Language of document : ECLI:EU:T:2016:313

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

25. Mai 2016(*)

„Schiedsklausel – Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998–2002) – Vertrag im Bereich ‚Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung‘ – Kündigung des Vertrags – Rückzahlung eines Teils der gezahlten Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren“

In der Rechtssache T‑226/14

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch L. Cappelletti und F. Moro, dann durch F. Moro als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. van der Hout,

Klägerin,

gegen

McCarron Poultry Ltd mit Sitz in Killacorn Emyvale (Irland),

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines Teils des von der Kommission im Rahmen des Vertrags NNE5/1999/20229 gezahlten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin I. Labucka sowie der Richter C. Wetter, E. Bieliūnas (Berichterstatter) und V. Kreuschitz,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. April 2001 schloss die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der als Koordinatorin auftretenden Gesellschaft S. sowie mit den Leistungserbringern A., E., I. und McCarron Poultry Ltd (im Folgenden: Beklagte) den Vertrag NNE5/1999/20229 (im Folgenden: Vertrag) mit der Überschrift „Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zum Thema ‚Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung‘ – Teil B: Programm ‚Energie‘“ als Teil des Fünften Rahmenprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998–2002) im Hinblick auf die Umsetzung des Projekts „Optimised Biomass CHP Plant for Monaghan Integrating Condensing Economiser Technology“ (optimierte, mit Biomasse befeuerte Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage für Monaghan mit integrierter Kondensationstechnik zur Energieeinsparung).

2        Der in englischer Sprache abgefasste Vertrag unterliegt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 belgischem Recht. Nach seinem Art. 8 Abs. 1 umfasst er drei Anhänge, die Vertragsbestandteile sind. In Anhang I werden die auszuführenden Arbeiten beschrieben, in Anhang II die allgemeinen Vertragsbedingungen dargelegt und in Anhang III die Vollmachten aufgeführt.

3        Art. 5 Abs. 2 des Vertrags enthält eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV, die wie folgt lautet:

„Das Gericht erster Instanz [jetzt: das Gericht] und, im Fall eines Rechtsmittels, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [jetzt: der Gerichtshof der Europäischen Union] sind ausschließlich zuständig, um über etwaige Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Vertragspartnern über die Gültigkeit, die Anwendung und die Auslegung des vorliegenden Vertrags zu entscheiden.“

4        Nach Art. 2 Abs. 1 des Vertrags sollte das Projekt 58 Monate dauern, gerechnet ab dem ersten Tag des auf die letzte Unterschrift der Vertragsparteien folgenden Monats. Es handelte sich demnach um den Zeitraum vom 1. Mai 2001 (Start des Projekts) bis zum 28. Februar 2006.

5        Bezüglich des Finanzbeitrags der Gemeinschaft enthält Art. 3 des Anhangs II folgende Regelung:

„1. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird nach folgenden Grundsätzen ausgezahlt:

a)      Ein erster Vorschuss wird an die Koordinatorin binnen höchstens 60 Tagen ab dem Tag der letzten Unterschrift der Vertragsparteien gezahlt. Die Koordinatorin verteilt diesen Vorschuss nach Maßgabe der auf die Unterschriften des vorliegenden Vertrags folgenden detaillierten Aufstellung der erstattungsfähigen Kosten.

3. Vorbehaltlich von Art. 26 dieses Anhangs sind bis zur Genehmigung des Abschlussberichts alle Zahlungen als Vorschüsse anzusehen.

4. …

Falls der Vertragspartner die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist zurückzahlt, erhöht die Kommission sie um einen Verzugszins zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Monats, in dem die von der Kommission gesetzte Frist abläuft, geltenden Zinssatz zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten, es sei denn, dass nach einer anderen Vorschrift des vorliegenden Vertrags Zinsen geschuldet werden. Die Zinsen beziehen sich auf den Zeitraum vom auf den Fristablauf folgenden Tag bis zum Tag des Erhalts der zurückzuzahlenden Beträge.“

6        Art. 6 Abs. 2 des Vertrags lautet:

„Wenn die Durchführung des Projekts von der Erlangung einer behördlichen Genehmigung abhängt und diese Genehmigung nicht innerhalb eines Jahres ab dem in Art. 2 Abs. 1 bestimmten Starttermin erteilt wird, hat die Kommission das Recht zur sofortigen Kündigung nach Maßgabe von Art. 7 des Anhangs II des Vertrags.“

7        Art. 7 („Kündigung des Vertrags oder Ausscheiden eines Vertragspartners“) des Anhangs II des Vertrags sieht in Abs. 6 Unterabs. 3 vor:

„Falls der Vertrag gekündigt wird oder einer der Vertragspartner ausscheidet,

a)      … kann die Kommission die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft verlangen, wobei sie das Wesen und die Ergebnisse der erbrachten Arbeiten sowie deren Nutzen für die Gemeinschaft im Rahmen des betreffenden spezifischen Programms zu berücksichtigen hat,

…“

8        Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 1 des Anhangs II des Vertrags sieht vor: „Wenn der von der Gemeinschaft zu zahlende Finanzbeitrag – unter Berücksichtigung etwaiger Anpassungen, auch infolge einer Finanzprüfung nach Art. 26 dieses Anhangs – insgesamt unter dem Gesamtbetrag der in Abs. 1 Unterabs. 1 dieses Artikels genannten Zahlungen liegt, erstatten die betroffenen Vertragspartner den Differenzbetrag in Euro innerhalb der Frist zurück, die die Kommission in ihrer per Einschreiben mit Rückschein übersandten Aufforderung festgesetzt hat.“

9        Gemäß Art. 3 des Vertrags in seiner durch die am 6. September 2004 unterzeichnete Zusatzvereinbarung Nr. 1 geänderten Fassung wurde der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Projektkosten auf 46 388 002 Euro und der Gesamtbetrag des Finanzbeitrags der Gemeinschaft auf 2 975 000 Euro festgesetzt.

10      Am 21. Juni 2001 überwies die Kommission einen ersten Vorschuss von 892 500 Euro auf das Bankkonto der Gesellschaft S., auf den am 12. Dezember 2003 eine Zwischenzahlung von 71 862,28 Euro folgte. Als Koordinatorin hatte die Gesellschaft S. sodann die Aufgabe, diese Beträge nach Maßgabe der dem Vertrag anliegenden detaillierten Aufstellung der erstattungsfähigen Kosten unter den verschiedenen Vertragspartnern zu verteilen.

11      Mit der Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Vertrag zog sich die Gesellschaft S. aus dem Projekt zurück und wurde in ihrer Funktion als Koordinatorin mit Wirkung vom 1. Mai 2003 von der Beklagten abgelöst.

12      Infolge dieser Zusatzvereinbarung leitete die ursprüngliche Koordinatorin die von der Kommission an sie gezahlten Beträge an die Beklagte weiter. Diese Überweisung erfolgte am 17. September 2004.

13      In einem an die Beklagte gerichteten Einschreiben mit Rückschein vom 7. Dezember 2005 erklärte die Kommission, dass es bei dem Projekt „seit seinem Beginn erhebliche Verzögerungen“ gegeben habe und dass „[n]ur ein geringer Teil der im Vertrag vorgesehenen Arbeiten bis [zu diesem Zeitpunkt] ausgeführt“ worden sei. Ferner heißt es in diesem Schreiben, dass sowohl die E‑Mail der Beklagten vom 13. Juni 2005 als auch die von ihr am 31. Mai und am 15. November 2005 erstellten Berichte davon zeugten, dass die Vertragspartner nicht in der Lage seien, die für die Durchführung des Projekts erforderlichen Genehmigungen zu erlangen.

14      Angesichts des Umstands, dass bis zum Abschluss des Projekts nur noch etwa drei Monate verblieben, machte die Kommission die Beklagte darauf aufmerksam, welche Anforderungen ein Vertragspartner in Bezug auf Unterlagen erfüllen müsse, um gemäß Art. 7 des Vertrags eine Verlängerung des Projekts mittels Abschlusses einer Zusatzvereinbarung zu beantragen.

15      Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 beantragte die Beklagte eine Verlängerung des Vertrags um weitere drei Jahre, reichte aber keine der von der Kommission im Schreiben vom 7. Dezember 2005 angeforderten Unterlagen ein.

16      Durch Einschreiben mit Rückschein vom 20. März 2006 teilte die Kommission der Beklagten mit, dass ihrem Verlängerungsantrag nicht stattgegeben werden könne, da zum einen die für die Durchführung des Projekts erforderlichen Genehmigungen nicht erlangt worden seien, so dass es keine Möglichkeit gebe, „das Projekt innerhalb einer angemessenen Frist zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen“, und zum anderen dieser Antrag erst am 3. Februar 2006 bei der Kommission eingegangen sei, also nach Ablauf der Frist, die nach Art. 7 des Vertrags für einen Antrag auf Vertragsänderung vorgesehen sei, d. h. nach dem 1. Januar 2006.

17      Daher teilte die Kommission der Beklagten in demselben Schreiben mit, dass sie entschieden habe, den Vertrag gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs II des Vertrags und Art. 6 Abs. 2 des Vertrags zu kündigen. Die Kommission wies die Beklagte darauf hin, dass die Kündigung mit Zugang dieses Schreibens wirksam werde.

18      Um das Verwaltungsverfahren abschließen zu können, forderte die Kommission die Beklagte außerdem auf, ihr binnen eines Monats ab Zugang dieses Schreibens einen abschließenden zusammenfassenden Bericht und eine abschließende Kostenaufstellung für den Zeitraum vom Beginn bis zur Beendigung des Projekts zukommen zu lassen.

19      Nachdem die Kommission am 5. Mai 2006 den abschließenden zusammenfassenden Bericht und die abschließende Kostenaufstellung erhalten hatte, forderte sie angesichts dessen, dass sie während der Laufzeit des Projekts vier verschiedene Versionen des Formulars mit der Aufstellung der von der Koordinatorin an die anderen Vertragspartner gezahlten Beträge („Formular E3“) erhalten hatte, alle Vertragspartner durch Einschreiben mit Rückschein vom 15. Mai 2007 auf, ihr jeweils eine Aufstellung aller im Rahmen des Projekts erhaltenen (und in manchen Fällen weitergeleiteten) Beträge zuzusenden, damit sie für jeden Vertragspartner den von der Europäischen Union zu zahlenden oder zurückzufordernden Endbetrag ermitteln könne.

20      Die Gesellschaften E., I. und A. übermittelten der Kommission ihre jeweilige Aufstellung mit Schreiben vom 8. Juni, 12. Juni bzw. 17. September 2007. Daraus geht hervor, dass die Gesellschaften I. und A. als Vertragsparteien kein Geld bekommen haben, während die Gesellschaft E. einen gewissen Betrag für das Projekt erhalten hat.

21      Nach einem Schriftwechsel mit der Beklagten und der Gesellschaft S. zur Ermittlung der im Rahmen des Projekts gezahlten Beträge und nach Prüfung der im Rahmen des Vertrags eingereichten finanziellen und technischen Berichte stellte die Kommission für jeden Vertragspartner den Betrag der genehmigten erstattungsfähigen Kosten, des von der Union geschuldeten Beitrags, des von der Union gezahlten Beitrags und schließlich der von der Union noch zu zahlenden oder zurückzufordernden Beträge fest.

22      Der von der Beklagten zurückzufordernde Betrag belief sich auf 848 926,33 Euro. Die Berechnung basierte auf dem Finanzbeitrag, den diese Gesellschaft nach Abschluss der Zusatzvereinbarung Nr. 1 von der Union erhalten hatte, nämlich insgesamt 964 362,28 Euro – bestehend aus der Vorfinanzierung in Höhe von 892 500 Euro und der Zwischenzahlung von 71 862,28 Euro –, abzüglich des der Beklagten geschuldeten Beitrags (4 073,54 Euro), des von dieser an die Gesellschaft S. (40 782,04 Euro für die Koordinierungs- und Projektkosten) bzw. an die Gesellschaft E. (18 844,45 Euro) weitergeleiteten Beitrags sowie des von der Beklagten an die Gesellschaft I. (41 458,53 Euro) bzw. die Gesellschaft A. (10 277,39 Euro) weiterzuleitenden Finanzbeitrags.

23      Mit einem durch Einschreiben mit Rückschein zugestellten Ankündigungsschreiben vom 27. April 2010 informierte die Kommission die Beklagte über ihre Absicht, ihr eine Belastungsanzeige zu übermitteln. Zurückzufordern sei ein Betrag von 848 926,33 Euro, vorausgesetzt, die Beklagte lasse ihr binnen vier Wochen ab Zugang des Schreibens Nachweise der Zahlungen an die Gesellschaften I. und A. zukommen. Im Fall des Nichterhalts dieser Zahlungsnachweise erhöhe sich der von der Beklagten zurückzufordernde Betrag von 848 926,33 Euro um die Finanzbeiträge, die die Kommission noch an die Gesellschaften I. und A. zu zahlen hätte, nämlich 41 458,53 Euro bzw. 10 277,39 Euro, auf 900 662,25 Euro.

24      Da die Beklagte weder Zahlungen an die Gesellschaften I. und A. nachwies noch den geschuldeten Betrag zurückzahlte, noch die im Ankündigungsschreiben dargelegten Berechnungen beanstandete, stellte die Kommission eine an die Beklagte gerichtete Belastungsanzeige mit der Nummer 3241009140 über einen Betrag von 900 662,25 Euro aus. Die durch Einschreiben mit Rückschein vom 24. September 2010 versandte Belastungsanzeige enthielt den Hinweis, dass sich die Hauptforderung um Verzugszinsen erhöhe, falls der angegebene Betrag nicht bis zum 30. November 2010 zurückgezahlt werde.

25      Am 2. Dezember 2010 schickte die Kommission an die Beklagte ein Erinnerungsschreiben und am 4. Januar 2011, nachdem immer noch keine Zahlung erfolgt war, durch Einschreiben mit Rückschein eine Mahnung über die Hauptforderung zuzüglich Verzugszinsen gemäß Art. 3 Abs. 4 des Anhangs II des Vertrags.

 Verfahren und Anträge der Kommission

26      Mit Klageschrift, die am 15. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

27      Nachdem die gemäß Art. 100 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 veranlasste Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zweimal, nämlich am 25. April und am 3. Juli 2014, fehlgeschlagen war, hat das Gericht auf Antrag der Kommission entschieden, die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte von einem Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen.

28      Die Klageschrift ist der Beklagten am 17. November 2014 ordnungsgemäß durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden.

29      Nachdem die Beklagte innerhalb der ihr zustehenden Frist keine Klagebeantwortung eingereicht hatte, hat die Kommission am 10. März 2015 gemäß Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 beim Gericht Versäumnisurteil beantragt. Die Kanzlei hat diesen Antrag der Beklagten zugestellt.

30      Da ein Mitglied der Dritten Kammer an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts zur Ergänzung der Kammer einen anderen Richter bestimmt.

31      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hat das Gericht der Kommission mit Schreiben vom 11. Juni 2015 schriftliche Fragen gestellt, die sie am 9. Juli 2015 beantwortet hat.

32      Auf Vorschlag der Dritten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung des Gerichts die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

33      Die Kommission beantragt,

–        die Beklagte zu verurteilen, ihr den geschuldeten Betrag von 976 663,34 Euro zu zahlen, und zwar 900 662,25 Euro als Hauptforderung zuzüglich 76 001,09 Euro als Verzugszinsen in Höhe von 2,50 % für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 15. April 2014;

–        die Beklagte zu verurteilen, ihr Zinsen in Höhe von 61,69 Euro pro Tag seit dem 16. April 2014 bis zum Zeitpunkt der vollen Begleichung der Schulden zu zahlen;

–        der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Anwendbarkeit von Art. 123 Abs. 3 der Verfahrensordnung

34      Es ist festzustellen, dass die Beklagte, obwohl ihr die Klageschrift der Kommission ordnungsgemäß zugestellt worden ist, innerhalb der geltenden Frist keine Klagebeantwortung im Sinne von Art. 46 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eingereicht hat. Die Kommission hat deshalb am 10. März 2015 gemäß Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 Versäumnisurteil beantragt. Am 1. Juli 2015 ist allerdings die neue Verfahrensordnung des Gerichts in Kraft getreten, die in Art. 123 neue Vorschriften über das Versäumnisverfahren enthält. Es ist folglich zu klären, welche Regelung auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist.

35      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der neuen Verfahrensordnung als Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unmittelbar anwendbar sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 1997, Smets/Kommission, T‑134/96, EU:T:1997:193, Rn. 16, und vom 30. Mai 2002, Coe Clerici Logistics/Kommission, T‑52/00, EU:T:2002:134, Rn. 23) und somit für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten gelten (Urteil vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9), soweit nicht insbesondere Übergangsvorschriften bestehen.

36      Im vorliegenden Fall gibt es keine Übergangsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Art. 123 der Verfahrensordnung bezieht.

37      Daraus folgt, dass diese Vorschrift seit dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung am 1. Juli 2015 unmittelbar anwendbar ist und somit auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung findet.

38      Selbst wenn man annähme, dass die auf den Erlass eines Versäumnisurteils anwendbaren Bestimmungen teilweise dem materiellen Recht angehören, da sie die Interessen der Streitparteien unmittelbar berühren, bliebe dies ohne Auswirkung. Da nämlich der Sachverhalt, der sich aus der Nichteinreichung einer Klagebeantwortung und der Beantragung eines Versäumnisurteils ergibt, erst dann endgültig feststeht, wenn das Gericht über diesen Antrag entscheidet, sind diese Regeln unmittelbar anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

39      Gemäß Art. 123 Abs. 3 der Verfahrensordnung gibt das Gericht den Anträgen des Klägers mit einem Versäumnisurteil statt, es sei denn, es ist für die Entscheidung über die Klage offensichtlich unzuständig oder die Klage ist offensichtlich unzulässig oder ihr fehlt offensichtlich jede rechtliche Grundlage.

40      Demnach genügt die Feststellung des Gerichts, dass es im vorliegenden Fall erstens aufgrund der in Art. 5 Abs. 2 des Vertrags enthaltenen Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig ist, zweitens kein Zweifel an der Zulässigkeit der Klage besteht und drittens in Anbetracht der oben in den Rn. 2 bis 9 wiedergegebenen Vertragsbestimmungen und des von der Kommission dargelegten Sachverhalts, der durch den Akteninhalt gestützt wird, der Klage nicht offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

41      Folglich ist den Anträgen der Kommission, wie sie oben in Rn. 33 wiedergegeben sind, stattzugeben.

42      Was im Übrigen die Verzugszinsen anbelangt, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 des Anhangs II des Vertrags, dass die geschuldeten Beträge um einen Verzugszins zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Monats, in dem die von der Kommission gesetzte Frist abläuft, geltenden Zinssatz zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten erhöht werden. Da die Kommission den 30. November 2010 als Tag des Fristablaufs bestimmt hat, ist der am 1. November 2010 geltende Zinssatz anzuwenden. Aus dem Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2010, C 298, S. 5) ergibt sich, dass der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz am 1. November 2010 auf 1 % festgesetzt war. Somit ist der im vorliegenden Fall anwendbare Zinssatz auf 2,50 % pro Jahr festzusetzen.

43      Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 des Anhangs II des Vertrags bestimmt ferner, dass die Zinsen sich auf den Zeitraum vom auf den Fristablauf folgenden Tag bis zum Tag des Erhalts der zurückzuzahlenden Beträge beziehen. Da die von der Kommission gesetzte Frist am 30. November 2010 abgelaufen ist, beziehen sich die Verzugszinsen auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum Tag der vollständigen Begleichung der Schuld.

44      Nach alledem ist die Beklagte zu verurteilen, der Kommission einen Betrag von 900 662,25 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2,50 % pro Jahr ab dem 1. Dezember 2010 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags, d. h. Verzugszinsen in Höhe von 61,69 Euro pro Tag, zurückzuzahlen.

 Kosten

45      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die McCarron Poultry Ltd wird verurteilt, der Europäischen Kommission einen Betrag von 900 662,25 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2,50 % pro Jahr ab dem 1. Dezember 2010 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags zurückzuzahlen.

2.      McCarron Poultry trägt die Kosten.

Papasavvas

Labucka

Wetter

Bieliūnas

 

      Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Mai 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.