Language of document : ECLI:EU:F:2013:26

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

28. Februar 2013

Rechtssache F‑51/11

Dimitrios Pachtitis

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Aufhebung der Entscheidung, einen Bewerber zum nächstfolgenden Abschnitt eines Auswahlverfahrens nicht zuzulassen – Durchführung eines Urteils – Entscheidung, ein allgemeines Auswahlverfahren wieder zu eröffnen und den rechtswidrig ausgeschlossenen Bewerber zur erneuten Teilnahme an den Zulassungstests einzuladen“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der der Kläger die Aufhebung der Entscheidungen des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) beantragt, das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/77/06 wiederzueröffnen und ihn zur erneuten Teilnahme an den Zulassungstests dieses Auswahlverfahrens einzuladen

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Kommission zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen – Umfang – Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils – Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses eines Auswahlverfahrens, einen Bewerber zum nächstfolgenden Abschnitt eines Auswahlverfahrens nicht zuzulassen – Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens nur für den Kläger – Angemessene Art und Weise der Durchführung

(Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Art. 27)

Infolge eines die Aufhebung aussprechenden Urteils ist das betroffene Organ nach Art. 266 Abs. 1 AEUV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu beseitigen, was im Fall einer bereits durchgeführten Handlung bedeutet, dass der Kläger in die Rechtsposition zurückversetzt werden muss, in der er sich vor dem Erlass dieser Handlung befunden hat.

Hierzu muss das Organ, von dem die aufgehobene Handlung ausgeht, nicht nur den Tenor des Aufhebungsurteils beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen nämlich zum einen die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung der aufgehobenen Handlung zu beachten hat.

Zudem ist es zwar Sache des betreffenden Organs, zu bestimmen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um das Aufhebungsurteil durchzuführen, doch ist das ihm zur Verfügung stehende Ermessen dadurch begrenzt, dass der Tenor und die Begründung des Urteils, das es durchzuführen hat, sowie die Bestimmungen des Unionsrechts zu wahren sind. So hat das beklagte Organ insbesondere zu verhindern, dass die erlassenen Maßnahmen die gleichen Fehler aufweisen, die im Aufhebungsurteil festgestellt wurden.

Bei einem zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführten Allgemeinen Auswahlverfahren, dessen Prüfungen fehlerhaft waren, werden insoweit die Rechte eines Bewerbers angemessen gewahrt, wenn die Anstellungsbehörde das Auswahlverfahren zur Aufstellung einer Reserveliste für den Bewerber wiedereröffnet, da eine solche Wiedereröffnung zur Wiederherstellung der Situation führt, wie sie vor dem Eintritt der vom Gericht beanstandeten Umstände bestanden.

Dagegen kann die Lösung, den Kläger zur Teilnahme am zweiten Abschnitt des Auswahlverfahrens zuzulassen, ohne die Zulassungstests erneut ablegen zu müssen, vom Prüfungsausschuss nicht gewählt werden, ohne damit nicht nur gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der Objektivität der Bewertungen und die Bekanntmachung, sondern auch gegen Art. 27 des Statuts zu verstoßen.

(vgl. Randnrn. 43 bis 45, 48 und 49)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Juli 2000, Gómez de Enterría und Sanchez/Parlament, C‑8/99 P, Randnr. 22

Gericht erster Instanz: 13. September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T‑283/03, Randnr. 51; 5. Dezember 2002, Hoyer/Kommission, T‑119/99, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 20. Juni 2012, Menidiatis/Kommission, F‑79/11, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung; 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission, F‑42/11, Randnrn. 45, 46, 50 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung