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Klage, eingereicht am 27. Dezember 2013 – Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob (BE HAPPY)

(Rechtssache T-707/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Steinbeck GmbH (Fulda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Heinrich und M. Fischer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG (Frankenthal, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 31/2013-1 aufzuheben;

dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „BE HAPPY“ für Waren der Klassen 9, 11 und 18 – Gemeinschaftsmarke Nr. 8 666 083

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigkeit wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009