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Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 – Trafilerie Meridionali/Kommission

(Rechtssache T-422/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen – Unbeschränkte Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Trafilerie Meridionali SpA, vormals Emme Holding SpA (Pescara, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Visconti, E. Vassallo di Castiglione, M. Siragusa, M. Beretta und P. Ferrari)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Gencarelli und V. Bottka, dann V. Bottka und R. Striani sowie schließlich V. Bottka und G. Conte im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011

Tenor

Art. 1 Nr. 17 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38344 – Spannstahl) in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission eine Teilnahme der Trafilerie Meridionali SpA, vormals Emme Holding SpA, am europäischen Tatkomplex der in Rede stehenden Zuwiderhandlung vom 4. März 1997 bis zum 9. Oktober 2000 festgestellt hat, soweit sie angenommen hat, dass sich diese Teilnahme vom 4. März 1997 bis zum 28. Februar 2000 auf dreidrähtige Litzen bezog, und soweit sie diese Teilnahme an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen für den Zeitraum vom 30. August 2001 bis zum 10. Juni 2002 festgestellt hat.

Art. 2 Nr. 17 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig und den Beschluss C(2011) 2269 final geänderten Fassung wird für nichtig erklärt.

Die gegen Trame verhängte Geldbuße wird auf 3,2 Mio. Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

In der Rechtssache T-422/10 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

In der Rechtssache T-422/10 R trägt Trafilerie Meridionali neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 317 vom 20.11.2010.