Language of document : ECLI:EU:T:2021:206

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

21. April 2021(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union – Liste der Personen, für die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelten – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen – Rechtsbehelfsfrist – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑322/19,

Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi, wohnhaft in Mascate (Oman), Prozessbevollmächtigte: S. Bafadhel, Barrister,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch V. Piessevaux und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung erstens des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/497 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2017, L 76, S. 25) und des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2020/374 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2020, L 71, S. 14), soweit darin der Name der Klägerin in den Listen in den Anhängen I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. 2015, L 206, S. 34) belassen wird, sowie zweitens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/489 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2017, L 76, S. 3) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/371 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2020, L 71, S. 5), soweit darin der Name der Klägerin in der Liste im Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. 2016, L 12, S. 1) belassen wird, sowie wegen eines auf Art. 265 AEUV gestützten Antrags auf Feststellung, dass der Rat es rechtswidrig unterlassen habe, der Klägerin die fraglichen Rechtsakte zum Zeitpunkt ihres Erlasses mitzuteilen,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, des Richters U. Öberg und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, Frau Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi, ist libyschen Staatsangehörige und die Tochter des ehemaligen libyschen Staatschefs Muammar Al-Gaddafi (im Folgenden auch: Herr Gaddafi).

2        Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) nahm am 26. Februar 2011 die Resolution 1970 (2011) an, mit der restriktive Maßnahmen gegen Libyen und gegen Personen und Organisationen verhängt werden, die an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen, unter anderem durch Beteiligung an völkerrechtswidrigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen, beteiligt waren.

3        Am 28. Februar und am 2. März 2011 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2011, L 58, S. 53) und die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2011, L 58, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von 2011).

4        Art. 5 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2011/137 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von in der Resolution 1970 (2011) aufgeführten Personen und weiteren im Einklang mit dieser Resolution benannten Personen zu verhindern, deren Namen in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt werden.

5        Art. 6 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2011/137 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 204/2011 in Verbindung mit deren Art. 6 Abs. 1 bestimmen im Wesentlichen, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum, im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle derjenigen Personen stehen, die vom Sicherheitsrat oder vom gemäß Ziffer 24 der Resolution 1970 (2011) eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats (im Folgenden: Sanktionsausschuss) im Einklang mit Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011) benannt wurden, eingefroren werden; die Namen dieser Personen werden in Anhang III des genannten Beschlusses bzw. in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt.

6        Die Klägerin gehört zu den von der Resolution 1970 (2011) erfassten Personen, die infolgedessen in die Listen der Anhänge I und III des Beschlusses 2011/137 und des Anhangs II der Verordnung Nr. 204/2011 mit der folgenden Identifizierungsinformationen und Begründung aufgenommen wurden:

„QADHAFI, Aisha Muammar[.] Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen. Tochter von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Datum der Benennung durch die VN: 26. [Februar] 2011.“

7        Am 17. März 2011 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1973 (2011), mit der angesichts der Lage in Libyen neue Maßnahmen eingeführt wurden. Am 22. Januar 2013 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 50/2013 zur Durchführung von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 204/2011 (ABl. 2013, L 20, S. 29) und den Beschluss 2013/45/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. 2013, L 20, S. 60), mit denen die in den Rechtsakten von 2011 enthaltenen Identifizierungsinformationen betreffend die Klägerin geändert wurden, um klarzustellen, dass vermutet werde, dass diese sich in Algerien befinde.

8        Am 23. Juni 2014 erließ der Rat den Beschluss 2014/380/GASP zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. 2014, L 183, S. 52) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2014 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 204/2011 (ABl. 2014, L 183, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von 2014). Die durch diese Rechtsakte vorgenommenen Änderungen betrafen nicht die Klägerin, deren Name somit auf den Listen in den Anhängen I und III des Beschlusses 2011/137 und in Anhang II der Verordnung Nr. 204/2011 belassen wurde, ohne dass die Begründung für ihre Aufnahme in diese Listen gegenüber der in den Rechtsakten von 2011 enthaltenen Begründung geändert worden wäre.

9        Am 27. August 2014 nahm der Sicherheitsrat die Resolution 2174 (2014) an, mit der die anhaltenden Kampfhandlungen durch bewaffnete Gruppen und die Aufstachelung zu Gewalt in Libyen verurteilt und weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen eingeführt wurden, die Handlungen begingen oder unterstützten, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohten oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behinderten oder untergruben.

10      Mit Klageschrift, die am 18. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine unter der Rechtssachennummer T‑681/14 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte von 2014, soweit darin der Name der Klägerin auf den Listen in den Anhängen I und III des Beschlusses 2011/137 und in Anhang II der Verordnung Nr. 204/2011 belassen wurde.

11      Am 18. Dezember 2014 sandte der Rat ein Schreiben an die Vertreter der Klägerin, in dem er darauf hinwies, dass der Sanktionsausschuss die zuständigen Dienststellen der Europäischen Union darüber informiert habe, dass die Klägerin ihr Reiseverbot nicht beachtet und damit gegen die Bestimmungen des Resolution 1970 (2011) verstoßen habe.

12      Am 27. März 2015 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 2213 (2015), mit der u. a. an den Kriterien für die Aufnahme in die Listen bestimmte Änderungen vorgenommen wurden.

13      Am 4. Mai 2015 sandte der Rat ein Schreiben an die Vertreter der Klägerin, dem eine Reihe von Dokumenten beigefügt waren (im Folgenden: Schreiben vom 4. Mai 2015). Der Rat führte darin aus, dass die Klägerin in den Jahren 2011 und 2013 öffentlich Erklärungen abgegeben und dazu aufgerufen habe, die libyschen Behörden, die nach dem Fall des von ihrem Vater errichteten Regimes eingerichtet worden seien, zu stürzen und den Tod ihres Vaters zu rächen.

14      Am 26. Mai 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/818 zur Änderung des Beschlusses 2011/137 (ABl. 2015, L 129, S. 13) und die Verordnung (EU) 2015/813 zur Änderung der Verordnung Nr. 204/2011 (ABl. 2015, L 129, S. 1), um u. a. die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen auszuweiten, die restriktiven Maßnahmen nach den Rechtsakten von 2011 unterliegen sollen.

15      In der Folge überprüfte der Rat die in den Anhängen der Rechtsakte von 2011 enthaltenen Listen der Namen der Personen und Organisationen vollständig.

16      Diese Überprüfung wurde mit dem Erlass des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137 (ABl. 2015, L 206, S. 34) am 31. Juli 2015 und dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 204/2011 (ABl. 2016, L 12, S. 1) am 18. Januar 2016 abgeschlossen.

17      Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses 2015/1333 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen zu verhindern, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), Ziffer 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014) und Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates benannt und mit Reisebeschränkungen belegt wurden und in Anhang I dieses Beschlusses aufgelistet sind.

18      Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2015/1333 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2016/44 in Verbindung mit deren Art. 6 Abs. 1 bestimmen im Wesentlichen, dass die Gelder, sonstigen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum, im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen stehen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), Ziffer 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014) und Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates benannt und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegt wurden und in Anhang III des genannten Beschlusses und in Anhang II der genannten Verordnung aufgelistet sind, eingefroren werden.

19      Die Klägerin wurde mit folgenden Identifizierungsinformationen und folgender Begründung in die Listen in den Anhängen I und III des Beschlusses 2015/1333 und in Anhang II der Verordnung 2016/44 (im Folgenden: streitige Listen) aufgenommen:

„… AISHA MUAMMAR MUHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI … Geburtsdatum: 1978[.] Geburtsort: Tripolis, Libyen[. G]esicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam … Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman)[. B]enannt am: 26. Februar 2011[. S]onstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 [2011] (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). … Weitere Angaben[:] Eng mit dem Regime verbunden. Verstoß gegen Reiseverbot gemäß [Ziffer] 15 der Resolution 1970 [2011] wie im Zwischenbericht 2013 der Sachverständigengruppe zu Libyen dargelegt.“

20      Mit Schreiben an den Rat vom 6. Oktober 2016 (im Folgenden: Schreiben vom 6. Oktober 2016) teilte die Anwältin der Klägerin dem Rat mit, dass die Klägerin nach dem Tod ihres früheren Rechtsanwalts bekundet habe, dass sie weiterhin von ihr und einer ihrer Kolleginnen vertreten werden wolle, was durch die Vollmacht belegt werde, die sie diesem Schreiben beigefügt habe, und dass folglich alle Schreiben künftig an sie gerichtet werden müssten.

21      Am 21. März 2017 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/497 zur Durchführung des Beschlusses 2015/1333 (ABl. 2017, L 76, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/489 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung 2016/44 (ABl. 2017, L 76, S. 3) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von 2017), mit denen die streitigen Listen geändert wurden, um aktualisierte Informationen des Sanktionsausschusses zu berücksichtigen.

22      Der Name der Klägerin verblieb auf den streitigen Listen; es wurden folgende Identifizierungs- und Begründungsinformationen beigefügt:

„AISHA … MUAMMAR MUHAMMED … ABU MINYAR … AL-GADDAFI … Geburtsdatum: 1978[.] Geburtsort: Tripolis, Libyen[. G]esicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam … Anschrift: Sultanat Oman[. B]enannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 21. März 2013, 2. April 2012)[. S]onstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 [2011] (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525815“.

23      Mit Urteil vom 28. März 2017, El-Qaddafi/Rat (T‑681/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:227), das, weil kein Rechtsmittel eingelegt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist, befand das Gericht über eine von der Klägerin gegen die Rechtsakte von 2014 (vgl. oben, Rn. 10) erhobene Klage; es vertrat dabei die Auffassung, dass der Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht Genüge getan sei, wonach der Rat die spezifischen und konkreten Gründe, derentwegen seiner Ansicht nach gegenüber der Klägerin die restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten bleiben müssten, ihr habe zur Kenntnis bringen müssen. Zum einen stellte das Gericht fest, dass die Rechtsakte von 2014 nur Angaben enthielten, die den Gründen für die erstmalige Aufnahme des Namens der Klägerin in die betreffenden Listen in den Anhängen der Rechtsakte von 2011 entsprächen, und es vertrat die Auffassung, dass diese Gründe nicht ausreichten, um ihren Verbleib auf diesen Listen zu rechtfertigen, da der Kontext wesentlich anders sei; zum anderen war das Gericht der Ansicht, dass die vom Rat angeführten zusätzlichen Gründe offensichtlich unerheblich seien, da sie nicht zu den Gründen gehörten, auf deren Grundlage die Rechtsakte von 2014 erlassen worden seien, und dass sie dem Rat nach deren Erlass zur Kenntnis gebracht worden seien. Folglich erklärte es diese Rechtsakte für nichtig, soweit darin der Name der Klägerin auf den Listen in den Anhängen I und III des Beschlusses 2011/137 und in Anhang II der Verordnung Nr. 204/2011 belassen wurde.

24      Am 5. Februar 2019 wandte sich die Anwältin der Klägerin an den Rat und wiederholte ihren Antrag, ihr den gesamten die Klägerin betreffenden Schriftverkehr zuzustellen sowie ihr die gegenüber der Klägerin erlassenen Beschlüsse und Verordnungen mitzuteilen.

25      Am 25. März 2019 teilte der Rat der Klägerin mit einem an deren Anwältin gesandten Schreiben (im Folgenden: Schreiben vom 25. März 2019) mit, dass er die Rechtsakte von 2017 auf der Grundlage der aktualisierten Informationen des Sanktionsausschusses erlassen habe, so dass der Name der Klägerin auf den streitigen Listen belassen worden sei.

 Nach Erhebung der vorliegenden Klage eingetretene Umstände

26      Am 11. Februar 2020 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 2509 (2020), in der er bekräftigte, dass die Mitgliedstaaten insbesondere im Einklang mit den Ziffer 15 und 16 der Resolution 1970 (2011) gegen alle vom Sanktionsausschuss benannten Personen Maßnahmen zum Verbot der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erlassen müssten, und bekräftigte, dass er darauf achten wolle, dass die nach Ziffer 17 dieser Resolution eingefrorenen Vermögenswerte später dem libyschen Volk zur Verfügung gestellt und zu dessen Nutzen verwendet würden.

27      Am 5. März 2020 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/374 zur Durchführung des Beschlusses 2015/1333 (ABl. 2020, L 71, S. 14) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/371 zur Durchführung von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung 2016/44 (ABl. 2020, L 71, S. 5) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von 2020), mit denen der Name der Klägerin auf den streitigen Listen belassen wurde, ohne dass die Begründung für die Benennung der Klägerin gegenüber derjenigen in den Rechtsakten von 2017 geändert worden wäre.

 Verfahren und Anträge der Parteien

28      Mit Klageschrift, die am 27. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

29      Der Rat hat am 14. August 2019 die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

30      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 4. Oktober bzw. 28. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

31      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die Rechtssache der Fünften Kammer zugewiesen worden.

32      Mit Schriftsatz, der am 24. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

33      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Januar 2020 ist die vorliegende Rechtssache wegen Verhinderung des ursprünglich bestellten Berichterstatters einer neuen Berichterstatterin zugewiesen worden.

34      Das Gericht hat prozessleitende Maßnahmen erlassen, denen die Parteien innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sind.

35      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 1. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin auf der Grundlage von Art. 86 der Verfahrensordnung die Klageschrift angepasst, so dass sie nunmehr nicht nur auf die Nichtigerklärung der Rechtsakte von 2017, sondern auch auf die Nichtigerklärung der Rechtsakte von 2020 (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte), soweit sie sie betreffen, gerichtet ist. Der Rat hat am 28. September 2020 seine Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

36      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

37      In der Sitzung vom 20. Oktober 2020 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Am Ende der Verhandlung ist das mündliche Verfahren abgeschlossen worden, und das Gericht ist in die Beratung der Rechtssache eingetreten.

38      Nach Anpassung der Klageschrift beantragt die Klägerin im Wesentlichen,

–        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit ihr Name auf den streitigen Listen belassen wurde;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

39      Im Anschluss an die Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz beantragt der Rat im Wesentlichen,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,

–        weiter hilfsweise, für den Fall, dass die angefochtenen Rechtsakte in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt werden sollten, die Wirkungen der angefochtenen Beschlüsse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, falls innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zu dessen Zurückweisung aufrechtzuerhalten;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des Vorbringens in den Rn. 3 bis 12 des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zur Entfernung der diesem Antrag beigefügten Anlagen E.1 bis E.4 aus den Akten

40      In der mündlichen Verhandlung hat der Rat geltend gemacht, dass das Vorbringen in den Rn. 3 bis 12 des Antrags der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Unterlagen, aus denen sich die Anlagen E.1 bis E.4 zu diesem Antrag zusammensetzten, nach Art. 85 der Verfahrensordnung unzulässig seien.

41      Die Klägerin hat erklärt, die genannten Anlagen E.1 bis E.4 aus den Akten zu entfernen, ihr Vorbringen in den Rn. 3 bis 12 ihres Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber weiter aufrechterhalten.

42      Das schriftliche Verfahren vor dem Gericht umfasst gemäß den Art. 76 und 81 seiner Verfahrensordnung einen ersten Schriftsatzwechsel, dem nach Art. 83 der Verfahrensordnung ein zweiter und letzter Schriftsatzwechsel folgen kann, wenn das Gericht dies für erforderlich hält, um den Inhalt der Akten zu ergänzen.

43      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Vorbringen in den Rn. 3 bis 12 des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Gründe dazu ausführt, weswegen die Klägerin gehört werden möchte. Überdies trägt die Klägerin in diesen Randnummern Argumente vor, die sie bereits in ihren früheren Schriftsätzen vorgetragen hat, und möchte auf die in der Gegenerwiderung enthaltene Stellungnahme eingehen. Daher sind die Rn. 3 bis 12 des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu berücksichtigen und die Unterlagen der Anlagen E.1 bis E.4 aus den Verfahrensakten zu entfernen.

 Zur Klage nach Art. 263 AEUV

 Zur Zulässigkeit

44      Ohne mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu erheben, rügt der Rat in der Klagebeantwortung und in seiner Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz die Unzulässigkeit der Klage, soweit sie auf Art. 263 AEUV gestützt sei, weil sie verspätet sei.

45      Er macht geltend, er sei keineswegs verpflichtet gewesen, der Klägerin die angefochtenen Rechtsakte mitzuteilen, da weder der Beschluss 2015/1333 noch die Verordnung 2016/44 Bestimmungen enthielten, aus denen sich ergäbe, dass er den in den streitigen Listen aufgeführten Personen oder Organisationen die Rechtsakte mitteilen müsse, mit denen er die sie betreffenden Angaben ändere. Außerdem trägt er vor, dass sein Schreiben vom 25. März 2019 eine Antwort auf das Schreiben der Anwältin der Klägerin vom 5. Februar 2019 sei und dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin dank dieses Schreibens von den Rechtsakten von 2017 im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV Kenntnis erlangt habe. Im Übrigen könne die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, durch die ihr mit Schreiben der Kanzlei vom 13. Juli 2020 zugestellte Antwort des Rates auf die Fragen des Gerichts im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme von den Rechtsakten von 2020 Kenntnis erlangt zu haben. Die Kenntnisnahme eines Betroffenen von einem Rechtsakt könne nämlich nur dann als Beginn des Fristlaufs für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage angesehen werden, wenn dieser Rechtsakt weder veröffentlicht noch mitgeteilt worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die angefochtenen Rechtsakte mit deren Bekanntgabe im Amtsblatt der Europäischen Union, die am 22. März 2017 in Bezug auf die Rechtsakte von 2017 und am 6. März 2020 in Bezug auf die Rechtsakte von 2020 erfolgt sei, zu laufen begonnen.

46      In der mündlichen Verhandlung hat der Rat auf eine Frage des Gerichts erklärt, dass er zwar im Rahmen bestimmter Sanktionsregelungen ausdrücklich verpflichtet sei, den betroffenen Personen jede Änderung der Aufnahme in eine Liste mit einer Begründung mitzuteilen, dass dies aber bei der Sanktionsregelung angesichts der Situation in Libyen nicht der Fall sei.

47      Die Klägerin macht geltend, ihre Klage erfülle die Zulässigkeitskriterien des Art. 263 AEUV und insbesondere die der Frist für ihre Erhebung. Zum einen sei die Klageschrift nämlich am 27. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen, d. h. innerhalb der Frist von zwei Monaten zuzüglich der in Art. 60 der Verfahrensordnung vorgesehenen pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen ab Mitteilung der Rechtsakte von 2017 an die Klägerin, die mit Schreiben vom 25. März 2019 erfolgt sei (vgl. oben, Rn. 25). Zum anderen sei der Anpassungsschriftsatz zur Nichtigerklärung der Rechtsakte von 2020 innerhalb der um die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten Frist von zwei Monaten eingereicht worden, die ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, zu dem die Klägerin Kenntnis von dem in der Antwort des Rates auf die prozessleitende Maßnahme erwähnten Erlass dieser Rechtsakte erlangt habe, wobei diese Antwort der Klägerin mit Schreiben der Kanzlei vom 13. Juli 2020 zugestellt worden sei (vgl. oben, Rn. 34).

48      Eine den Rat treffende Mitteilungspflicht bestehe auch in Bezug auf die Beschlüsse zur Änderung der Aufnahmebeschlüsse, und zwar auch dann, wenn keine neuen Gründe vorgebracht würden. Die Klägerin macht geltend, wenn der Rat nicht verpflichtet gewesen wäre, ihr die angefochtenen Rechtsakte mitzuteilen, wäre sie allein im Wege von deren Bekanntgabe im Amtsblatt über deren Erlass unterrichtet worden, was zur Folge gehabt hätte, dass ihre Möglichkeit, das Gericht innerhalb der gebotenen Frist anzurufen, ungerechtfertigt eingeschränkt worden wäre. Der Standpunkt des Rates lasse die Rechtsprechung außer Acht, nach der es ihm nicht freistehe, die Art und Weise der Mitteilung seiner Entscheidungen an die Betroffenen willkürlich zu wählen. Da er über die Anschrift der von der Klägerin mandatierten Anwältin verfügt habe, wie das Schreiben vom 6. Oktober 2016, dessen Empfang er bestätigt habe, belege, hätten ihr die angefochtenen Rechtsakte auf diesem Weg übermittelt werden müssen. Mit Schreiben vom 25. März 2019 habe eine solche Mitteilung nur in Bezug auf die Rechtsakte von 2017 stattgefunden. Im Übrigen habe sie von den Rechtsakten von 2020 indirekt durch das Schreiben der Kanzlei vom 13. Juli 2020 Kenntnis erlangt (vgl. oben, Rn. 45). Die Klageschrift und der Anpassungsschriftsatz, der gemäß Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung eingereicht worden sei, seien somit innerhalb der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Frist eingereicht worden.

49      Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 263 Abs. 6 AEUV die Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben ist; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

50      Nach Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Kläger, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.

51      Nach der Rechtsprechung setzt der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes voraus, dass das Unionsorgan, das – wie dies vorliegend der Fall ist – restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Organisation erlässt oder aufrechterhält, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen erlassen werden, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die diese Maßnahmen gestützt werden, um diesen Personen oder Organisationen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Dies folgt aus der besonderen Natur der Rechtsakte, mit denen gegenüber einer Person oder gegenüber einer Organisation restriktive Maßnahmen verhängt werden; diese Rechtsakte weisen, soweit sie einer Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten u. a. verbieten, den Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen der Anhänge dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, sowohl die Züge von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung als auch das Gepräge eines Bündels von Einzelentscheidungen gegen die genannten Personen und Organisationen auf (vgl. Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im vorliegenden Fall findet der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Art. 13 des Beschlusses 2015/1333 Anwendung, der in seinen Abs. 1 und 3 bestimmt: „Nimmt der Sicherheitsrat oder der [Sanktionsa]usschuss eine Person oder Organisation in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Organisation in Anhang I oder III auf … Der Rat setzt die[se] Person oder Organisation … entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme“.

54      Art. 21 Abs. 1 und 3 der Verordnung 2016/44 enthält ähnliche Bestimmungen.

55      Daraus folgt, dass zwar das Inkrafttreten von Rechtsakten wie den angefochtenen von ihrer Veröffentlichung abhängt, die Frist für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Rechtsakte gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV aber für jede Person und Organisation ab dem Zeitpunkt der ihr gegenüber erforderlichen Mitteilung zu laufen beginnt (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2015, Oil Turbo Compressor/Rat, T‑552/13, EU:T:2015:805, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Desgleichen beginnt die Frist für die Einreichung eines Anfechtungsantrags oder eines Antrags auf Erweiterung der Klageanträge und Klagegründe im Hinblick auf einen Rechtsakt, der diese Maßnahmen aufrechterhält, erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieses neuen Rechtsakts an die betreffende Person oder Organisation zu laufen (Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Es ist festzustellen, dass es sich bei den Rechtsakten von 2017 ebenso wie bei den Rechtsakten von 2020 um Rechtsakte handelt, mit denen der Rat den Namen der Klägerin auf den streitigen Listen belassen hat. Zwar sehen, wie der Rat vorträgt, der Beschluss 2015/1333 und die Verordnung 2016/44, in deren Anhang diese Listen aufgeführt sind, für ihn keine ausdrückliche Verpflichtung vor, den betroffenen Personen oder Organisationen die Rechtsakte mitzuteilen, mit denen er an der Aufnahme ihrer Namen in diese Listen festhält.

57      Eine solche Mitteilungspflicht ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in seiner Auslegung durch die oben in Rn. 55 angeführte Rechtsprechung, aus der hervorgeht, dass der Rat verpflichtet ist, den betroffenen Personen jede Beibehaltung der Aufnahme in eine Liste unter Angabe einer Begründung mitzuteilen, und zwar unabhängig davon, ob sich der Rat bei der Entscheidung hierüber auf neue Umstände gestützt hat (Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 57).

58      Im Übrigen ist hervorzuheben, dass im vorliegenden Fall die Rechtsakte, mit denen der Name einer Person auf den streitigen Listen belassen wird, nicht in regelmäßigen Abständen erlassen werden. In Anbetracht der sich daraus ergebenden fehlenden Vorhersehbarkeit ihres Erlasses hätte dies, wenn die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen diese Rechtsakte schon ab deren Veröffentlichung zu laufen begänne, für eine Person wie die Klägerin zur Folge, dass sie gehalten wäre, ständig das Amtsblatt zu überprüfen, was sich für ihren Zugang zum Unionsrichter als hinderlich erwiese.

59      Unter diesen besonderen Umständen kann der Rat nicht mit Erfolg geltend machen, dass für die Klägerin die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Rechtsakte ab dem Zeitpunkt von deren jeweiliger Bekanntgabe im Amtsblatt zu laufen begonnen habe.

60      Sodann sind zur Bestimmung des Zeitpunkts derjenigen Mitteilung, die den Lauf der Fristen in Gang setzte, die die Klägerin einzuhalten hatte, um gegen die vor dem Gericht angefochtenen Rechtsakte vorzugehen, die Modalitäten zu definieren, nach denen der Rat ihr diese Rechtsakte mitzuteilen hatte.

61      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rat nicht freisteht, zu wählen, auf welche Art und Weise er die Rechtsakte, mit denen er die betroffenen Personen restriktiven Maßnahmen unterwirft, diesen Personen mitteilt. Aus Rn. 61 des Urteils vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258), geht nämlich hervor, dass eine mittelbare Übermittlung solcher Rechtsakte durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt nur dann zulässig ist, wenn es für den Rat unmöglich ist, eine individuelle Mitteilung vorzunehmen. Sonst wäre es dem Rat möglich, sich ohne Weiteres seiner Pflicht zur individuellen Mitteilung zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Juni 2016, Pshonka/Rat, T‑381/14, EU:T:2016:361, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Nach der oben in Rn. 61 zitierten Rechtsprechung sind Art. 13 Abs. 3 des Beschlusses 2015/1333 und Art. 21 der Verordnung 2016/44 dahin auszulegen, dass dann, wenn der Rat die Anschrift einer von restriktiven Maßnahmen betroffenen Person besitzt und keine unmittelbare Mitteilung der diese Maßnahmen beinhaltenden Rechtsakte erfolgt, die Klagefrist, die die betroffene Person für die Anfechtung dieser Rechtsakte vor dem Gericht einhalten muss, nicht in Gang gesetzt wird. Durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt wird die Frist daher nur in Lauf gesetzt, wenn es nicht möglich ist, die Rechtsakte, mit denen die restriktiven Maßnahmen gegen den Betroffenen erlassen oder aufrechterhalten werden, diesem individuell mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne entsprechend die Urteile vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, EU:T:2013:397, Rn. 59, und vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T‑174/12 und T‑80/13, EU:T:2014:52, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass es dem Rat nicht möglich ist, einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Organisation einen Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen beinhaltet, die sie betreffen, individuell mitzuteilen, wenn die Adresse der fraglichen Person oder Organisation nicht allgemein bekannt ist und ihm nicht mitgeteilt wurde oder wenn die Mitteilung an die dem Rat vorliegende Adresse versandt wurde und nicht zugestellt werden kann, obwohl der Rat mit der gebotenen Sorgfalt alle Anstrengungen zur Übermittlung einer solchen Mitteilung unternommen hat (Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 61).

64      Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass der Rat grundsätzlich nicht befugt ist, der Verpflichtung, dem Betroffenen einen Rechtsakt mitzuteilen, der restriktive Maßnahmen gegen ihn enthält, dadurch nachzukommen, dass er die Mitteilung dieses Rechtsakts an die den Betroffenen vertretenden Rechtsanwälte sendet. Die Mitteilung an den Vertreter eines Klägers gilt nur dann als Mitteilung an den Adressaten, wenn in einer Regelung eine derartige Form der Mitteilung ausdrücklich vorgesehen ist, wenn zwischen den Parteien eine dahin gehende Vereinbarung besteht oder wenn der Rechtsanwalt ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, um für seinen Mandanten eine solche Mitteilung entgegenzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, El-Qaddafi/Rat, T‑681/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:227, Rn. 31 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der Rat am 21. März 2017, dem Tag des Erlasses der Rechtsakte von 2017, ebenso wie am 5. März 2020, dem Tag des Erlasses der Rechtsakte von 2020, über die Anschrift der Anwältin der Klägerin und über die der Anwältin von der Klägerin erteilte Vollmacht verfügte, wie sie mit Schreiben vom 6. Oktober 2016, dessen Empfang der Rat am selben Tag bestätigte, übermittelt worden waren. In dieser von der Klägerin am 12. März 2015 unterzeichneten Vollmacht heißt es u. a., dass sie ihrer Anwältin gestattet habe, in Bezug auf alle Fragen betreffend die gegen die Klägerin vom Sicherheitsrat verhängten Sanktionen sowie für alle Fragen im Zusammenhang mit der Aufnahme ihres Namens in Anhang I des Beschlusses 2011/137 und/oder in irgendeinem anderen vom Rat in der Folge erlassenen Rechtsakt jedwede Information entgegenzunehmen, für sie zu korrespondieren und tätig zu werden.

66      Die Umstände der vorliegenden Rechtssache unterscheiden sich daher von denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. März 2017, El-Qaddafi/Rat (T‑681/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:227), ergangen ist und in der das Gericht die Auffassung vertreten hat, dass der Nachweis für das Vorliegen einer ihrem Vertreter von der Klägerin erteilten Vertretungsvollmacht nicht erbracht worden sei, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Rat den fraglichen Beschluss der Klägerin durch Mitteilung an deren Vertreter wirksam übermittelt habe, und folglich der Lauf der Klagefrist mit der Bekanntgabe im Amtsblatt in Gang gesetzt worden sei.

67      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Rechtsakte, wie der Rat in seiner Antwort auf die im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme und in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen bestätigt hat, nicht Gegenstand einer Bekanntmachung waren, die im Hinblick auf die in den streitigen Anhängen aufgeführten Personen im Amtsblatt veröffentlicht worden wäre.

68      Da aus den Akten nicht hervorgeht, dass es dem Rat nicht möglich gewesen wäre, die angefochtenen Rechtsakte unmittelbar der Klägerin oder ihrer ordnungsgemäß mandatierten Rechtsanwältin mitzuteilen, oder dass eine solche Mitteilung gescheitert wäre, erfolgte, da es zudem an einer im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntgabe der Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen fehlte, die individuelle Mitteilung der Rechtsakte von 2017 an die Klägerin wirksam mit Schreiben vom 25. März 2019, mit dem der Rat im Anschluss an das Schreiben der Anwältin der Klägerin vom 5. Februar 2019 (vgl. oben, Rn. 24) dieser Anwältin die genannten Rechtsakte hat zukommen lassen.

69      Schließlich geht weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen des Rates hervor, dass die tatsächliche Kenntnisnahme der Klägerin von den angefochtenen Rechtsakten im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV, die die Klagefristen in Lauf setzen kann, vor dem 25. März 2019 – dem Tag, an dem der Rat die Rechtsakte von 2017 der von der Klägerin mandatierten Anwältin hat zukommen lassen – bzw., was die Rechtsakte von 2020 betrifft, vor dem 13. Juli 2020 erfolgte, als die Antwort des Rates auf die im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts gestellten Fragen zugestellt wurde (vgl. oben, Rn. 45).

70      Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die individuelle Mitteilung der angefochtenen Rechtsakte am 25. März 2019 bzw. am 13. Juli 2020 nicht wirksam erfolgte, hätte die Klagefrist in diesem Fall jedenfalls nicht zu laufen begonnen, so dass die vorliegende Klage nicht verspätet wäre.

71      Somit ist festzustellen, dass die gegen die Rechtsakte von 2017 gerichtete Nichtigkeitsklage der Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 27. Mai 2019 nicht verfristet war, da der Rat ihr diese Rechtsakte nicht vor dem 25. März 2019 wirksam mitgeteilt hatte. Ebenso wenig war der Schriftsatz der Klägerin zur Anpassung der Klageschrift, mit dem dem Erlass der Rechtsakte von 2020 Rechnung getragen und deren Nichtigerklärung beantragt wurde, zum Zeitpunkt seiner Einreichung am 1. September 2020 verfristet.

72      Unter diesen Umständen ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass die Klage gegen die angefochtenen Rechtsakte verspätet erhoben worden sei, soweit sie auf Art. 263 AEUV gestützt sei, zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

73      Die Klägerin stützt ihre Klage, soweit sie auf Art. 263 AEUV beruht, auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Zusammenhang mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit sowie gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, drittens das Fehlen einer Rechtsgrundlage und einer Begründung für die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen und viertens eine unverhältnismäßige Verletzung ihrer Grundrechte geltend macht.

74      Vorab ist zwischen den Rechtsakten, mit denen die Klägerin in die Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aufgenommen wurde, und den nachfolgenden Rechtsakten, die die Belassung ihres Namens auf diesen Listen zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Die Rechtsakte von 2011, d. h. der Beschluss 2011/137 und die Verordnung Nr. 204/2011, sowie die nachfolgenden Rechtsakte zur Aufnahme, d. h. der Beschluss 2015/1333 und die Verordnung 2016/44, sind nämlich nicht Gegenstand der vorliegenden Klage und wurden nicht rechtzeitig vor dem Unionsrichter angefochten. Die Rechtsakte von 2014 waren Gegenstand der Klage, die zum Urteil vom 28. März 2017, El-Qaddafi/Rat (T‑681/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:227), geführt hat, das, nachdem kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, rechtskräftig geworden ist. Die Klagegründe der Klägerin sind daher nur insoweit zulässig, als sie auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte gerichtet sind, d. h. der Rechtsakte von 2017 und, infolge der Anpassung der Klageschrift auf der Grundlage von Art. 86 der Verfahrensordnung, auch der Rechtsakte von 2020, soweit sie den Namen der Klägerin auf den streitigen Listen belassen.

75      Zunächst ist der dritte Klagegrund zu prüfen, mit dem die Klägerin dem Rat vorwirft, ohne Begründung oder Rechtsgrundlage entschieden zu haben, dass die restriktiven Maßnahmen gegen sie aufrechterhalten blieben.

76      Hierbei ist hervorzuheben, dass die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere ist als die Frage des Nachweises des behaupteten Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, hinreichend sein kann. Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, die die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage stellen sollen, im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Im vorliegenden Fall ist daher, wie die Klägerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, im dritten Klagegrund zwischen einem ersten Teil, mit dem eine unzureichende Begründung der angefochtenen Rechtsakte geltend gemacht wird, und einem zweiten Teil zu unterscheiden, mit dem im Wesentlichen das Fehlen einer tatsächlichen Grundlage für die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen und die Tatsache gerügt wird, dass der Rat keine Beweise für die Begründetheit der ihr gegenüber getroffenen Maßnahmen vorgelegt habe.

–       Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: unzureichende Begründung der angefochtenen Rechtsakte

79      Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtenen Rechtsakte entgegen den Anforderungen von Art. 13 Abs. 3 des Beschlusses 2015/1333 und von Art. 21 Abs. 3 der Verordnung 2016/44 sowie den Sanktionsleitlinien des Rates mit einem Begründungsmangel behaftet seien.

80      Der Rat entgegnet, die Klägerin sei in der Lage gewesen, auf der Grundlage der angefochtenen Rechtsakte selbst sowie der ihr vorgelegten Beweise und Erläuterungen den Kontext und die Tragweite der sie betreffenden Maßnahmen zu verstehen.

81      Es ist daran zu erinnern, dass die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung klar und unzweideutig die Überlegungen des Organs aufzeigen, das der Urheber des Rechtsakts ist (vgl. Urteile vom 24. September 2014, Kadhaf Al Dam/Rat, T‑348/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:806, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. September 2016, Alsharghawi/Rat, T‑485/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:520, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Bei restriktiven Maßnahmen erfordert die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht, auch wenn sie nicht so weit geht, dass sie es geböte, im Einzelnen auf die Stellungnahme der betroffenen Person einzugehen, unter allen Umständen – und zwar auch dann, wenn die Begründung des Unionsrechtsakts den von einer internationalen Behörde dargelegten Gründen entspricht –, dass in dieser Begründung die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe genannt werden, aus denen die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass gegen die betroffene Person restriktive Maßnahmen verhängt werden müssen (vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C‑176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mithin kann sich die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, grundsätzlich nicht in einer allgemeinen und formelhaften Wendung erschöpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Indessen muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Sie ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob sie hinreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des fraglichen Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 24. September 2014, Kadhaf Al Dam/Rat, T‑348/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:806, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. September 2016, Alsharghawi/Rat, T‑485/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:520, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Ein beschwerender Rechtsakt ist insbesondere dann hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteile vom 24. September 2014, Kadhaf Al Dam/Rat, T‑348/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:806, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. September 2016, Alsharghawi/Rat, T‑485/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:520, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in den angefochtenen Rechtsakten der Grund genannt wird, aus dem der Rat den Namen der Klägerin im März 2017 und im März 2020 auf den streitigen Listen belassen hat; dieser entspricht den Rechtfertigungsgründen, die für die Aufnahme ihres Namens in die Listen im Anhang der Rechtsakte von 2011 und sodann in die streitigen Listen genannt worden waren, nämlich denjenigen, die dem Beschluss 2015/1333 und der Verordnung 2016/44 beigefügt waren, d. h. der Eintragung gemäß Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (2011) wegen der Verbindung der Klägerin mit dem von Herrn Gaddafi errichteten Regime.

86      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Rat der Klägerin (vgl. oben, Rn. 13) – zum einen unter Bezugnahme auf die Erklärungen, die sie in den Jahren 2011 und 2013 öffentlich getätigt habe und mit denen sie zum Sturz der rechtmäßigen libyschen Behörden sowie zur Rache für den Tod ihres Vaters aufgerufen habe, und zum anderen unter Verweis auf die in Libyen noch bestehende instabile Lage – Informationen hat zukommen lassen und dabei bekräftigt hat, dass es notwendig sei, Personen, die mit dem ehemaligen Regime von Herrn Gaddafi in Verbindung stünden, daran zu hindern, die Lage in Libyen weiter zu schwächen.

87      Daraus folgt, dass die Klägerin verstehen konnte, dass ihr Name in Anbetracht dessen in den streitigen Listen belassen wurde, dass ihre Aufnahme gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (2011) erfolgt war, sowie in Ansehung dieser Erklärungen, die Teil des Kontexts sind, in den sich die angefochtenen Rechtsakte einfügten, und angesichts dessen, dass der Rat diese Maßnahmen noch für erforderlich hielt.

88      Die Angaben in den angefochtenen Rechtsakten, zu denen die im Rahmen des Schriftwechsels mit dem Rat gelieferten Informationen noch hinzukamen, waren daher ausreichend, um es der Klägerin zu ermöglichen, sich eine Meinung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte zu bilden und deren Anfechtung vorzubereiten, was sie im vorliegenden Fall wirksam tun konnte.

89      Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Fehlen einer tatsächlichen Grundlage für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen

90      Die Klägerin macht geltend, die angefochtenen Rechtsakte ließen keine Rechtsgrundlage erkennen, die es dem Rat erlaubt hätte, ihren Namen auf den streitigen Listen zu belassen, und dass dies allein auf dem Grund beruhe, dass sie vom Sicherheitsrat weiterhin gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (2011) benannt werde. Gestützt auf das Urteil vom 28. März 2017, El-Qaddafi/Rat (T‑681/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:227), macht die Klägerin geltend, die angefochtenen Rechtsakte enthielten keine einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe, die trotz des Sturzes des in dieser Resolution genannten Regimes die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen rechtfertigen würden.

91      Insbesondere stünden die Informationen, auf die sich der Rat zur Rechtfertigung der Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen berufen habe, in keinem Zusammenhang mit dem spezifischen Zeitraum und dem in den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (2011) erfassten Verhalten und/oder beruhten auf vagem Hörensagen oder anderen nicht beweiskräftigen Quellen.

92      In Bezug auf die auf Hörensagen beruhenden Behauptungen über bestimmte Reden, die ihr zugeschrieben würden, sei der Rat verpflichtet gewesen, deren Erheblichkeit und Bedeutung zu prüfen, und zwar zum einen in Anbetracht der schriftlichen Versicherungen der omanischen Behörden, wonach die Klägerin die für ihren Wohnsitz in deren Land geltenden Bedingungen eingehalten habe, und zum anderen in Ansehung der schriftlichen Mitteilung der libyschen Behörden, wonach es mit den Zielen von Frieden und Versöhnung in Libyen vereinbar sei, die die Klägerin betreffende Benennung zurückzunehmen, und wonach die Klägerin für einen friedlichen politischen Prozess in Libyen nicht als Gefahr wahrgenommen werde.

93      Zu den Informationen, die womöglich darauf hindeuteten, dass sie in Verbindung mit einer finanziellen Unregelmäßigkeit gestanden habe, macht die Klägerin geltend, der Rat habe nie geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen, dass die spezifischen Vermögenswerte, die von den fraglichen restriktiven Maßnahmen betroffen seien, das Ergebnis einer Veruntreuung seien oder in irgendeinem anderen Zusammenhang mit den in den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (2011) dargelegten Gründen stünden.

94      Selbst wenn die Anhänger des ehemaligen Regimes von Herrn Gaddafi weiterhin versuchten, die Lage in Libyen zu destabilisieren, und in Angriffe auf Zivilisten verstrickt seien, enthielten die Gründe für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen offensichtlich keine Informationen, aus denen sie ihre individuelle, spezifische und konkrete Rolle bei diesen Ereignissen und die Bedeutung ihrer etwaigen Beteiligung daran, dass in Libyen eine Situation der Unsicherheit herrsche, ableiten könnte.

95      Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Zunächst entgegnet er, dass die Gründe für den Verbleib des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen im Urteil vom 28. März 2017, El-Qaddafi/Rat (T‑681/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:227), das sich auf die Rechtsakte von 2014 beziehe, nicht berücksichtigt worden seien und dass es sich daher dabei um keine Tatsachen- oder Rechtsfragen handeln könne, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand dieses Urteils gewesen wären.

96      Sodann macht der Rat geltend, er habe die angefochtenen Rechtsakte auf der Grundlage derjenigen Informationen, die in seinem Schreiben vom 4. Mai 2015 enthalten seien (vgl. oben, Rn. 13), sowie der aktualisierten Informationen erlassen, die der Sanktionsausschuss geliefert habe; ein Hinweis auf eine Ausschreibung von Interpol sei hinzugefügt und der Passus über „weitere Angaben“ hinsichtlich des Reiseverbotverstoßes sei gestrichen worden. Was die Hinzufügung des Hinweises auf die Interpol-Ausschreibung betrifft, weist der Rat jedoch darauf hin, dass er sich, da diese sich auf eine Ermittlung in Bezug auf Finanzverstöße beziehe, nicht auf die Informationen zu dieser Ermittlung gestützt habe, da derartige Machenschaften nicht unter die Benennungskriterien fielen, die in den Art. 8 und 9 des Beschlusses 2015/1333 und der entsprechenden Bestimmung der Verordnung 2016/44 bzw. den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats vorgesehen seien.

97      Erstens trägt der Rat zum einen vor, dass der Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens und der erfolgreiche Abschluss seines politischen Übergangs, wie es im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1333 heiße, weiterhin unter anderem dadurch bedroht würden, dass die aktuellen Spaltungen durch Personen und Organisationen verschärft würden, bei denen festgestellt worden sei, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Herrn Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden gewesen seien. Zum anderen habe das Gericht im Urteil vom 20. September 2016, Alsharghawi/Rat (T‑485/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:520), auch entschieden, dass die Richtigkeit dieser Beurteilung des Rates dadurch bestätigt werde, dass der Sicherheitsrat in seiner Resolution 2213 (2015) im Wesentlichen insbesondere die Notwendigkeit bekräftigt habe, die Personen, die mit dem ehemaligen Regime von Herrn Gaddafi verbunden seien, daran zu hindern, die Lage in Libyen zu destabilisieren.

98      Zweitens macht der Rat geltend, dass die Erklärungen und Presseberichte, die er der Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2015 übermittelt habe (vgl. oben, Rn. 13), hinreichend konkret, genau und übereinstimmend seien, um die Wahrheit dessen zu belegen, dass die Klägerin 2011 und 2013 öffentlich Erklärungen abgegeben und damit zum Sturz der rechtmäßigen libyschen Behörden und zur Rache für den Tod ihres Vaters aufgerufen habe. Solche Erklärungen erfüllten eindeutig die Kriterien für die Aufnahme in die streitigen Listen, da sie zeigten, dass die Klägerin ebenso wie andere mit dem ehemaligen Regime von Herrn Gaddafi verbundene Personen zur Destabilisierung der Lage in Libyen beitrage. Außerdem zeige der Umstand, dass die omanischen Behörden der Ansicht gewesen seien, dass der Aufenthalt der Klägerin in Oman und nicht in unmittelbarer Nähe zu Libyen zur Beseitigung der Spannungen in der Region beitrage und dass die der Klägerin erteilte Erlaubnis, sich in Oman aufzuhalten, davon abhängig gewesen sei, dass diese sich verpflichte, keiner politischen Tätigkeit nachzugehen, dass sie weiterhin eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens darstelle.

99      Dass der Rat eine erneute Prüfung angestellt habe, um es zu rechtfertigen, dass der Name der Klägerin weiterhin auf den streitigen Listen belassen werde, belegten somit die vom Sanktionsausschuss gelieferten aktualisierten Informationen und die in den angefochtenen Rechtsakten angegebenen Gründe, wie sie durch die der Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2015 (vgl. oben, Rn. 13) mitgeteilten Informationen ergänzt und erweitert worden seien, die für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte hätten berücksichtigt werden können.

100    Drittens und letztens lieferten weder die Verbalnote der omanischen Behörden noch die Mitteilung der libyschen Behörden, auf die sich die Klägerin berufe, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Rat den Namen der Klägerin aus den streitigen Listen entfernen müsse.

101    Nach der Rechtsprechung erfordert die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a., dass sich der Unionsrichter vergewissert, ob die Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die eine individuelle Betroffenheit der betroffenen Person oder Organisation begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der Begründung dieser Entscheidung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen – belegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).

102    Der Unionsrichter muss im Rahmen dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde Informationen oder Beweise anfordern, seien sie vertraulich oder nicht, die für eine solche Prüfung relevant sind (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung). Indessen ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Dazu müssen die vorgelegten Informationen oder Beweise die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 122).

103    Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob der Verbleib des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht.

104    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Erwägungen der Klägerin, mit denen sie die Behauptung widerlegen will, dass sie unter Verstoß gegen das vom Sicherheitsrat und vom Sanktionsausschuss aufgestellte Verbot gereist sei, unerheblich sind. Denn für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte hat sich der Rat nicht mehr auf die Informationen gestützt, die in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2014 enthalten waren (vgl. oben, Rn. 11), und dieser Grund für die Aufnahme wird in den streitigen Listen nicht mehr genannt.

105    Sodann ist festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte keine anderen Rechtfertigungsgründe für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen im März 2017 und im März 2020 als diejenigen anführen, die für die Aufnahme ihres Namens in die Listen in den Anhängen der Rechtsakte von 2011 und für die Anwendung der Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (2011) vorgebracht worden waren. Zum Hinweis auf die Interpol-Ausschreibung hat der Rat, wie oben in Rn. 96 ausgeführt, darauf hingewiesen und dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er sich nicht auf die Informationen in Bezug auf die Ermittlung gestützt habe, die Gegenstand dieser Ausschreibung sei.

106    Zwar sind die Gründe, die der Rat für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen angeführt hat, nämlich dass sie die „Tochter von Muammar [Al-Gaddafi]“ und „[e]ng mit [dessen] Regime verbunden“ sei, vor dem Unionsrichter nicht rechtzeitig angefochten worden.

107    Auch wenn sich der Rat jedoch auf die Tatsache, dass die Klägerin zu den von der Resolution 1970 (2011) erfassten Personen gehörte, und auf die in dieser Resolution enthaltene Begründung berufen konnte, ergibt sich aus der oben in den Rn. 101 und 102 angeführten Rechtsprechung eindeutig, dass er keineswegs von seiner Pflicht befreit ist, nachzuweisen, dass die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhte.

108    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsakte von 2011, wie der dritte Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/137 darlegt, „gegen Personen und Organisationen [erlassen worden sind], die an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen, unter anderem durch Beteiligung an völkerrechtswidrigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen, beteiligt waren“. Der Beschluss 2015/1333 und die Verordnung 2016/44 wurden mit dem Ziel erlassen, die mit den Rechtsakten von 2011 – wie sie durch mehrere spätere Rechtsakte geändert und durchgeführt wurden – verhängten restriktiven Maßnahmen in neuen Rechtsinstrumenten „[i]n Anbetracht der von der Lage in Libyen ausgehenden besonderen Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ (vgl. vierter Erwägungsgrund der Verordnung 2016/44) zu konsolidieren.

109    Unbeschadet der oben in Rn. 97 wiedergegebenen Erläuterungen des Rates lassen sich indessen anhand der Angabe „Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 [2011] (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)“ nicht die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe nachvollziehen, aus denen der Name der Klägerin am 21. März 2017 und am 5. März 2020 auf den streitigen Listen belassen wurde.

110    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sich der Rat darauf beschränkt, auf die Informationen zu verweisen, die er der Klägerin mit dem Schreiben vom 4. Mai 2015 übermittelt hat (vgl. oben, Rn. 13), und zwar insbesondere auf die Erklärungen, die die Klägerin 2011 und 2013 öffentlich abgegeben haben soll, ohne dass er dabei erläutert, weswegen die genannten Informationen belegten, dass die Klägerin 2017 und 2020, also beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte, für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in der Region eine Gefahr dargestellt habe.

111    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht in den Rn. 69 und 73 des Urteils vom 28. März 2017, El-Qaddafi/Rat (T‑681/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:227), darauf hingewiesen hat, dass die der Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2015 übermittelten Informationen (vgl. oben, Rn. 13) nicht zu den Gründen gehörten, auf deren Grundlage die Rechtsakte von 2014 erlassen worden waren, dass sie dem Rat erst nach Erlass der genannten Rechtsakte zur Kenntnis gebracht worden waren und dass die streitigen Gründe offensichtlich nichts enthielten, woraus die Klägerin selbst bei einem Versuch, sie extensiv auszulegen, Anhaltspunkte für ihre individuelle, spezifische und konkrete Rolle in Bezug auf die Ereignisse in Libyen hätte entnehmen können.

112    Zwar kann die Rechtskraft des Urteils vom 28. März 2017, El-Qaddafi/Rat (T‑681/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:227), auf das sich die Klägerin beruft, im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden. Erstens sind nämlich, wie der Rat ausführt, die Rechtsakte von 2017 vor Verkündung dieses Urteils erlassen worden, zweitens sind Gegenstand und Grund der vorliegenden Klage nicht die gleichen wie die der Klage, die zu diesem Urteil geführt hat, und drittens erstreckt sich der Grundsatz der Rechtskraft nur auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren (vgl. Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C‑600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Gründe für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen stellen jedoch keine tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dar, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand des Urteils vom 28. März 2017, El-Qaddafi/Rat (T‑681/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:227), über die Nichtigerklärung der Rechtsakte von 2014 waren.

113    Aus einer solchen Feststellung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Rat nicht genau angeben musste, warum die Informationen, die ihm vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte zur Kenntnis gebracht worden waren und wie sie der Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2015 mitgeteilt worden waren, in den Jahren 2017 und 2020 noch hinreichend aktuell waren, um die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen zu rechtfertigen.

114    Die angeblichen öffentlichen Erklärungen der Klägerin, auf die im Schreiben vom 4. Mai 2015 Bezug genommen wird, sollen nämlich in unmittelbarem Anschluss an die Offenlegung der Berichte über den Tod von Herrn Gaddafi und Herrn Mutassim Gaddafi im Jahr 2011 und im Jahr 2013 getätigt worden sein. Somit sind mehrere Jahre vergangen, seit über diese Erklärungen in der Presse berichtet worden ist und sie dem Rat zur Kenntnis gebracht worden sind, ohne dass der Rat den geringsten Hinweis vorgebracht hätte, weswegen der Inhalt dieser Erklärungen bestätigen solle, dass die Klägerin trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen ihrer individuellen Situation immer noch eine im Rahmen der Ziele der Resolution 1970 (2011) mit Sanktionen belegte Bedrohung darstelle.

115    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin seit den Eintragungen von 2011 und den nachfolgenden Aufnahmen, d. h. dem Beschluss 2015/1333 und der Verordnung 2016/44, nicht mehr in Libyen wohnte und in den Akten weder eine Beteiligung ihrerseits am libyschen politischen Leben noch andere Erklärungen als die erwähnt werden, die ihr 2011 und 2013 zugeschrieben wurden. Trotz dieser Änderungen in Bezug auf die individuelle Situation der Klägerin erläutert der Rat nicht, warum diese in den Jahren 2017 und 2020, d. h. beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte, eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in der Region dargestellt habe.

116    Nach alledem sind die Rügen der Klägerin, die darauf gestützt werden, dass es den angefochtenen Rechtsakten an einer tatsächlichen Grundlage für die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen fehle, begründet.

117    Daher ist dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes stattzugeben und sind folglich die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, ohne dass es erforderlich wäre, die Klage, soweit sie auf Art. 265 AEUV gestützt ist, oder die anderen von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung dieser Rechtsakte geltend gemachten Klagegründe und Argumente zu prüfen.

 Zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des Durchführungsbeschlusses

118    Der Rat beantragt im Nachgang zur Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Durchführungsverordnung 2020/371 teilweise für nichtig erklärt, aus Gründen der Rechtssicherheit festzustellen, dass die Wirkungen des Beschlusses 2020/374 bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2020/371 fortbestehen.

119    In der mündlichen Verhandlung hat der Rat darauf hingewiesen, dass der Durchführungsbeschluss 2017/497 noch immer in Kraft sei, da er nicht durch den Durchführungsbeschluss 2020/374 ersetzt worden sei, weil dieser lediglich die Informationen über die Reisepässe der Klägerin und ihre nationale Kennziffer aktualisiert habe, was keine Auswirkung auf den Grund gehabt habe, aus dem die Klägerin auf der einschlägigen Liste belassen worden sei. Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der Durchführungsbeschluss 2020/374 den Durchführungsbeschluss 2017/497 ersetzt habe, hat der Rat seinen Hilfsantrag jedoch aufrechterhalten (vgl. oben, Rn. 39, dritter Gedankenstrich).

120    Es ist davon auszugehen, dass der Durchführungsbeschluss 2017/497 für die Klägerin nur bis zum 6. März 2020, dem Tag der Bekanntgabe des Durchführungsbeschlusses 2020/374, mit dem die administrativen Informationen über die Klägerin aktualisiert wurden, ohne jedoch die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste zu ändern, Wirkung entfaltete. Folglich kann der vom Rat hilfsweise gestellte Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen nur diesen zweiten Beschluss betreffen.

121    Nach Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung. Art. 60 Abs. 2 der Satzung sieht allerdings vor, dass abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam werden.

122    Im vorliegenden Fall hat die Durchführungsverordnung 2020/371 die Rechtsnatur einer Verordnung, da sie vorsieht, dass sie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, was den Wirkungen einer Verordnung entspricht, wie sie in Art. 288 AEUV vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran, C‑200/13 P, EU:C:2016:284, Rn. 121).

123    Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs ist somit auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. analog Urteil vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran, C‑200/13 P, EU:C:2016:284, Rn. 122).

124    Was schließlich die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung des Beschlusses 2020/374 betrifft, kann das Gericht nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls es dies für notwendig hält, diejenigen der Wirkungen der für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

125    Im vorliegenden Fall könnte eine Divergenz zwischen dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2020/371 und demjenigen des Beschlusses 2020/374 eine ernsthafte Beeinträchtigung der Rechtssicherheit herbeiführen, da mit beiden Rechtsakten gegen den Klägerin identische Maßnahmen verhängt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 263). Die Wirkungen des Beschlusses 2020/374 sind daher in Bezug auf die Klägerin bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2020/371 aufrechtzuerhalten.

 Kosten

126    Nach Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/497 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und der Durchführungsbeschlusses (GASP) 2020/374 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen werden für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Frau Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi in den Listen in den Anhängen I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP belassen wird.

2.      Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/489 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/371 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen werden für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Frau Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi in der Liste im Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 belassen wird.

3.      Die Wirkungen von Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2020/374 werden gegenüber Frau Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.

4.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

Spielmann

Öberg

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. April 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.