Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 2011 - Emme/Kommission
(Rechtssache T-422/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Keine außergewöhnlichen Umstände - Fehlende Dringlichkeit)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragstellerin: Emme Holding SpA (Pescara, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Visconti, E. Vassallo di Castiglione, M. Siragusa, M. Beretta und P. Ferrari)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Gencarelli, V. Bottka und P. Manzini)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 - Spannstahl) sowie auf Befreiung von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Art. 2 des genannten Beschlusses verhängten Geldbuße zu vermeiden
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
____________