Language of document :

Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2014 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-661/11)1

(EAGFL – Abteilung ‚Garantie‘ – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Milcherzeugnisse – Zweckgebundene Einnahmen – Schlüsselkontrollen – Verspätung – Pauschale finanzielle Berichtigung – Rechtsgrundlage – Art. 53 der Verordnung [EG] Nr. 1605/2002 – Erneutes Auftreten)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von G. Aiello und P. Grasso, avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und D. Nardi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/689/EG der Kommission vom 14. Oktober 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 270, S. 33), soweit dadurch der Italienischen Republik wegen Unregelmäßigkeiten bei den Kontrollen hinsichtlich der Milchquoten, die während der Wirtschaftsjahre 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 in den italienischen Regionen Abruzzen, Latium, Marken, Apulien, Sardinien, Kalabrien, Friaul-Julisch Venetien und Aostatal festgestellt worden sind, eine pauschale finanzielle Berichtigung in Höhe von 70 912 382 Euro auferlegt wird

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

____________

____________

1     ABl. C 49 vom 18.2.2012.