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Klage, eingereicht am 20. Juli 2012 - Ciudad de la Luz und Sociedad Proyectos Temáticos de la Comunidad Valenciana/Kommission

(Rechtssache T-321/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Ciudad de la Luz, SA (Alicante, Spanien) und Sociedad Proyectos Temáticos de la Comunidad Valenciana, SA (Alicante) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, N. Ruiz García, J. Belenguer Mula und M. Muñoz de Juan)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und für begründet zu erklären;

den Beschluss C (2012) 3025 final der Europäischen Kommission vom 8. Mai 2012 über die von Spanien zugunsten der "Ciudad de la Luz SA" (CDL) gewährte staatliche Beihilfe Nr. SA. 22668 (C 8/2008 - ex NN 4/2008), insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses, für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Investition in CDL Elemente einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe enthalte, und die Rückzahlung der Beihilfe angeordnet wird;

den angefochtenen Beschluss für inexistent oder, hilfsweise, für nichtig zu erklären, insbesondere dessen Art. 1 Abs. 1, soweit darin festgestellt wird, dass bestimmte Produzenten, die mit CDL produziert haben, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen erhalten haben;

demzufolge die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Rechtsfehler im Hinblick auf die Feststellung, dass staatliche Beihilfen zugunsten CDL vorlägen (fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes des privaten Investors). Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 und 345 AEUV.

Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission den Grundsatz des privaten Investors fehlerhaft geprüft und zu Unrecht festgestellt, dass eine staatliche Beihilfe vorliege. Die Regionalregierung Valencia habe zu zwei verschiedenen Zeitpunkten in CDL investiert, 2000 und 2004, und beide Investitionsentscheidungen seien nach der Erstellung von Geschäftsplänen getroffen worden, in denen eine voraussichtliche Rentabilität des Projekts festgestellt worden sei. Die Kommission vergleiche dieses Projekt unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Investors mit der Rentabilität von im Hinblick auf ihre Größe nicht vergleichbaren Projekten und Wirtschaftsteilnehmern, so dass sie diesem Grundsatz unter Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 und 345 AEUV seinen Sinn genommen habe.

Außerdem habe die Kommission in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Analyse übersehen, dass es neben dem Projekt für Filmstudios auch ein Projekt für die Entwicklung eines Geschäfts- und Hotelzentrums auf dem umliegenden Gelände der Liegenschaft von SPTCV gegeben habe. Unter Berücksichtigung beider Projekte sei die Rentabilität der Investition in CDL sogar noch größer.

Rechtsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit des CDL-Projekts und Begründungsfehler

Nach Ansicht der Klägerinnen weigert sich die Kommission, zu berücksichtigen, dass das Projekt in Anbetracht der Tatsache, dass der Sitz von CDL in Alicante sei, für den Erhalt von Regionalbeihilfen in Betracht gekommen sei. Da es sich um ein großes Investitionsvorhaben handele, seien die spanischen Behörden der Auffassung gewesen, dass CDL Regionalbeihilfen in Höhe von etwa 36 % in Anspruch nehmen könne, ohne dass die Kommission Einwände erhoben habe. Trotzdem sehe die Kommission nicht ein, dass die Rentabilität des Projekts bei einer Anwendung des Grundsatzes des privaten Investors in Höhe von 64 % der Investition sogar noch größer sei.

Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, die Investition der Behörden von Valencia in den Filmkomplex von CDL müsse nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. d AEUV für mit dem Binnenmarkt vollständig oder teilweise vereinbar erklärt werden.

Die Kommission habe ihre Feststellungen nicht begründet, dass die Beihilfen für den Bau von Filmateliers von CDL nicht erforderlich, unverhältnismäßig und unangemessen seien, und darüber hinaus auch nicht - nicht einmal teilweise - kulturverträglich seien.

3.    Rechtsfehler wegen fehlender Entscheidung und auf jeden Fall wegen völligen Fehlens einer Begründung im Hinblick auf die Produktionsanreize

Die Kommission habe nicht nur festgestellt, das die Investition zugunsten von CDL eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe sei, sondern genauso auch jeden Anreiz eingestuft, der den Filmproduzenten unter der Voraussetzung geboten werde, dass bei CDL gedreht werde.

Diese angeblichen Beihilfen würden in dem Beschluss in einem einzigen Abschnitt behandelt, in dem sie lediglich für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden seien. In dem Beschluss werde die darin erwähnte fragliche Maßnahme weder erläutert, noch enthalte sie hierzu entsprechende Angaben für den Mitgliedstaat, und die Kommission habe darin auch nicht das Vorliegen/Nichtvorliegen der Beihilfekriterien geprüft, die Vereinbarkeitskriterien nicht analysiert und sei auf das Vorliegen eines berechtigten Vertrauens nicht eingegangen.

Deshalb handele es sich aufgrund eines Begründungsmangels um einen inexistenten oder einen nichtigen Akt. Überdies hätten die genannten Anreize für mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. d AEUV vereinbar erklärt werden müssen, da sie die in der Mitteilung der Kommission zur Filmwirtschaft von 2001 genannten Voraussetzungen erfüllten.

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