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Klage, eingereicht am 8. April 2007 - Spira / Kommission

(Rechtssache T-108/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Diamanthandel A. Spira BVBA (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bourgeois, Y. van Gerven, F. Louis und A. Vallery)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2007 nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 des Rates in der Sache COMP/38.826/B-2 - Spira/De Beers/ DTC "Supplier of Choice" für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2007 in der Wettbewerbssache COMP/38.826/B-2 - Spira/De Beers/ DTC "Supplier of Choice", mit der die Kommission ihre Beschwerde in Bezug auf Verstöße gegen die Art. 81 und 82 EG im Zusammenhang mit dem von der De Beers Gruppe für den Vertrieb von Rohdiamanten angewandten System "Supplier of Choice" (Lieferant erster Wahl) mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse bestehe, der Beschwerde weiter nachzugehen.

Die Klägerin trägt vor, dass De Beers - ein Hersteller von Rohdiamanten, der hauptsächlich auf dem vorgelagerten Markt im Bereich des Verkaufs von Rohdiamanten tätig sei - versuche, über sein System "Supplier of Choice" seine Marktkontrolle auszudehnen, um die gesamte Diamantenstrecke von der Mine bis zum Verbraucher, d. h. auch die nachgeordneten Märkte, abzudecken.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Erstens sei die Kommission ihrer Pflicht, eine sorgfältige und unvoreingenommene Untersuchung der Beschwerde durchzuführen und die mit der Beschwerde angezeigten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen mit angemessener Sorgfalt und Unvoreingenommenheit zu prüfen, nicht nachgekommen.

Zweitens könne sich die Kommission in Anbetracht der Größe des beteiligten Unternehmens, des geografischen Ausmaßes der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und des durch die Zuwiderhandlungen verursachten Schadens für den Wettbewerb und den Binnenmarkt nicht darauf berufen, dass kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse vorliege, um der Beschwerde nachzugehen.

Drittens habe die Kommission schließlich aufgrund einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Bewertung der Umstände des Falles auf ein nicht ausreichendes Gemeinschaftsinteresse geschlossen, da sie

1.    den offenkundigen, öffentlich geäußerten wettbewerbswidrigen Zweck des beschränkten selektiven Vertriebssystems von De Beers nicht berücksichtigt habe;

2.    die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Vertriebssystems von De Beers nicht habe bewerten können ohne zuvor die beherrschende Stellung und die Marktmacht von De Beers zu beurteilen;

3.    die zahlreichen, ihr in der Beschwerde mitgeteilten Umstände, die den dem System immanenten missbräuchlichen und wettbewerbswidrigen Charakter nachwiesen, nicht berücksichtigt habe;

4.    die Wirksamkeit der überarbeiteten Aufgaben des Ombudsmanns, den De Beers eingeführt habe, um Streitigkeiten in Bezug auf die Durchführung des Vertriebssystems beizulegen, falsch bewertet habe und

5.    einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass das Vertriebssystem von De Beers den Markt nicht abschotte.

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