorsieht – Verpflichtung zur Gewährung der täglichen Ruhezeit – Modalitäten für die Gewährung)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Miskolci Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IH

Beklagte: MÁV-START Vasúti Személyszállító Zrt.

Tenor

Art. 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

die in Art. 3 dieser Richtlinie vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 5 ist, sondern zu dieser hinzukommt.

Die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 sind im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

dann, wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dieser Zeit die durch Art. 3 dieser Richtlinie gewährleistete tägliche Ruhezeit zu gewähren ist.

Art. 3 der Richtlinie 2003/88 ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

ein Arbeitnehmer, dem eine wöchentliche Ruhezeit gewährt wird, auch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit hat, die dieser wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht.

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1     ABl. C 471 vom 22.11.2021.