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Klage, eingereicht am 26. April 2011 - Glaxo Group/HABM - Farmodiética (ADVANCE)

(Rechtssache T-243/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Glaxo Group Ltd (Greenford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: O. Benito, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Farmodiética - Cosmética, Dietética e Produtos Farmacêuticos, Lda (Estarda de S. Marcos, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren auszusetzen, bis über einen Antrag auf Nichtigerklärung in Portugal entschieden worden ist, da mit diesem die einzige Grundlage der Ablehnung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 472 971 angefochten wird, und wenn dieser Antrag auf Nichtigerklärung nicht erfolgreich ist,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Februar 2011 in der Rechtssache R 665/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten und/oder der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ADVANCE" für Waren der Klasse 5 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 472 971.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Portugiesische Bildmarke Nr. 417 744 "ADVANCIS CAPS MORE BIOAVAILABLE . MORE EFFECTIVE" für Waren der Klassen 3 und 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) der Ansicht gewesen sei, dass die Klägerin die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. Februar 2010 in Bezug auf die Ähnlichkeit der betroffenen Waren nicht angefochten habe, (ii) der Ansicht gewesen sei, dass es keinen Grund gegeben habe, in Bezug auf die Ähnlichkeit der betroffenen Waren von der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. Februar 2010 abzuweichen, (iii) nicht untersucht habe, ob die betroffenen Waren in Klasse 3 den betroffenen Waren in Klasse 5 ähnlich oder nicht ähnlich seien, (iv) nicht erklärt habe, warum es wichtig gewesen sei, die Aussprache der Zeichen im Englischen zu berücksichtigen, wenn das relevante Gebiet Portugal sei, (v) der Ansicht gewesen sei, dass die kollidierenden Marken aus akustischer Sicht im Englischen ähnlich seien, (vi) in Bezug auf den Vergleich der Zeichen die falschen Kriterien angewandt und deshalb fälschlicherweise entschieden habe, dass sie durchschnittlich ähnlich seien, und (vii) bei der Würdigung der umfassenden Verwechslungsgefahr falsche und unvollständige Kriterien angewandt habe.

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