Language of document :

Klage, eingereicht am 11. Januar 2013 - Ekologický právní servis/Kommission

(Rechtssache T-19/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ekologický právní servis (Brno, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Černý)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss K(2012) 8382 der Europäischen Kommission vom 12. November 2012, mit dem ein Antrag des Klägers auf interne Überprüfung des Beschlusses K(2012) 4576 der Kommission vom 6. Juli 2012 über den von der Tschechischen Republik gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 gestellten Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung für unzulässig erklärt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss K(2012) 4576 der Kommission vom 6. Juli 2012 über den von der Tschechischen Republik gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gestellten Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Beschluss K(2012) 8382 der Europäischen Kommission vom 12. November 2012 sei rechtswidrig, da er gegen Art. 17 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. g und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/20064 verstoße.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss K(2012) 4576 der Kommission vom 6. Juli 2012 sei rechtswidrig, da er gegen Art. 263 AEUV, die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, die Mitteilung der Kommission - Leitfaden für die fakultative Anwendung von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (2011/C 99/03) und die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoße.

____________

1 - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

3 - Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

4 - Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.