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Klage, eingereicht am 15. April 2014 – Kommission/McCarron Poultry

(Rechtssache T-226/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Van der Hout sowie L. Cappelletti und F. Moro)

Beklagte: McCarron Poultry Ltd (Killacorn Emyvale, Irland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Beklagten aufzugeben, der Europäischen Kommission den ihr geschuldeten Betrag in Höhe von 976 663,34 Euro, d. h. 900 662,25 Euro für die Hauptforderung zuzüglich 76 001,09 Euro Verzugszinsen für die Zeit zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 15. April 2014 in Höhe von 2,50 %, zu zahlen;

der Beklagten aufzugeben, der Europäischen Kommission ab 16. April 2014 bis zum Zeitpunkt der vollen Begleichung der Schulden 61,69 Euro pro Tag als Zinsen zu zahlen, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt mit der vorliegenden auf Art. 272 AEUV gestützten Klage, der Beklagten aufzugeben, der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Vertrag Nr. NNE5/1999/20229 für „Gemeinschaftliche Aktionen im Bereich des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf den Gebieten „Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung – Teil B: Energie“ 900 662,25 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Die Europäische Kommission stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, wonach die Beklagte dadurch gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen habe, dass sie es versäumt habe, der Kommission die Differenz zwischen dem der Beklagten von der Union geschuldeten Zuschuss und dem Gesamtbetrag der bereits erhaltenen Mittel zurückzuzahlen. Der Zuschuss, der der Beklagten geschuldet werde, sei niedriger als der Gesamtbetrag, den die Kommission in Form von Vorschüssen und Zwischenzahlungen gezahlt habe. Deshalb schulde die Beklagte vertragsgemäß den fälligen Betrag.