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Klage, eingereicht am 20. Dezember 2011 - Kommission/HABM - Ten ewiv (TEN)

(Rechtssache T-658/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Berenboom, A. Joachimowicz und M. Isgour; J. Samnadda und F. Wilman)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ten ewiv (Rösrath-Hoffnungstahl, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Oktober 2011 in der Sache R 5/2011-4 aufzuheben;

daher die am 5. Februar 2009 für die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer für die Klassen 12, 37 und 39 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 6750574 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Bildmarke "TEN" in den Farben "Blau, Gelb, Schwarz" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 39 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6750574.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin stützte sich auf absolute Gründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und h der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Art. 6ter Abs. 1 der Pariser Verbandsübereinkunft, da die Gemeinschaftsmarke eingetragen worden sei, obwohl ihre Eintragung unter die Eintragungshindernisse dieser Bestimmungen falle. Die angefochtene Entscheidung verstoße außerdem gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g, da eine derartige Eintragung die Öffentlichkeit in irreführender Weise glauben lasse, die für die Gemeinschaftsmarke eingetragenen Waren und Dienstleistungen seien von der Europäischen Union oder einer ihrer Organe genehmigt oder gebilligt worden.

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