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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 26. September 2005 - Italienische Republik / Kommission

(Rechtssache T-373/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte[r]: Avvocato dello Stato Paolo Gentili)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005)2756 der Kommission vom 20. Juli 2005, soweit sie gegenüber der Italienischen Republik die Anwendung einer pauschalierten Berichtigung beim Tabakbeihilfesystem in Höhe von 5 % der 2001 und 2002 angegebenen Ausgaben für die Ernte 2000 vorsieht;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Verfahrenskosten, Gebühren und Honorare.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die italienische Regierung hat beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung C(2005)2756 der Kommission vom 20. Juli 2005, die am gleichen Tag zugestellt wurde, in dem Teil angefochten, der eine pauschalierte finanzielle Berichtigung beim Tabakbeihilfesystem in Höhe von 5 % der 2001 und 2002 angegebenen Ausgaben für das Wirtschaftsjahr 2000 vorsieht.

Die italienische Regierung stützt ihre Nichtigkeitsklage auf Folgendes:

1.    Begründungsmangel der Entscheidung C(2005)2756 vom 20. Juli 2005 im Hinblick auf Artikel 253 des Vertrages sowie Ermessensüberschreitung durch Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts, da die pauschalierte Berichtigung der für die im Wirtschaftsjahr 2000 für die Tabakherstellung gewährten Beihilfe in der angefochtenen Entscheidung ohne eine geeignete Begründung hinsichtlich der verletzten Norm und jedenfalls ohne Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen, die sie eventuell rechtfertigen könnten, angeordnet worden sei;

2.    Verstoß gegen und falsche Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/19991, da die Entscheidung über die pauschalierte Berichtigung der für die im Wirtschaftsjahr 2000 für die Tabakherstellung gewährten Beihilfe nicht die nach dieser Vorschrift erforderlichen näheren Angaben zu den Gründen enthalte.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).