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Klage, eingereicht am 17. September 2010 - Armani/HABM - Annunziata Del Prete (AJ AMICI JUNIOR)

(Rechtssache T-420/10)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Giorgio Armani SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Rapisardi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Annunziata Del Prete (Neapel, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 1360/2009-2 der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. Juli 2010 wegen falscher und rechtswidriger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufzuheben, soweit darin das Vorliegen einer Gefahr von Verwechslungen der einander gegenüberstehenden Marken verneint worden ist;

den von der Klägerin vorgetragenen Gründen, wie sie im Widerspruchsverfahren ausgeführt worden sind, im Einklang mit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu folgen;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 314 462 im Namen von "Annunziata del Prete" gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für die von dieser erfassten Waren und Dienstleistungen insgesamt zurückzuweisen;

dem HABM aufzugeben, die Entscheidung durchzuführen und die Markenanmeldung "AJ AMICI JUNIOR" zurückzuweisen;

das HABM gesamtschuldnerisch mit und/oder getrennt von der Verfahrensbeteiligten Annunziata del Prete zu verurteilen, der GIORGIO ARMANI SpA sämtliche im Laufe des Verfahrens entstandenen Kosten zu erstatten;

wegen der Aufhebung zu entscheiden, dass der Klägerin die im Laufe dieses Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten gemäß Art. 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu erstatten sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Annunziata del Prete.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die den Wortbestandteil "AJ Amici Junior" enthält (Anmeldung Nr. 6 314 462), für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 25 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Bildmarke, die den Wortbestandteil "AJ Armani Jeans" enthält (Nr. 912 114), für Waren in den Klassen 9, 25 und 35, und italienische zusammengesetzte Marke, die den Wortbestandteil "ARMANI JUNIOR" (Nr. 998 554) enthält, für Waren in den Klassen 25 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Bezug auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und den von diesen erfassten Waren.

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