Language of document :

Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-326/12

(Amtsblatt der Europäischen Union C 311 vom 13. Oktober 2012, S. 8)

Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-326/12, Al Toun und Al Toun Group/Rat, muss wie folgt lauten:

"Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 - Salim Georges Al Toun und Al Toun Group/Rat

(Rechtssache T-326/12)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Kläger: Salim Georges Al Toun und Al Toun Group (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Koev)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die vorliegende Klage für in vollem Umfang zulässig und begründet zu erklären und allen Klagegründen stattzugeben;

die vorliegende Klage im beschleunigten Verfahren zuzulassen;

festzustellen, dass die angefochtenen Handlungen teilweise für nichtig erklärt werden können, da der für nichtig zu erklärende Teil der Handlung von der Handlung als Ganzer getrennt werden kann;

den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und den Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 für nichtig zu erklären, soweit darin Herr Salim Al Toun und die Al Toun Group in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/782/GASP aufgenommen worden sind;

die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates für nichtig zu erklären, soweit darin Herr Salim Al Toun und die Al Toun Group in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen worden sind;

den Rat zu verurteilen, sämtliche gerichtlichen Kosten der Kläger sowie die mit ihrem Schutz im vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Auslagen, Honorare u. a. zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird eine wesentliche Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht, da den Klägern die angefochtenen Handlungen, von denen sie aus den Medien erfahren hätten, nicht zugestellt worden seien und ihnen keine stichhaltigen Beweise oder Anhaltspunkte vorgelegt worden seien, die ihre Aufnahme in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen rechtfertigten. In diesem Zusammenhang liege die Beweislast beim Rat, der die Auferlegung der restriktiven Maßnahmen zu rechtfertigen habe.

Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht; indem sich der Rat in den angefochtenen Handlungen auf nicht begründete Behauptungen beschränkt habe, habe er diese Verpflichtung verletzt, die den Organen der Europäischen Union durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: Menschenrechtskonvention), Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auferlegt worden sei. In diesem Zusammenhang wird auf die Verwendung des unklaren Begriffs der Beteiligung am System hingewiesen, für den die auf die Situation in Syrien bezogenen Handlungen des Rates keine Legaldefinition enthielten. Fehle es an einer klaren und genauen Begründung durch den Rat, sei der Gerichtshof daran gehindert, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlungen zu prüfen.

Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht, da der in den Art. 6 und 13 der Menschenrechtskonvention, in Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehene Zugang zu einem solchen Schutz durch den Verstoß gegen die Begründungspflicht verhindert werde.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein Beurteilungsfehler des Rates geltend gemacht, da der Kläger Salim Al Toun zu Unrecht als venezolanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, was nicht den Umständen entsprochen habe, und die Al Toun Group seit ihrer Gründung zu keinem Zeitpunkt an Geschäften mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen beteiligt gewesen sei, wie dies in den angefochtenen Handlungen behauptet werde.

Mit dem fünften Klagegrund werden eine Verletzung des in Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention und in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Eigentumsrechts, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Freiheit geltend gemacht, da der Rat den Klägern mit seinem Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 rechtswidrig die Möglichkeit genommen habe, friedlich von ihrem Eigentum Gebrauch zu machen, was ihre Existenz und ihr physisches Überleben gefährde.

Mit dem sechsten Klagegrund wird eine schwerwiegende Verletzung des in Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention verankerten Rechts auf Schutz des guten Rufs geltend gemacht, da die Aufnahme der Namen der Kläger in die angefochtenen Handlungen ihr Ansehen in der syrischen Gesellschaft, ihrem Freundeskreis, der religiösen Gemeinschaft und gegenüber ihren Geschäftspartnern rechtswidrig zunichte gemacht habe."

____________