Language of document : ECLI:EU:T:2016:313

Rechtssache T‑226/14

Europäische Kommission

gegen

McCarron Poultry Ltd

„Schiedsklausel – Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) – Vertrag im Bereich ‚Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung‘ – Kündigung des Vertrags – Rückzahlung eines Teils der gezahlten Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 25. Mai 2016

Gerichtliches Verfahren – Änderungen der Verfahrensordnung – Unmittelbare Anwendbarkeit im Fall fehlender Übergangsvorschriften – Auf den Erlass eines Versäumnisurteils anwendbare Bestimmungen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 123)

Die Bestimmungen einer neuen Verfahrensordnung sind als Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unmittelbar anwendbar und gelten somit für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht insbesondere Übergangsvorschriften bestehen. Insofern ist Art. 123 der Verfahrensordnung des Gerichts, der das Versäumnisverfahren infolge der Nichteinreichung einer Klagebeantwortung betrifft, seit dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung am 1. Juli 2015 unmittelbar anwendbar, da es keine Übergangsvorschrift gibt, die sich ausdrücklich auf diesen Artikel bezieht.

Selbst wenn man annähme, dass die auf den Erlass eines Versäumnisurteils anwendbaren Bestimmungen teilweise dem materiellen Recht angehören, da sie die Interessen der Streitparteien unmittelbar berühren, bliebe dies ohne Auswirkung. Da nämlich der Sachverhalt, der sich aus der Nichteinreichung einer Klagebeantwortung und der Beantragung eines Versäumnisurteils ergibt, erst dann endgültig feststeht, wenn das Gericht über diesen Antrag entscheidet, sind diese Regeln unmittelbar anwendbar.

(vgl. Rn. 35-38)