Language of document :

Urteil des Gerichts vom 23. September 2015 – ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA

(Rechtssache T-245/11)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente, die sich im Besitz der ECHA befinden – Von einem Dritten stammende Dokumente – Frist für die Beantwortung eines Zugangsantrags – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Überwiegendes öffentliches Interesse – Umweltinformationen – Emissionen in die Umwelt)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) und The International Chemical Secretariat (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, A. Iber und T. Zbihlej im Beistand von D. Abrahams, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Manhaeve, P. Oliver und C. ten Dam, dann E. Manhaeve, P. Oliver und F. Clotuche-Duvieusart und schließlich E. Manhaeve, F. Clotuche-Duvieusart und J. Tomkim) und European Chemical Industry Council (Cefic) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bronckers und Y. van Gerven)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der ECHA vom 4. März 2011 über die Verweigerung des Zugangs zu Informationen, die im Rahmen des Verfahrens zur Registrierung bestimmter chemischer Stoffe vorgelegt wurden

Tenor

Die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) vom 4. März 2011, soweit damit die Offenlegung der in Punkt 1 des Auskunftsverlangens angeforderten Informationen verweigert wurde, ist erledigt, soweit sie die am 23. April 2014 im Internet zugänglich gemachten Namen und Daten von 6 611 Gesellschaften betrifft.

Die Entscheidung der ECHA vom 4. März 2011 wird, soweit damit die Offenlegung der in Punkt 1 des Auskunftsverlangens angeforderten Informationen verweigert wurde, insoweit für nichtig erklärt, als sie Informationen betrifft, die nicht bereits am 23. April 2014 offengelegt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Alle Beteiligten, einschließlich der Europäischen Kommission und des European Chemical Industry Council (Cefic), tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

____________

1     ABl. C 194 vom 2.7.2011.