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Urteil des Gerichts vom 10. November 2011 - Esprit International/HABM - Marc O'Polo International (Darstellung eines auf einer Hosentasche aufgebrachten Buchstaben)

(Rechtssache T-22/10)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die aus der Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche besteht - Ältere nationale Bildmarke, die einen Buchstaben darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Esprit International LP (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Treis und E.-M. Strobel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Schäffner, dann G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Marc O'Polo International GmbH (Stephanskirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gaul, V. Spitz, T. Golda und S. Kirschstein-Freund)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2009 (Sache R 1666/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Marc O'Polo International GmbH und der Esprit International LP

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Esprit International LP trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 100 vom 17.4.2010.