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Klage, eingereicht am 16. Januar 2012 - Icelandic Group UK/Kommission

(Rechtssache T-35/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Icelandic Group UK Ltd (Grimsby, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: V. Sloane, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses K(2011) 8113 endg. der Kommission vom 15. November 2011 zur Feststellung, dass in einem bestimmten Fall die Erstattung von Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt ist (REM 04/2010), für nichtig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, ihr die Prozesskosten zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und Art. 906a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/932, da die Beklagte bei dem Verfahren, das zum Erlass von Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses geführt habe, die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht beachtet habe; sie habe eine Entscheidung erlassen, die die Rechte der Klägerin beeinträchtige, ohne ihr Gelegenheit zu geben, zu den Gründen für diese ablehnende Entscheidung Stellung zu nehmen, insbesondere zu ihrer Feststellung, dass in Bezug auf die Einfuhren, die zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 24. Juli 2007 erfolgt seien, kein Irrtum der Behörden des Vereinigten Königreichs vorliege.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Art. 236 und/oder Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

Bei der Feststellung, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. B der Verordnung Nr. 2913/92 für die Erstattung von Einfuhrabgaben nicht erfüllt seien, sei der Beklagten ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Ihre Feststellung, dass in Bezug auf die Einfuhren, die zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 24. Juli 2007 erfolgt seien, kein Irrtum der Behörden des Vereinigten Königreichs vorliege, sei offensichtlich unzutreffend.

Im Übrigen habe die Beklagte dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, die Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 seien nicht erfüllt. Die Feststellung der Beklagten, im vorliegenden Fall gebe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne dieser Bestimmung, sei offensichtlich unzutreffend.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

2 - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).