Language of document : ECLI:EU:F:2012:11

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

9. Februar 2012 (*)

„Gütliche Beilegung des Rechtsstreits – Art. 69 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Vereinbarung der Parteien auf Anregung des Gerichts – Streichung“

In der Rechtssache F‑47/11

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Ivanka Zur Oven-Krockhaus, wohnhaft in Erfurt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Bode,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch B. Eggers und P. Pecho als Bevollmächtigte, dann durch B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

folgenden

Beschluss

1        Mit Klage, die am 15. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, begehrt Frau Zur Oven-Krockhaus im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/100/09, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen.

2        In der informellen Sitzung vom 6. Dezember 2011 hat das Gericht den Parteien einen Vorschlag für eine mögliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits unterbreitet. Die Parteien haben ihr endgültiges Einverständnis mit der so vorgeschlagenen gütlichen Einigung in ihrem jeweiligen Schreiben erklärt, das die Klägerin am 12. Dezember 2011 und die Beklagte am 23. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht hat. Diese Vereinbarung betrifft auch die Kosten.

3        Folglich ist nach Art. 69 der Verfahrensordnung des Gerichts die Vereinbarung der Parteien über die vom Gericht vorgeschlagene gütliche Einigung festzustellen und die vorliegende Rechtssache im Register des Gerichts zu streichen.

4        Nach Art. 69 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird im Fall der Einigung der Parteien über die Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung entschieden. Die Kosten werden somit von den Parteien nach Maßgabe des Inhalts ihrer Vereinbarung getragen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

beschlossen:

1.      Die Rechtssache F‑47/11 wird aufgrund der zwischen Frau Ivanka Zur Oven-Krockhaus und der Europäischen Kommission getroffenen Vereinbarung im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Frau Ivanka Zur Oven-Krockhaus und die Europäische Kommission tragen die Kosten nach Maßgabe ihrer Vereinbarung.

Luxemburg, den 9. Februar 2012.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       H. Kreppel


* Verfahrenssprache: Deutsch.