Language of document : ECLI:EU:F:2009:151

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

10. November 2009

Rechtssache F-93/08

N

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Anfechtungsklage – Zulässigkeit – Begründung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Festlegung der zu erreichenden Ziele“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 4. März 2008, mit der die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2007 endgültig angenommen wurde, und der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 25. September 2008, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Beurteilung zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse – Klage auf Aufhebung einer Beurteilung – Umsetzung eines Beamten in ein anderes Organ – Nichtberücksichtigung dieser Beurteilung durch das andere Organ

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Beurteilung – Pflicht, dem betroffenen Beamten das Dokument mitzuteilen, mit dem die Ziele seiner Dienststelle festlegt werden

(Beamtenstatut, Art. 43)

1.      Die Beurteilung eines Beamten stellt – unabhängig von ihrem zukünftigen Nutzen – einen schriftlichen und förmlichen Beweis über die Qualität der Arbeit des Betreffenden dar. Eine solche Beurteilung ist keine reine Beschreibung der in dem fraglichen Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben; es wird auch bewertet, wie der Beurteilte seine berufliche Tätigkeit ausgeführt hat. Somit hat jeder Beamte Anspruch darauf, dass seine Arbeit durch eine gerechte und angemessene Beurteilung gewürdigt wird. Folglich muss einem Beamten gemäß dem Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jedenfalls das Recht zugestanden werden, seine Beurteilung wegen ihres Inhalts oder weil sie nicht nach den durch das Statut vorgeschriebenen Regeln erstellt wurde, anzufechten.

Dass ein Beamter in ein anderes Organ versetzt wird, dass dieses neue Organ, die vom alten Organ erstellten Beurteilungen nicht berücksichtigt und dass der Beamte im neuen Organ befördert wird, kann dem Beamten daher nicht das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf eine Klage gegen eine vom alten Organ erstellte endgültige Beurteilung nehmen.

(vgl. Randnrn. 46 und 47)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission, C‑198/07 P, Slg. 2008, I‑10701, Randnrn. 44 und 45

2.      Aus den Art. 10 bis 12 der vom Parlament erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts ergibt sich, dass dieses Organ jedem seiner Beamten oder sonstigen Bediensteten beim Beurteilungsgespräch ein Dokument mit den Zielvorgaben für seine Direktion, sein Referat oder seine Dienststelle für das kommende Jahr auszuhändigen hat. Dieses Dokument ist für die Bewertung der Leistungen des Beamten oder sonstigen Bediensteten im folgenden Jahr und für die Erstellung seines Beurteilungsberichts wesentlich. Außerdem hat die Verwaltung, wenn der Beamte oder sonstige Bedienstete beim Beurteilungsgespräch einen entsprechenden Antrag stellt, ein Dokument zu verfassen, das nähere Angaben zu den ihm persönlich gesetzten Ziele enthält.

Es ist davon auszugehen, dass ein Beamter Kenntnis von den für das kommende Jahr gesetzten Ziele hatte, wenn der Referatsleiter in einer Generalversammlung die allgemeinen Ziele der Direktion, die spezifischen Ziele seines Referats, oder seiner Dienststelle sowie die individuellen Ziele der verschiedenen Beamten festgelegt hat und wenn außerdem eine Tabelle, die für jeden Beamten oder sonstigen Bediensteten die Aufgaben und Ziele für das kommende Jahr festlegt, ausgehändigt und besprochen worden ist. Führt in einem solchen Fall diese Tabelle in Anbetracht ihres Inhalts und der verwendeten Standardformulierungen hauptsächlich eher die zu erfüllenden Aufgaben auf, als Ziele festzulegen, bietet sie den betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten eine bestimmte Anzahl von Orientierungen und zu erreichenden Zielen und kann folglich als eine Darstellung von Zielen im Sinne der allgemeinen Durchführungsbestimmungen angesehen werden.

(vgl. Randnrn. 64 und 66)