Language of document : ECLI:EU:T:2015:675

Rechtssache T‑245/11

ClientEarth

und

The International Chemical Secretariat

gegen

Europäische Chemikalienagentur(ECHA)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente, die sich im Besitz der ECHA befinden – Von einem Dritten stammende Dokumente – Frist für die Beantwortung eines Zugangsantrags – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Überwiegendes öffentliches Interesse – Umweltinformationen – Emissionen in die Umwelt“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. September 2015

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Handschriftliche Unterschrift eines Anwalts – Einreichung einer Klageschrift im Namen von zwei Klägern – Unterschrift, vor der nur der Name eines der Kläger steht – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 43 § 1 Abs. 1 und 44 § 1)

2.      Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Natürliche oder juristische Personen – Von mehreren Klägern erhobene Klage gegen dieselbe Entscheidung – Klagebefugnis eines der Kläger – Zulässigkeit der Klage insgesamt

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

3.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Beurteilung dieser Wirkungen nach dem Sachgehalt der Handlung

(Art. 263 AEUV)

4.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, weil es nicht existiert oder sich nicht im Besitz des betreffenden Organs befindet – Umstand, der nicht zur Unanwendbarkeit der Verordnung führen kann

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 8 Abs. 1 und 3)

5.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Entscheidung, mit der der Zugang zu Dokumenten eines Organs nach einem Zweitantrag verweigert wird – Einbeziehung – Voraussetzungen

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1)

6.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Begriff – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Interesse, das bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

7.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine Entscheidung einer Agentur der Union, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wird – Veröffentlichung der beantragten Informationen auf der Website der Agentur während des Verfahrens – Wegfall des Rechtsschutzinteresses

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1)

8.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Frist für die Beantwortung eines Zugangsantrags – Überschreitung – Stillschweigende Zurückweisung – Fortbestehen der Zuständigkeit des betreffenden Organs zur Beantwortung des Zugangsantrags nach Ablauf der Frist – Verlängerungsentscheidung – Folgen der Überschreitung der Frist

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 und 2)

9.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Enge Auslegung und Anwendung

(Art. 15 Abs. 3 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 4 und 11 und Art. 1 und 4)

10.    Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung – Verbreitung bestimmter Informationen über die registrierten Stoffe im Internet – Namen und Kontaktdaten der Registranten – Möglichkeit für die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Informationen nicht mitzuteilen, wenn die betroffenen Personen keinen Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt haben – Fehlen

(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich, und Nr. 1907/2006, Art. 10 Buchst. a Ziff. xi, 118 Abs. 2 Buchst. d und 119 Abs. 2 Buchst. d)

11.    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Voraussetzungen – Konkrete, tatsächliche und schwere Beeinträchtigung dieses Prozesses – Umfang

(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1, und Nr. 1907/2006, Art. 119 Abs. 2)

12.    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Umfang – Für den Antrag auf Zugang erforderlicher Arbeitsaufwand – Ausschluss

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 3)

13.    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Verweigerung des Zugangs – Verpflichtung des Organs zu einer konkreten und individuellen Prüfung der Dokumente – Möglichkeit, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten – Grenzen

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2)

14.    Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung – Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) befinden – Vermutung zugunsten der Nichtverbreitung der Informationen über die genaue Menge eines hergestellten oder in Verkehr gebrachten Stoffs – Pflicht der ECHA zum Nachweis einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betreffenden Personen im Fall der Verbreitung – Fehlen

(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 4, und Nr. 1907/2006, Art. 118 Abs. 2 Buchtst. c)

15.    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen – Anwendung der Verordnung Nr. 1367/2006 als Lex specialis im Verhältnis zur Verordnung Nr. 1049/2001 – Auswirkung – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Umfang – Schutz der geschäftlichen Interessen – Ausschluss

(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 1, 2 erster bis dritter Gedankenstrich, 3 und 5, und Nr. 1367/2006, Art. 6 Abs. 1)

16.    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen – Verordnung Nr. 1367/2006 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Begriff

(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 2, und Nr. 1367/2006, Art. 6 Abs. 1)

17.    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen – Verordnung Nr. 1367/2006 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Berufung auf den Grundsatz der Transparenz – Notwendigkeit, besondere Erwägungen hinsichtlich des Einzelfalls geltend zu machen

(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 2, und Nr. 1367/2006, Art. 6 Abs. 1)

18.    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen – Verordnung Nr. 1367/2006 – Informationen über Emissionen in die Umwelt – Begriff – Information über die hergestellte oder in Verkehr gebrachte Menge chemischer Stoffe – Ausschluss

(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1367/2006, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. ii, und Nr. 1907/2006, Art. 3 Nr. 15)

19.    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Dokumente, die von Dritten stammen – Pflicht zur vorherigen Konsultierung der betroffenen Dritten – Umfang

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1, 2 und 4)

20.    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten Person – Pflicht des Organs zu einer konkreten und individuellen Prüfung der Dokumente – Umfang – Ausschluss der Verpflichtung – Informationen über die genaue Menge eines chemischen Stoffes, die nach der Verordnung Nr. 1907/2006 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde – Voraussetzungen

(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Abs. 6, und Nr. 1907/2006, Art. 118 Abs. 2 Buchst. c)

21.    Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels – Zulässigkeit – Entsprechende Anwendung auf die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen – Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die zur Stützung eines Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 erhoben wird – Zulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 6)

22.    Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung – Verbreitung bestimmter Informationen über die registrierten Stoffe im Internet – Gesamtmengenbereiche der Stoffe – Möglichkeit für einen Dritten, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) durch einen Zugangsantrag nach der Verordnung Nr. 1049/2001 dazu zu zwingen, noch nicht festgestellte Mengenbereiche mitzuteilen – Fehlen

(Übereinkommen von Århus, Art. 4 Abs. 3 Buchst. a; Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 4, Nr. 1367/2006, Art. 3 Abs. 1, und Nr. 1907/2006, Art. 118 Abs. 1 und 119 Abs. 2 Buchst. b)

23.    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1 Buchst. c)

1.      Nach Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die Urschrift jedes Schriftsatzes vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen. Bei einer von einem Anwalt verfassten und im Namen von zwei Klägern erhobenen Klage kann das Ergebnis, dass die Klageschrift sowohl der genannten Bestimmung als auch Art. 44 § 1 dieser Verfahrensordnung entspricht, nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass die letzte Seite der Klageschrift die Vermerke „höflich eingereicht seitens“ und „für“ enthält und dabei nur auf einen der Kläger Bezug nimmt. Denn zum einen ergibt sich aus keiner Bestimmung des Unionsrechts, dass solche Vermerke verpflichtend wären und dass der Anwalt auf der letzten Seite der Klageschrift nach seiner Unterschrift die betreffenden Kläger bezeichnen müsste. Zum anderen kann im Hinblick darauf, dass die Kläger jeweils dem Anwalt, der die Klageschrift unterzeichnet hat, ordnungsgemäß Vertretungsmacht erteilt haben, nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Erwähnung eines einzigen Klägers vor und nach der Unterschrift des Anwalts eine Beschränkung seiner Vertretungstätigkeit vor dem Unionsrichter auf diesen Kläger allein begründe.

(vgl. Rn. 84, 88-92)

2.      Bei einer gemeinsamen Klage braucht, wenn einer der Kläger über eine Klagebefugnis verfügt, nicht geprüft zu werden, ob die anderen Kläger klageberechtigt sind, es sei denn, diese Prüfung beruht auf Erwägungen der Verfahrensökonomie.

(vgl. Rn. 97)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 101-104)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 105, 106)

5.      Wie es Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorsieht, kann die Ablehnung eines Zweitantrags grundsätzlich Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Insoweit ist zwar nicht jede Antwort auf ein allgemeines Auskunftsverlangen notwendigerweise eine Entscheidung, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist, doch verhält es sich anders im Fall eines Antrags auf Zugang zu genau bestimmten Informationen, zu dessen Beantwortung sich eine Agentur der Union nicht auf die Mitteilung bloßer allgemeiner Informationen beschränkt, sondern eine Entscheidung erlassen hat, mit der das Auskunftsverlangen abgelehnt wurde. Unabhängig von der Frage, ob diese Agentur insbesondere nach der Verordnung Nr. 1049/2001 verpflichtet war, Zugang zu diesen Informationen zu gewähren, oder nicht, handelt es sich dennoch um eine ablehnende Entscheidung, die Rechtswirkungen erzeugen soll und daher mit Klage angefochten werden kann.

(vgl. Rn. 107, 109, 110)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 114, 115)

7.      Werden bei einer Klage gegen die Weigerung einer Agentur der Union, Informationen offenzulegen, zu denen gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Zugang beantragt worden ist, nach Erhebung der Klage die beantragten Informationen auf der Website der Agentur offengelegt, ist festzustellen, dass der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist und die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse verloren hat, so dass eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund kann, was diese Informationen betrifft, davon ausgegangen werden, dass dem Antrag der Klägerin entsprochen wurde. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie den Zugang zu diesen Informationen verweigert, würde ihr daher keinen Vorteil verschaffen.

(vgl. Rn. 119, 120)

8.      Das Verstreichen der in Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorgesehenen Fristen hat nicht zur Folge, dass die Befugnis des Organs zum Erlass einer ausdrücklichen Entscheidung wegfällt. Der Gesetzgeber hat insoweit die Folgen einer Überschreitung der in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Frist geregelt, indem er in Abs. 3 dieses Artikels vorsah, dass ihre Nichteinhaltung durch das Organ zur Erhebung einer Klage berechtigt. Die Überschreitung der Frist für die Beantwortung ist jedoch nicht geeignet, die Entscheidung über den Zweitantrag mit einer Rechtswidrigkeit zu behaften, die ihre Nichtigerklärung rechtfertigt. Gleiches gilt, wenn die Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit einer Verlängerungsentscheidung in Frage gestellt werden. Selbst die Ungültigkeit der Verlängerungsentscheidung ließe nämlich höchstens die Annahme zu, dass die Frist zur Beantwortung des Zweitantrags nicht verlängert und folglich die angefochtene Entscheidung nach Fristablauf erlassen wurde, was jedoch ihre Rechtmäßigkeit nicht berühren würde.

(vgl. Rn. 130-132, 136)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 145, 146, 202)

10.    Bei einem Antrag auf Zugang zu den Namen und Kontaktdaten der Hersteller und Importeure der bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrierten chemischen Stoffe darf die ECHA eine den Zugang verweigernde Entscheidung nicht auf Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission in Verbindung mit Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe stützen, da diese Namen und Kontaktdaten unter Art. 119 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1907/2006 fallen. Dieser Art. 119 Abs. 2 sieht jedoch die Verbreitung aller im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen im Internet vor, es sei denn, es liegt ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nach Art. 10 Buchst. a Ziff. xi der Verordnung Nr. 1907/2006 vor.

Selbst wenn man nämlich zum einen davon ausgeht, dass die von Art. 119 der Verordnung Nr. 1907/2006 geschaffene Regelung der Verbreitung im Internet erschöpfend ist, wäre Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1907/2006 nicht auf die von Art. 119 dieser Verordnung erfassten Informationen anwendbar und könnte folglich die Verweigerung eines Zugangs zu den Informationen über die Namen und Kontaktdaten der Registranten nicht rechtfertigen. Wenn man zum anderen annimmt, dass die von Art. 119 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehene Regelung die Regelung des Zugangs zu Dokumenten nach Art. 118 der Verordnung Nr. 1907/2006 und der Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich nicht vollständig ausschließt, sieht jedoch Art. 119 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1907/2006 vor, dass Informationen wie die Namen und Kontaktdaten der Registranten im Internet zu verbreiten sind, es sei denn, dass die ECHA einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattgibt. Somit kann die ECHA mangels eines solchen Antrags die Verweigerung jeder Offenlegung der erbetenen Informationen nicht mit der gesetzlichen Vermutung nach Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1907/2006 begründen und davon ausgehen, dass die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtige. Die gesetzliche Vermutung von Art. 118 der Verordnung Nr. 1907/2006 könnte nämlich nicht rechtfertigen, eine Information grundsätzlich nicht offenzulegen, obwohl nach einer spezielleren Bestimmung, nämlich Art. 119 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1907/2006, diese Information grundsätzlich offenzulegen ist.

(vgl. Rn. 151-153)

11.    Die Anwendung der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorgesehenen und den Schutz des Entscheidungsprozesses betreffenden Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten verlangt den Nachweis, dass der fragliche Zugang das durch die Ausnahme geschützte Interesse konkret beeinträchtigen könnte und die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch ist. Darüber hinaus fällt die Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses nur dann unter die Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, wenn sie erheblich („ernstlich“) ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Verbreitung der betreffenden Dokumente wesentlich auf den Entscheidungsprozess auswirkt. Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt jedoch von der Gesamtheit der Umstände des Falls ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden.

Bei einem Antrag auf Zugang zu den Namen und Kontaktdaten der Hersteller und Importeure der bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrierten chemischen Stoffe sind die Namen der Registranten keine Informationen über den Entscheidungsprozess der ECHA, sondern stellen vielmehr Informationen dar, die von der aus diesem Prozess hervorgehenden Entscheidung betroffen sind. Der Zugang zu den erbetenen Informationen kann die ECHA nicht daran hindern, Maßnahmen zu beschließen, die zur Umsetzung der Verpflichtungen zur Verbreitung von Informationen im Internet nach Art. 119 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe erforderlich waren. Ebenso wenig betrifft eine angebliche Gefahr der Umgehung der von der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Verfahren den Entscheidungsprozess, sondern vielmehr die Folgen einer etwaigen Verbreitung der beantragten Informationen. Der Grund für die Verweigerung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft jedoch nur den Entscheidungsprozess.

(vgl. Rn. 156, 157, 160, 162)

12.    Die in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorgesehene Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten soll nur den Entscheidungsprozess schützen und nicht eine übermäßige Arbeitsbelastung der betreffenden Organe vermeiden.

(vgl. Rn. 161)

13.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 168-172, 231)

14.    Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe enthält eine allgemeine Vermutung, wonach die Information über die genaue Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Stoffe in der Regel den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt. Wenn die gesetzliche Vermutung dieser Bestimmung anwendbar ist, kann die betreffende Behörde davon ausgehen, dass die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ohne dass sie verpflichtet wäre, eine konkrete Beurteilung des Inhalts der einzelnen Dokumente, deren Offenlegung beantragt wurde, vorzunehmen. Aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung und mangels konkreter Umstände, die sie in Frage stellen könnten, ist die Europäische Chemikalienagentur nicht gehalten, nachzuweisen, inwieweit die Offenlegung der genauen Menge die geschäftlichen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt hätte.

Dieses Ergebnis wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung grundsätzlich konkret und individuell sein muss. Von diesem Grundsatz gibt es nämlich Ausnahmen, u. a. wenn eine allgemeine Vermutung besteht, wonach die Verbreitung des fraglichen Dokuments eines der durch die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission geschützten Interessen beeinträchtigen würde. Dies gilt umso mehr, wenn eine solche Vermutung ausdrücklich von einer gesetzlichen Bestimmung, nämlich Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006, vorgesehen ist.

(vgl. Rn. 174, 176, 177)

15.    Der erste Satz von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft stellt eine Regel in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission enthaltenen Ausnahmen auf. Der zweite Satz von Abs. 1 spricht nicht einfach von den übrigen Ausnahmen, sondern von den übrigen Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001. Diese Bestimmung erfasst somit die in diesem Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Gedankenstrich, Abs. 3 und Abs. 5 enthaltenen Ausnahmen. Da der Schutz der geschäftlichen Interessen unter Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fällt, der von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 erfasst ist, ist er nicht vom Begriff der übrigen Ausnahmen in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 umfasst.

(vgl. Rn. 187)

16.    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bezieht sich nur auf ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe und nicht auf ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 ergibt sich daher nicht, dass an der Verbreitung von Umweltinformationen immer ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

(vgl. Rn. 189)

17.    Das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung eines Dokuments muss sich zwar nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission aufbaut, doch sind bloß allgemeine Erwägungen nicht geeignet, darzutun, dass der Transparenzgrundsatz eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe von Dokumenten schwerer wiegen könnte, und der Antragsteller muss konkret Umstände anführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen.

Daraus folgt, dass sich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung nicht allein aus dem Umstand ergibt, dass die fraglichen Informationen Umweltinformationen darstellen. Bei einem Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen über die genaue Menge bestimmter hergestellter oder in Verkehr gebrachter gefährlicher Stoffe kann sich der Antragsteller daher nicht allgemein auf Grundsätze berufen, auf denen die Verordnung Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1049/2001 beruht, ohne einen Beleg dafür beizubringen, dass, was die genaue Menge der Stoffe betrifft, die Berufung auf den Transparenzgrundsatz, der eine verbesserte Beteiligung des Bürgers am Entscheidungsprozess erlaubt, im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls eine besondere Dringlichkeit aufweist.

(vgl. Rn. 193, 194, 196)

18.    Zwar enthält die Verordnung Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Emissionen in die Umwelt. Dennoch ist im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. ii der Verordnung der Schluss zulässig, dass nur Freisetzungen in die Umwelt, die sich auf die unter Ziff. i genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, Emissionen darstellen können. Daher kann die bloße Herstellung oder das bloße Inverkehrbringen eines Stoffs nicht als Freisetzung dieses Stoffs in die Umwelt angesehen werden, so dass die Information über die hergestellte oder in Verkehr gebrachte Menge auch keine Information, die eine Emission in die Umwelt betrifft, darstellen kann.

Dieses Ergebnis kann nicht mit einem Vorbringen in Frage gestellt werden, wonach ein in Verkehr gebrachter Stoff notwendigerweise mit der Umwelt und mit den Menschen interagiert, so dass das Inverkehrbringen bereits die Emission in die Umwelt darstellt. Zunächst einmal reicht die Wechselwirkung mit der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit nicht aus, um auf das Vorliegen einer Emission in die Umwelt zu schließen, die sich auf Umweltbestandteile auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt. Insoweit besteht das abstrakte Risiko der Emission eines Stoffs zwar ab seiner Herstellung und ist gewiss auch nicht ausgeschlossen, dass sich dieses Risiko durch das Inverkehrbringen des Stoffs erhöht, doch rechtfertigt das bloße Risiko, dass ein Stoff in die Umwelt emittiert wird, es nicht, die Menge, in der der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht wird, als Information über Emissionen in die Umwelt einzustufen.

Sodann gibt es Stoffe, nämlich insbesondere die Zwischenprodukte im Sinne von Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe, die, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden, nicht in die Umwelt emittiert werden. Zwar können alle anderen Stoffe als die Zwischenprodukte im Laufe ihres Lebenszyklus in die Umwelt freigesetzt werden, doch bedeutet das nicht, dass für diese Stoffe die hergestellte oder in Verkehr gebrachte Menge als eine Information angesehen werden könnte, die das Freisetzen in die Umwelt, das sich auf die Umweltbestandteile auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt, betrifft.

(vgl. Rn. 205, 206, 208-213)

19.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 222, 223)

20.    Gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission werden, wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer oder mehreren der Ausnahmen vom Recht auf Zugang unterliegen, die übrigen Teile des Dokuments freigegeben. Im Übrigen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen. Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 impliziert insoweit eine konkrete und individuelle Prüfung des Inhalts jedes einzelnen Dokuments. Denn nur anhand einer solchen Prüfung jedes einzelnen Dokuments kann das Organ beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang gewährt werden kann. Eine Prüfung der Dokumente nach Kategorien statt nach den in den Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen ist unzureichend, da die Prüfung, zu der das Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt.

Bei einem Antrag auf Zugang zu Informationen über die genaue Menge bestimmter hergestellter oder in Verkehr gebrachter Stoffe ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) nicht zu einer Einzelfallprüfung verpflichtet, da die in Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe vorgesehene gesetzliche Vermutung, wonach die Offenlegung der genauen Menge den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt, alle fraglichen Stoffe umfasst. Zudem hat der Antragsteller weder für die Gesamtheit der betreffenden Stoffe noch für spezifische Stoffe Umstände vorgebracht, die diese gesetzliche Vermutung in Frage stellen könnten, und er hat auch nicht das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nachgewiesen, das die Verbreitung der erbetenen Informationen zumindest für einen Teil der Stoffe rechtfertigt. Daher kann die ECHA davon ausgehen, dass die Informationen über die genaue Menge sämtlicher Stoffe von der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Vermutung umfasst werden. Außerdem geht Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich den Schutz der geschäftlichen Interessen, angemessene und erforderliche Maß hinaus.

(vgl. Rn. 229, 230, 232, 239)

21.    Nach Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand benennen und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, und können neue Angriffs‑ und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Jedoch muss ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden. Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge.

Daher ist eine Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zulässig, die im Rahmen einer Klage gegen eine den Zugang zu Dokumenten verweigernde Entscheidung geltend gemacht und zur Stützung eines Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission erhoben wird. Diese Bestimung soll nämlich zur Beachtung dieses Grundsatzes beitragen, indem sie eine teilweise Freigabe gestattet, wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer Ausnahme vom Zugangsrecht unterliegen, um nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinauszugehen. In diesem Kontext stellt die Bezugnahme der Klägerin auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein neues Angriffsmittel dar, sondern eine Rüge, die den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 näher ausführt.

(vgl. Rn. 235-237)

22.    Hinsichtlich der Verpflichtung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), gemäß Art. 119 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe den Gesamtmengenbereich, innerhalb dessen ein Stoff registriert wurde, zu veröffentlichen, stellt die Verordnung keine Verbindung zwischen dieser Verpflichtung und dem Recht auf Zugang zu Dokumenten her, das in ihrem Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorgesehen ist. Daher ist es nicht möglich, mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten die Erfüllung der Pflicht zur Verbreitung im Internet durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten die ECHA nicht verpflichten, bestimmte Daten zu erstellen, die nicht existieren, selbst wenn die Verbreitung dieser Daten von Art. 119 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehen ist. Daher darf die ECHA einen Antrag auf Zugang zum Gesamtmengenbereich eines bestimmten Stoffes aus dem Grund ablehnen, dass sie die erbetenen Informationen nicht besitzt. Da die ECHA nicht verpflichtet ist, Dritte zu Informationen zu konsultieren, die nicht in ihrem Besitz sind, kann ihr nicht vorgeworfen werden, gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen zu haben.

Außerdem sieht Art. 4 Abs. 3 Buchst. a des Übereinkommens von Århus ausdrücklich vor, dass ein Antrag auf Informationen über die Umwelt abgelehnt werden kann, wenn die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht über die begehrten Informationen verfügt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gilt die Verordnung Nr. 1049/2001 für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft befinden, was den Schluss erlaubt, dass dieser Verweis sich nur auf existierende Dokumente, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden, bezieht. Folglich kann, selbst wenn die Gesamtmengenbereiche Umweltinformationen sein sollten, dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu diesen Informationen nicht in Frage stellen.

(vgl. Rn. 252, 253, 259)

23.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 256)