Language of document : ECLI:EU:T:2014:242

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

8. Mai 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PYROX – Ältere nationale Wortmarken PYROT – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑575/12

Pyrox GmbH mit Sitz in Oberhausen (Deutschland) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Eigen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Marten und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Köb Holzheizsysteme GmbH mit Sitz in Wolfurt (Österreich),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Oktober 2012 (verbundene Sachen R 2187/2011-1 und R 2507/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Köb Holzheizsysteme GmbH und der Pyrox GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin),

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 28. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Januar 2014, in dem er angezeigt hat, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete,

aufgrund des Schreibens der Kanzlei des Gerichts vom 15. Januar 2014, mit dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass die Zustellungen des Gerichts bis zum Benennen eines neuen Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin weiterhin an ihn gerichtet werden,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 13. Oktober 2009 meldete die Klägerin, die Pyrox GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Es wurden folgende Waren der Klassen 4, 7 und 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beansprucht:

–        Klasse 4: „Brennstoffe“;

–        Klasse 7: „Maschinen“;

–        Klasse 11: „Dampferzeugungsgeräte“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2010 vom 11. Januar 2010 veröffentlicht.

5        Am 9. Februar 2010 erhob die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die Köb Holzheizsysteme GmbH, Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die deutsche Wortmarke PYROT, eingetragen unter der Nr. 39718761 am 23. Mai 1997 und verlängert am 1. Mai 2007;

–        die österreichische Wortmarke PYROT, eingetragen unter der Nr. 171042 am 13. August 1997 und verlängert am 15. Mai 2007.

7        Die älteren Marken waren für die Waren „Heizungsgeräte, Heizkessel sowie deren Teile, insbesondere für Festbrennstoffe“ in Klasse 11 eingetragen worden.

8        Der Widerspruch wurde mit dem Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 begründet.

9        Am 3. Oktober 2011 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise, nämlich für die Waren in den Klassen 4 und 11, statt. Erstens befand sie, dass der Nachweis der Benutzung der deutschen Wortmarke für „Heizkessel“ erbracht worden sei. Sie berücksichtigte nur diese Marke, um das Bestehen einer Gefahr von Verwechslungen mit der angemeldeten Marke zu beurteilen. Zweitens bejahte sie eine Verwechslungsgefahr zwischen den genannten Marken, da zum einen die von der angemeldeten Marke erfassten Waren in den Klassen 4 und 11 den von der deutschen Wortmarke erfassten „Heizkesseln“ der Klasse 11 ähnlich seien und sich zum anderen die Marken in bildlicher und klanglicher Hinsicht ähnlich seien. Drittens verneinte sie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren in Klasse 7, weil diese den von der deutschen Wortmarke erfassten „Heizkesseln“ in Klasse 11 nicht ähnlich seien.

10      Am 21. Oktober 2011 legte die Klägerin beim HABM Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein. Am 1. Dezember 2011 legte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer ebenfalls Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

11      Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die von der Klägerin eingelegte Beschwerde zurück und gab der Beschwerde der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer statt. Sie stellte erstens fest, dass die Benutzung sowohl der deutschen Wortmarke als auch der österreichischen Wortmarke für „Heizkessel“ der Klasse 11 nachgewiesen worden sei. Zweitens befand sie, dass außer den Dampferzeugungsgeräten, die sich an ein spezialisiertes Fachpublikum richteten, die Heizkessel, die Brennstoffe und die Maschinen sowohl an ein spezialisiertes Fachpublikum als auch an den Endverbraucher gerichtet seien. Daher könne nur hinsichtlich der Dampferzeugungsgeräte ein erhöhter Grad an Aufmerksamkeit seitens der einschlägigen Verkehrskreise angenommen werden. Drittens war die Beschwerdekammer im Rahmen des Vergleichs der in Rede stehenden Waren der Ansicht, dass die von den älteren Marken erfassten Heizkessel der Klasse 11 zum einen den von der angemeldeten Marke erfassten Brennstoffen der Klasse 4 und Maschinen der Klasse 7 geringfügig ähnlich und zum anderen den von der angemeldeten Marke erfassten Dampferzeugungsgeräten der Klasse 11 ähnlich seien. Viertens war die Beschwerdekammer bezüglich des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Marken zum einen der Auffassung, dass sie in bildlicher Hinsicht ähnlich und in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich seien, und zum anderen, dass im vorliegenden Fall ein begrifflicher Vergleich nicht durchgeführt werden könne, da keine der beiden Marken eine Bedeutung aufweise. Die Beschwerdekammer kam schließlich zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren – sei sie geringfügig oder auch nicht – sowie der bildlichen Ähnlichkeit und hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken selbst für besonders aufmerksame Verbraucher in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union eine Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem HABM angefallenen Kosten aufzuerlegen.

13      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin, soweit er die Kosten des Verfahrens vor dem HABM umfasst

14      Das HABM macht geltend, der zweite Antrag der Klägerin sei unzulässig, soweit er die Kosten des bei ihm geführten Verwaltungsverfahrens umfasse. Diese Kosten seien nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht erstattungsfähig.

15      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, sowie die Kosten, die durch die Einreichung der in Art. 131 § 4 Abs. 2 vorgesehenen Übersetzungen der Schriftsätze oder Schreiben in die Verfahrenssprache entstehen, … als erstattungsfähige Kosten [gelten]“. Folglich sind die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht als erstattungsfähige Kosten anzusehen (Urteile des Gerichts vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, Slg. 2005, II‑1401, Rn. 27, vom 28. Juni 2011, ATB Norte/HABM – Bricocenter Italia [Affiliato BRICO CENTER], T‑483/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 69, und vom 15. November 2011, Hrbek/HABM – Outdoor Group [ALPINE PRO SPORTSWEAR & EQUIPMENT], T‑434/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 18).

16      Der zweite Antrag der Klägerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen, soweit er sich auf die Kosten des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung bezieht.

 Zur Zulässigkeit des Vorbringens zur Einschränkung des Verzeichnisses der von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klassen 4, 7 und 11

17      Nach Ansicht des HABM versucht die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Warenverzeichnis der Anmeldemarke der Klassen 4, 7 und 11 auf Waren zur Stromerzeugung einzuschränken. Da diese Einschränkung jedoch neue Elemente einführe, um das Verzeichnis zu konkretisieren, habe sie Einfluss auf den der Beschwerdekammer unterbreiteten Tatsachenzusammenhang. Daher sei diese Einschränkung nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig.

18      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet ist und dass bei Aufhebungsklagen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen ist (vgl. Urteile des Gerichts, monBebé, Rn. 29, und vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM – Orange [MOBILIX], T‑336/03, Slg. 2005, II‑4667, Rn. 16).

19      Dieser Umstand schließt grundsätzlich die Berücksichtigung von Gesichtspunkten aus, die nach dem Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer aufgetreten sind, wie im vorliegenden Fall die Einschränkung des Warenverzeichnisses der angemeldeten Marke (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2008, Citigroup/HABM – Link Interchange Network [WORLDLINK], T‑325/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 24; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2010, Trautwein/HABM [Darstellung eines Pferdes], T‑386/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 12).

20      Im Interesse der Verfahrensökonomie kann das Gericht eine Einschränkung der in der Markenanmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen jedoch berücksichtigen, sofern sie nicht geeignet ist, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezogen hat (Urteil WORLDLINK, Rn. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Rn. 26). So kann eine gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Einschränkung vom Gericht berücksichtigt werden, wenn sich der Anmelder strikt darauf beschränkt, den Streitgegenstand dadurch einzuschränken, dass er bestimmte Kategorien von Waren oder Dienstleistungen aus dem Verzeichnis der von der Markenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen streicht. Denn da die Beschwerdekammer gemäß Art. 42 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen der Gefahr von Verwechslungen für jede Ware und Dienstleistung zu beurteilen hat, für die die Gemeinschaftsmarke angemeldet worden ist, ohne jedoch zu einer Analyse jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung, die zu einer der in dem Verzeichnis aufgeführten Kategorien gehört, verpflichtet zu sein, ist die bloße Herausnahme einer oder mehrerer Kategorien von Waren und Dienstleistungen aus deren Verzeichnis in der Anmeldung grundsätzlich nicht geeignet, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren und Dienstleistungen bezogen hat (Urteil WORLDLINK, Rn. 26; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Mozart, Rn. 27 und 28).

21      Führt diese Einschränkung dagegen zu einer Änderung des Streitgegenstands, weil dadurch neue Gesichtspunkte eingeführt werden, die der Beschwerdekammer für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zur Prüfung unterbreitet worden waren, kann sie vom Gericht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung der Waren und Dienstleistungen aus näheren Angaben besteht, die die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise beeinflussen und infolgedessen den tatsächlichen Rahmen ändern können, der vor der Beschwerdekammer dargelegt worden war (Urteil WORLDLINK, Rn. 27).

22      Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Klägerin nicht, durch Herausnahme bestimmter Warenkategorien aus dem Warenverzeichnis der Anmeldung den Streitgegenstand einzuschränken. Mit der eingrenzenden Erläuterung, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren der Stromproduktion dienten, beabsichtigt sie vielmehr, dem Warenverzeichnis nähere Angaben hinzuzufügen, mit denen die Nähe zwischen den in Rede stehenden Waren verringert werden kann, und somit auf die Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Waren Einfluss zu nehmen.

23      In Anbetracht der oben in den Rn. 18 bis 21 angeführten Rechtsprechung ist daher das Vorbringen der Klägerin zur Einschränkung des Warenverzeichnisses als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

24      Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund an, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

25      Die Klägerin bestreitet, dass zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe. Sie rügt, die Beschwerdekammer habe die maßgeblichen Verkehrskreise, die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Verwechslungsgefahr falsch beurteilt.

26      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 gehören zu den älteren Marken die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

27      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Wie oben in Rn. 5 ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die älteren Marken in Deutschland und in Österreich eingetragene nationale Marken. Es steht fest, dass diese Marken, wie die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung feststellte, in den genannten Mitgliedstaaten für „Heizkessel“ der Klasse 11 benutzt worden sind.

30      Da es sich bei den älteren Marken um eingetragene Marken in Deutschland und Österreich handelt, wie die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung feststellte, steht auch fest, dass das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigende Gebiet dasjenige der genannten Mitgliedstaaten ist.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

31      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das maßgebliche Publikum aus Verbrauchern besteht, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke als auch diejenigen der in Rede stehenden Marke nutzen (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2011, Poloplast/HABM – Polypipe [P], T‑189/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die Beschwerdekammer vertrat in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass sich lediglich die von der Anmeldemarke erfassten Dampferzeugungsgeräte an spezialisierte Fachkreise in der Industrie richteten, deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei, während sich die von den älteren Marken erfassten Heizkessel und die von der Anmeldemarke erfassten Brennstoffe und Maschinen sowohl an spezialisierte Fachkreise als auch an Endverbraucher richteten.

34      Die Klägerin macht geltend, alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren dienten der Stromproduktion und richteten sich daher an spezialisierte Fachkreise, die einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit besäßen.

35      Das HABM trägt vor, die von den älteren Marken erfassten Heizkessel und die von der Anmeldemarke erfassten Brennstoffe und Maschinen richteten sich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, sowohl an spezialisierte Fachkreise als auch an Endverbraucher. Da die fraglichen Waren keine Waren des täglichen Konsums und zum Teil hochpreisige Produkte seien, sei jedoch von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher beim Kauf dieser Waren auszugehen.

36      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in Rn. 23 ausgeführt – das Vorbringen der Klägerin zur Einschränkung des Verzeichnisses der in Rede stehenden Waren auf Waren zur Stromerzeugung unzulässig ist. Daher können die in Rede stehenden Waren nicht auf die der Stromerzeugung dienenden Waren eingeschränkt werden.

37      Da diese Einschränkung keinen Einfluss auf das Warenverzeichnis der Markenanmeldung haben kann, ist zweitens davon auszugehen, dass die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich der Verwendung der in Rede stehenden Waren zur Stromerzeugung nur als auf ihre Absichten zur Benutzung der angemeldeten Marke gestützt verstanden werden können. Nach der Rechtsprechung sind diese Behauptungen jedoch irrelevant. Die maßgeblichen Verkehrskreise sind nämlich auf der Grundlage des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und nicht in Abhängigkeit von den unternehmerischen Entscheidungen der Markeninhaber zu bestimmen (Urteil P, Rn. 31).

38      Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Rechte, die die einander gegenüberstehenden Marken verleihen oder verleihen können, auf jede der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die diese Marken geschützt sind, oder auf jede der Kategorien von Waren, die in der Anmeldung beansprucht werden. Die unternehmerischen Entscheidungen, die von den Inhabern der einander gegenüberstehenden Marken getroffen wurden oder getroffen werden können, sind Faktoren, die von den aus diesen Marken abgeleiteten Rechten unterschieden werden müssen, und können, da sie nur vom Willen der Inhaber dieser Marken abhängen, Änderungen unterworfen sein. Solange das Verzeichnis der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren nicht geändert wurde, können sich solche Faktoren in keiner Weise auf die maßgeblichen Verkehrskreise auswirken, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichts P, Rn. 32, und vom 24. Januar 2013, Yordanov/HABM – Distribuidora comercial del frio [DISCO DESIGNER], T‑189/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 25).

39      Drittens ist festzustellen, dass das HABM unter Hinweis darauf, dass die in Rede stehenden Waren keine Waren des täglichen Konsums und zum Teil hochpreisige Produkte seien, ebenfalls von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise ausgegangen ist. Dadurch weicht das HABM von der in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Schlussfolgerung der Beschwerdekammer ab, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise lediglich im Fall der von der Anmeldemarke erfassten Dampferzeugungsgeräte der Klasse 11 erhöht sei.

40      Was zunächst die von den älteren Marken erfassten Heizkessel der Klasse 11 und die von der angemeldeten Marke erfassten Maschinen der Klasse 7 anbelangt, ist festzustellen, dass es sich um Waren handelt, die sich – wie die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung ausführte – sowohl an ein spezialisiertes Fachpublikum als auch an Endverbraucher richten. Indessen ist ebenfalls festzustellen, dass der durchschnittliche Verbraucher, der diese Waren in Fachgeschäften kaufen kann, einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legt. Wie das HABM vorgetragen hat, haben die erheblichen Investitionen, die diese Waren erfordern können, und deren spezielle Natur, die den Verbraucher zu einer genauen und besonnenen Auswahl veranlassen, nämlich zur Folge, dass diese Verbraucher beim Kauf einen hohen Grad an Aufmerksamkeit aufbringen. Außerdem kaufen die Verbraucher diese Waren nicht laufend, was nach der Rechtsprechung zeigt, dass ihr Aufmerksamkeitsgrad erhöht ist (vgl. Urteil P, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdekammer ein Fehler unterlief, als sie in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung davon ausging, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme zuließen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich zum einen der von der angemeldeten Marke erfassten Maschinen der Klasse 7 und zum anderen der von den älteren Marken erfassten Heizkessel der Klasse 11 erhöht sei. Die gegebenenfalls aus diesem Fehler zu ziehenden Konsequenzen werden bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr untersucht (vgl. unten, Rn. 101).

42      Was sodann die von der angemeldeten Marke erfassten Brennstoffe der Klasse 4 anbelangt, ist festzustellen, dass sie – wie die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung ausführte – sowohl für ein spezialisiertes Fachpublikum als auch für Endverbraucher bestimmt sind. Gleichwohl ist selbst unter der Annahme, dass der Aufmerksamkeitsgrad des spezialisierten Fachpublikums erhöht ist, nicht davon auszugehen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der Brennstoffe erhöht ist, wie die Klägerin behauptet.

43      Denn da zum einen Brennstoffe Waren sind, die von den Endverbrauchern laufend gekauft werden, ist von diesen Verbrauchern kein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad zu erwarten. Zum anderen ist nach einer gefestigten Rechtsprechung das Publikum mit der geringsten Aufmerksamkeit zu berücksichtigen (Urteile des Gerichts vom 15. Februar 2011, Yorma’s/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb [YORMA’S], T‑213/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 25, und vom 15. Juli 2011, Ergo Versicherungsgruppe/HABM – Société de développement et de recherche industrielle [ERGO Group], T‑221/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21). Folglich ist der im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigende Grad an Aufmerksamkeit derjenige der Endverbraucher, die einen mittleren Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen.

44      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es, um die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, nicht ausreicht, dass die Klägerin behauptet, der Verbraucher schenke in einem bestimmten Bereich Marken besondere Aufmerksamkeit, sondern sie muss diese Behauptung mit Tatsachenvortrag und Beweisen untermauern (vgl. Urteil ERGO Group, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), was die Klägerin im vorliegenden Fall nicht getan hat.

45      Folglich unterlief der Beschwerdekammer kein Beurteilungsfehler, als sie davon ausging, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Brennstoffe der Klasse 4 nicht erhöht sei.

46      Was schließlich die von der angemeldeten Marke erfassten Dampferzeugungsgeräte der Klasse 11 anbelangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer – wie oben in Rn. 33 ausgeführt – bereits davon ausging, dass sie sich an spezialisierte Fachkreise in der Industrie richteten, deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei.

47      Nach alledem ist festzustellen, dass zum einen – wie oben in den Rn. 40 und 42 ausgeführt – die von der angemeldeten Marke erfassten Brennstoffe der Klasse 4 und Maschinen der Klasse 7 sowie die von den älteren Marken erfassten Heizkessel der Klasse 11 Waren sind, die sich sowohl an ein spezialisiertes Fachpublikum als auch an Endverbraucher richten, und zum anderen – wie oben in den Rn. 41 und 43 ausgeführt – der Aufmerksamkeitsgrad dieses Publikums hinsichtlich der Maschinen und Heizkessel erhöht ist, während er hinsichtlich der Brennstoffe nur von mittlerer Höhe ist. Schließlich ist ferner festzustellen, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dampferzeugungsgeräte der Klasse 11 – wie die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung feststellte – an spezialisierte Fachkreise richten, deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht ist.

 Zum Vergleich der Waren

48      Die Beschwerdekammer nahm in den Rn. 38 bis 40 der angefochtenen Entscheidung an, dass die von den älteren Marken erfassten Heizkessel der Klasse 11 eine geringfügige Ähnlichkeit mit den von der angemeldeten Marke erfassten Brennstoffen der Klasse 4 und Maschinen der Klasse 7 aufwiesen. In Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung nahm sie ferner an, dass die Heizkessel und die von der angemeldeten Marke erfassten Dampferzeugungsgeräte der Klasse 11 ähnlich seien.

49      Die Klägerin weist die Erwägungen der Beschwerdekammer in dieser Hinsicht zurück und trägt vor, die von der angemeldeten Marke erfassten Waren dienten der Stromerzeugung. Daher handele es sich bei den von den älteren Marken erfassten Heizkesseln um Waren, die von den Maschinen der Klasse 7 und den Dampferzeugungsgeräten der Klasse 11 verschieden seien.

50      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

51      Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Gemäß Regel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung dient die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nach dem Nizzaer Abkommen ausschließlich Verwaltungszwecken. Daher dürfen Waren nicht allein deswegen als verschieden angesehen werden, weil sie verschiedenen Klassen angehören.

53      Im Licht dieser Rechtsprechung und der oben in Rn. 52 dargelegten Bestimmung ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

54      Was erstens die Brennstoffe der Klasse 4 anbelangt, war die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass sie für den Betrieb der Heizkessel erforderlich seien und dass diese Waren somit komplementär seien. Da diese Waren in der Regel nicht über dieselben Vertriebskanäle verkauft würden, seien sie jedoch nur geringfügig ähnlich.

55      Eine Prüfung des schriftlichen Vorbringens der Klägerin zeigt, dass sie anders als bei den Maschinen der Klasse 7 und den Dampferzeugungsgeräten der Klasse 11 keine spezielle Argumentation vorträgt, mit der die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer in dieser Hinsicht bestritten würde. Sie behauptet lediglich, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Stromerzeugung dienten.

56      Folglich ist die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Brennstoffen der Klasse 4 und den von den älteren Marken erfassten Heizkesseln der Klasse 11 eine geringfügige Ähnlichkeit besteht. Soweit die Klägerin geltend macht, die von der angemeldeten Marke erfassten Waren dienten der Stromerzeugung, genügt die Feststellung, dass zum einen – wie oben in Rn. 23 ausgeführt – das Vorbringen zur Einschränkung des Verzeichnisses der Waren unzulässig ist und zum anderen – wie oben in den Rn. 37 und 38 ausgeführt – diese Behauptungen der Klägerin, die als auf ihre Absichten zur Benutzung der angemeldeten Marke gestützt verstanden werden müssen, unerheblich sind.

57      Was zweitens die Maschinen der Klasse 7 anbelangt, war die Beschwerdekammer in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass zwischen Dampfmaschinen, die zur Kategorie der „Maschinen“ gehörten, und „Heizkesseln“ eine entfernte Ähnlichkeit bestehe. Die beiden Waren seien auf der Grundlage der gleichen Wirkprinzipien, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung von Dampf durch Verbrennung von Brennstoffen, konzipiert und zeigten deutliche Übereinstimmungen in ihrem Aufbau und den verwendeten Materialien. Sie unterschieden sich allerdings in ihrem Verwendungszweck. Daher kam die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass diese Waren nur entfernt ähnlich seien.

58      Die Klägerin tritt der Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen und macht geltend, eine Maschine zur Stromerzeugung weise keine Ähnlichkeit zu einem Heizkessel auf. Ein Heizkessel verbrenne Brennstoffe und erzeuge Dampf, aber keinen Strom.

59      Erstens ist – wie oben in Rn. 23 ausgeführt – das Vorbringen zur Einschränkung des Verzeichnisses der in Rede stehenden Waren auf Waren zur Stromerzeugung unzulässig. Da dieses Vorbringen über die Einschränkung somit keinen Einfluss auf das Verzeichnis der in der Markenanmeldung benannten und dem Gericht zur Beurteilung vorgelegten Waren haben kann, ist davon auszugehen, dass – wie oben in Rn. 37 ausgeführt – die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich der Verwendung der in Rede stehenden Waren zur Stromerzeugung nur als auf ihre Absichten zur Benutzung der angemeldeten Marke gestützt verstanden werden können.

60      Aus der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass, solange das Verzeichnis der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren nicht geändert wurde, die unternehmerischen Entscheidungen, die von den Inhabern der einander gegenüberstehenden Marken getroffen wurden oder getroffen werden können, sich in keiner Weise auf den Vergleich der Waren auswirken können, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, zu berücksichtigen sind.

61      Daher ist der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Maschinen, für die die Marke angemeldet worden ist, der Stromerzeugung dienen, im Rahmen des Vergleichs der in Rede stehenden Waren unerheblich.

62      Zweitens weisen die von der angemeldeten Marke erfassten Maschinen der Klasse 7 und die von den älteren Marken erfassten Heizkessel der Klasse 11 entgegen dem Vorbringen der Klägerin einen geringen Grad an Ähnlichkeit auf. Denn Dampfmaschinen wie auch Heizkesseln liegt das gleiche Wirkprinzip zugrunde, nämlich die Erzeugung oder Generierung von Wärme durch Verbrennung. Genauer gesagt erzeugen Dampfmaschinen Wärme durch Verbrennung, um Dampf zu erzeugen, und Heizkessel erzeugen ebenfalls Wärme durch Verbrennung, um das Wasser von Heizanlagen zu erhitzen.

63      Daraus, dass diesen Waren das gleiche Wirkprinzip zugrunde liegt, folgt, dass sie eine ähnliche Funktionsweise und auch ähnliche Merkmale aufweisen. Aus den Ausführungen in der vorstehenden Randnummer ergibt sich jedoch, dass sich Dampfmaschinen und Heizkessel hinsichtlich ihres Verwendungszwecks deutlich unterscheiden, nämlich im ersten Fall die Erzeugung von Dampf und im zweiten Fall die Erzeugung von Wärme, um den Betrieb von Heizanlagen zu gewährleisten.

64      Daher ging die Beschwerdekammer in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Maschinen der Klasse 7 und die von den älteren Marken erfassten Heizkessel der Klasse 11 eine entfernte Ähnlichkeit aufwiesen.

65      Was drittens die von der angemeldeten Marke erfassten Dampferzeugungsgeräte und die von den älteren Marken erfassten Heizkessel – beide Waren der Klasse 11 – anbelangt, ging die Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass sie zur selben Klasse gehörten und ähnlich seien. Die Beschwerdekammer führte aus, dass zum einen diesen Waren das gleiche Wirkprinzip zugrunde liege, nämlich die Erzeugung von Wärme und Dampf durch Verbrennung, und zum anderen, dass ihr Aufbau und die zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien ebenfalls ähnlich seien.

66      Die Klägerin tritt der Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen und macht geltend, ein Dampferzeugungsgerät zur Stromerzeugung weise keine Ähnlichkeit zu einem Heizkessel auf. Ein Heizkessel erzeuge Wärme, aber keinen Strom.

67      Erstens ist – wie oben in Rn. 23 ausgeführt – das Vorbringen zur Einschränkung des Verzeichnisses der in Rede stehenden Waren auf Waren zur Stromerzeugung unzulässig. Da dieses Vorbringen über die Einschränkung keinen Einfluss auf das Verzeichnis der in der Markenanmeldung benannten und dem Gericht zur Beurteilung vorgelegten Waren haben kann, ist – wie oben in Rn. 37 ausgeführt – davon auszugehen, dass die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich der Verwendung der in Rede stehenden Waren zur Stromerzeugung nur als auf ihre Absichten zur Benutzung der angemeldeten Marke gestützt verstanden werden können.

68      Wie oben in Rn. 38 ausgeführt, können jedoch, solange das Verzeichnis der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren nicht geändert wurde, die unternehmerischen Entscheidungen, die von den Inhabern der einander gegenüberstehenden Marken getroffen wurden oder getroffen werden können, sich in keiner Weise auf den Vergleich der Waren auswirken, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, zu berücksichtigen sind.

69      Daher ist der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Dampferzeugungsgeräte, für die die Marke angemeldet worden ist, der Stromerzeugung dienen, im Rahmen des Vergleichs der in Rede stehenden Waren unerheblich.

70      Zweitens sind die von der angemeldeten Marke erfassten Dampferzeugungsgeräte der Klasse 11 und die von den älteren Marken erfassten Heizkessel der Klasse 11 entgegen dem Vorbringen der Klägerin ähnlich. Denn Dampferzeugungsgeräten wie auch Heizkesseln liegt das gleiche Wirkprinzip zugrunde, nämlich die Erzeugung oder Generierung von Wärme durch Verbrennung. Genauer gesagt erzeugen Dampferzeugungsgeräte Wärme durch Verbrennung, um Dampf zu erzeugen, und – wie oben in Rn. 62 ausgeführt – Heizkessel erzeugen Wärme durch Verbrennung, um das Wasser von Heizanlagen zu erhitzen.

71      Da diese Waren Wärme durch Verbrennung erzeugen, weisen sie außerdem eine ähnliche Funktionsweise und ähnliche Merkmale auf. Im Übrigen können sie – wie in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung ausgeführt – von denselben Herstellern hergestellt und über dieselben Vertriebskanäle verkauft werden.

72      Daher ging die Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dampferzeugungsgeräte der Klasse 11 und die von den älteren Marken erfassten Heizkessel der Klasse 11 ähnlich seien.

73      Nach alledem ist festzustellen, dass zum einen – wie oben in Rn. 64 ausgeführt – die von der angemeldeten Marke erfassten Maschinen der Klasse 7 und die von den älteren Marken erfassten Heizkessel der Klasse 11 eine entfernte Ähnlichkeit aufweisen und zum anderen – wie oben in Rn. 72 ausgeführt – die von der angemeldeten Marke erfassten Dampferzeugungsgeräte der Klasse 11 und die von den älteren Marken erfassten Heizkessel der Klasse 11 ähnlich sind.

 Zur Ähnlichkeit der Zeichen

74      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der visuellen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. hinsichtlich des visuellen, des klanglichen und des begrifflichen Aspekts, zumindest teilweise übereinstimmen (vgl. Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Rn. 30, und vom 10. Dezember 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 89).

76      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die in Rede stehenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Rn. 43).

77      Die Beschwerdekammer nahm in den Rn. 46 bis 48 der angefochtenen Entscheidung zum einen an, dass die einander gegenüberstehenden Marken aufgrund der übereinstimmenden Buchstabenfolge des Bestandteils „Pyro“ auf schriftbildlicher Ebene ähnlich seien, da der Bildbestandteil der angemeldeten Marke einen überwiegend dekorativen Charakter habe und Assoziationen mit Holz wecke, und dass sie auf klanglicher Ebene hochgradig ähnlich seien, und zum anderen, dass ein begrifflicher Vergleich nicht durchgeführt werden könne, da keine der einander gegenüberstehenden Marken eine Bedeutung aufweise.

78      Die Klägerin tritt der Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen. Sie ist der Ansicht, dass zum einen dem Bildbestandteil der angemeldeten Marke eine dem Wortbestandteil zumindest gleichwertige Rolle zukomme. Zum anderen stamme die gemeinsame Vorsilbe „Pyro“ von dem griechischen Begriff „pyr“ mit der Bedeutung „Feuer“ ab, sei für die in Rede stehenden Waren beschreibend und könne beim Vergleich dieser Marken nicht berücksichtigt werden. Dieser Vergleich sei daher auf die unterscheidungskräftigen Teile dieser Marken zu beschränken, nämlich den letzten Buchstaben „x“ der angemeldeten Marke und den letzten Buchstaben „t“ der älteren Marken.

79      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

80      Was erstens den dekorativen Charakter des Bildbestandteils anbelangt, aus dem die angemeldete Marke besteht, ist zunächst festzustellen, dass der Bildbestandteil aus zwei Teilen besteht, wovon der linke einen grünen Baum und der rechte einen Hochspannungsmast darstellt. Er befindet sich links neben dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke und steht somit vor diesem. Zudem ist er größer als die Buchstaben, die den Wortbestandteil der angemeldeten Marke bilden.

81      Mit ihren Erwägungen versucht die Beschwerdekammer, die Bedeutung des genannten Bildbestandteils durch die Behauptung zu minimieren, dass er überwiegend dekorativ sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

82      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen eine zusammengesetzte Marke aus einem Wortbestandteil und einem Bildbestandteil besteht und der Bildbestandteil die gleiche oder eine geringere Intensität als der Wortbestandteil aufweist, die Beurteilung der visuellen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen auf der Grundlage des Gesamteindrucks der Zeichen und nicht allein auf der Grundlage der Ähnlichkeit der Wortbestandteile festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Nestlé/HABM, Rn. 46 und 47).

83      Ferner hat der Bildbestandteil der angemeldeten Marke entgegen den von der Beschwerdekammer angestellten Erwägungen keinen überwiegend dekorativen Charakter. Denn seine Anfangsposition, die gut sichtbar ist, weil sie sich links vom Zeichen und in Leserichtung vor dem Wortbestandteil befindet, seine Darstellungsweise und seine Größe erlauben es nicht, seinen Wert auf den einer bloßen Dekoration zu reduzieren. Diese Umstände stellen einen wesentlichen Unterschied zu der Marke dar, die im Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2005, Wassen International/HABM – Stroschein Gesundkost (SELENIUM-ACE) (T‑312/03, Slg. 2005, II‑2897, Rn. 37), in Frage stand, auf das sich das HABM berufen hat. In dem in diesem Urteil geprüften Zeichen befand sich der Bildbestandteil unterhalb und rechts von den Wortbestandteilen in einer weniger sichtbaren Position. Er wies zudem sehr einfache Merkmale auf. Dies erlaubte in jenem Fall den Schluss, dass der Bildbestandteil von den maßgeblichen Verkehrskreisen als bloße Dekoration und nicht als ein kennzeichnungskräftiges Element der fraglichen Marke wahrgenommen werden konnte.

84      Des Weiteren sollte mit dem Urteil SELENIUM-ACE zwar eine Erfahrungsregel aufgestellt werden, nach der bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihr Bildelement zu beschreiben. Diese Erfahrungsregel ist jedoch durch die nachfolgende Rechtsprechung dahin gehend präzisiert und differenziert worden, dass das Bildelement aufgrund seiner Merkmale entweder visuell an dem durch die Marke hervorgerufenen Gesamteindruck teilnehmen kann (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012, Pharmazeutische Fabrik Evers/HABM – Ozone Laboratories Pharma [HYPOCHOL], T‑517/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 32) oder der dominierende Bestandteil der Marke sein kann (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 2011, Galileo International Technology/HABM – Galileo Sistemas y Servicios [GSS GALILEO SISTEMAS Y SERVICIOS], T‑488/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 47, und vom 31. Januar 2013, K2 Sports Europe/HABM – Karhu Sport Iberica [SPORT], T‑54/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 40).

85      Daher kann der Bildbestandteil der angemeldeten Marke entgegen den Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer nicht als hauptsächlich dekorativ angesehen werden.

86      Was zweitens das Argument der Klägerin anbelangt, dass der Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken auf die letzten Buchstaben der Marken zu beschränken sei, da sie die einzigen unterscheidungskräftigen Teile der Marken seien, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, wie es die Rechtsprechung verlangt, dass zwischen den in Rede stehenden Waren und der Vorsilbe „Pyro“ ein direkter und konkreter Zusammenhang besteht, so dass die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Konfrontation mit dem Wortbestandteil unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Marken oder eines ihrer Merkmale erkennen werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 14, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das relevante Publikum wird in der Vorsilbe allenfalls eine Bezugnahme auf Feuer sehen, die jedoch keine Beschreibung einer der in Rede stehenden Waren oder einer ihrer Merkmale darstellen kann.

87      Da das Argument der Klägerin auf eine unzutreffende Prämisse gestützt ist, ist es als unbegründet zurückzuweisen.

88      Was drittens den bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken anbelangt, ist festzustellen, dass sie hinsichtlich ihrer Wortbestandteile größtenteils übereinstimmen, von deren fünf Buchstaben vier gleich sind und in derselben Reihenfolge stehen. Dagegen unterscheiden sie sich zum einen durch ihren letzten Buchstaben, nämlich einem „x“ im Fall der angemeldeten Marke und einem „t“ im Fall der älteren Marken, und zum anderen durch den Bildbestandteil, der vor dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke steht.

89      Auch wenn der genannte Bildbestandteil nicht als hauptsächlich dekorativ anzusehen ist (siehe oben, Rn. 85), gelangte die Beschwerdekammer dennoch zu einer zutreffenden Schlussfolgerung. Denn auch wenn nach der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung im Rahmen des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Marken die angemeldete Marke als Ganzes zu berücksichtigen ist, reicht allein das Vorhandensein dieses Bildbestandteils in der angemeldeten Marke, der im Übrigen auf eine Art der Stromgewinnung hinweist, die mit der Umwandlung eines erneuerbaren Brennstoffs wie Holz zusammenhängt, nicht aus, um die starke Übereinstimmung zwischen den Wortbestandteilen der in Rede stehenden Marken zu neutralisieren.

90      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis kam, dass die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher Hinsicht ähnlich seien.

91      Viertens ist in klanglicher Hinsicht festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken aus zwei Silben bestehen, nämlich „Py“ und „rox“ im Fall der angemeldeten Marke und „Py“ und „rot“ im Fall der älteren Marken. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung feststellte – die erste Silbe der einander gegenüberstehenden Marken von den maßgeblichen Verkehrskreisen identisch ausgesprochen wird, während die zweite Silbe der Marken ähnlich ausgesprochen wird, aber mit einem Unterschied bei der Aussprache des Auslauts. Dieser entspricht im Fall der angemeldeten Marke dem Laut „ix“ und im Fall der älteren Marken dem Laut „t“.

92      Fünftens ist schließlich festzustellen, dass die Klägerin nicht die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung beanstandet, wonach ein begrifflicher Vergleich nicht durchgeführt werden könne, da keine der einander gegenüberstehenden Marken eine Bedeutung aufweise.

93      Daher ging die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass die einander gegenüberstehenden Marken klanglich hochgradig ähnlich seien.

 Zur Verwechslungsgefahr

94      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren und insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Rn. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Rn. 74).

95      Die Beschwerdekammer ist in den Rn. 53 bis 55 der angefochtenen Entscheidung in Anbetracht dessen, dass die in Rede stehenden Waren geringfügig ähnlich oder identisch und die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher Hinsicht ähnlich und in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich seien, sowie im Hinblick auf die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marken zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst für besonders aufmerksame Verbraucher eine Verwechslungsgefahr bestehe.

96      Die Klägerin tritt den zur Kennzeichnungskraft der älteren Marken angestellten Erwägungen der Beschwerdekammer nicht entgegen. Sie ist jedoch der Ansicht, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, da sich die Waren unterschieden und die einander gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich seien. Da außerdem die maßgeblichen Verkehrskreise aus einem Fachpublikum bestünden, erkennten sie die weit weniger bedeutenden Details der einander gegenüberstehenden Marken als unterscheidungskräftig.

97      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

98      In Bezug auf den Vergleich der in Rede stehenden Waren ist daran zu erinnern, dass – wie oben in Rn. 47 bereits ausgeführt – zum einen die von der angemeldeten Marke erfassten Brennstoffe der Klasse 4 und Maschinen der Klasse 7 den von den älteren Marken erfassten Heizkesseln der Klasse 11 geringfügig ähnlich sind und zum anderen die von der angemeldeten Marke erfassten Dampferzeugungsgeräte der Klasse 11 den von den älteren Marken erfassten Heizkesseln der Klasse 11 ähnlich sind.

99      In Bezug auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ist zu konstatieren, dass – wie oben in den Rn. 90 und 93 bereits festgestellt – diese Marken in bildlicher Hinsicht ähnlich und in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich sind.

100    Der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise ist – wie oben in Rn. 47 ausgeführt – hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Brennstoffe der Klasse 4 mittleren Grades und hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Maschinen der Klasse 7, hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Dampferzeugungsgeräte der Klasse 11 und hinsichtlich der von den älteren Marken erfassten Heizkessel der Klasse 11 erhöht.

101    Der hohe Aufmerksamkeitsgrad, den ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise an den Tag legt, genügt in Anbetracht der starken Ähnlichkeit, die hinsichtlich eines der geprüften relevanten Aspekte festgestellt worden ist, nicht, um die Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Denn selbst die Verbraucher, die einen hohen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen, könnten glauben, dass die in Rede stehenden Waren, die geringfügig ähnlich oder ähnlich sind, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Daher hat der oben in Rn. 41 festgestellte Fehler hinsichtlich des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

102    Infolgedessen kam die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu Recht zu dem Ergebnis, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hinsichtlich der in Rede stehenden Waren eine Verwechslungsgefahr bestehe.

103    Nach alledem ist der Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

104    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Pyrox GmbH trägt die Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Mai 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.