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Klage, eingereicht am 19. März 2012 – ZZ/Rechnungshof

(Rechtssache F-39/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs über die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens, durch das dem Kläger ein materieller und immaterieller Schaden zugefügt worden sei

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 7. Dezember 2011 gegen die Entscheidung aufzuheben, mit der sein Antrag auf Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens des Rechnungshofs zurückgewiesen wurde, durch das ihm ein Schaden zugefügt wurde und das die auβervertragliche Haftung der Europäischen Union ausgelöst hat;

den Rechnungshof zur Zahlung einer Entschädigung als Ersatz des immateriellen Schadens in Höhe von 50 000 Euro sowie des materiellen Schadens zu verurteilen, der sich zum einen aus der Differenz zwischen den Dienstbezügen, auf die er bei durchschnittlicher Laufbahnentwicklung Anspruch gehabt hätte, und denen seiner derzeitigen Besoldungsgruppe und zum anderen aus der Differenz zwischen den Dienstbezügen, auf die er bei Fortsetzung seiner Laufbahn bis zum gesetzlichen Ruhestandsalter Anspruch gehabt hätte, und seinem derzeitigen Ruhegehalt ergibt;

dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.