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Rechtsmittel, eingelegt am 6. April 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-9/19, ClientEarth/EIB

(Rechtssache C-223/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Blanc und G. Gattinara)

Andere Parteien des Verfahrens: ClientEarth, Europäische Investitionsbank (EIB)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

ClientEarth die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe.

Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der konformen Auslegung hinsichtlich des Übereinkommens von Århus und bei der Auslegung der Art. 2 und 9 des Übereinkommens von Århus (dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Rn. 107, 125 und 126 des angefochtenen Urteils).

Rechtsfehler bei der Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Århus-Verordnung1 hinsichtlich des Begriffs „Verwaltungsakt“; dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile:

Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs „Rechtsvorschriften“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Århus-Verordnung (dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds betrifft die Rn. 121 bis 124 des angefochtenen Urteils);

Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs „Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Århus-Verordnung (dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds betrifft die Rn. 126 bis 142 des angefochtenen Urteils);

Rechtsfehler bei der Auslegung der Wörter „rechtsverbindlich“ und „Außenwirkung“ der Bestimmung (dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds betrifft die Rn. 149 bis 173 des angefochtenen Urteils).

Verstoß gegen Art. 271 Buchst. c AEUV (dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Rn. 89 bis 92, 150 bis 152 und 169 bis 171 des angefochtenen Urteils).

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1 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).