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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 7. Oktober 2005 - Azienda Agricola Le Canne / Kommission

(Rechtssache T-375/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): Azienda Agricola "Le Canne" Srl (Porto Viro, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte Giuseppe Carraio und Francesca Mazzonetto)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Den Teil der angefochtenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften C(2005)2939 vom 26. Juli 2005 für nichtig zu erklären, mit dem der der Azienda Agricola Le Canne Srl mit Entscheidung C(90)1923/99 vom 30. Oktober 1990 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 gewährte Zuschuss gekürzt wird;

die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz mindestens in Höhe der nicht ausgezahlten Beihilfeanteile zuzüglich der der Klägerin von den Banken berechneten Sollzinsen auf den gesamten Rest der ursprünglich nach der Entscheidung C(90)1923/99 vom 30. Oktober 1990 geschuldeten Beträge vom Datum der für nichtig erklärten Entscheidung, dem 27. Oktober 1995, bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Zuschusses zu verurteilen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage wird die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2005)2939 vom 26. Juli 2005 beantragt, mit der der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 im Rahmen des Projektes "Modernisierung einer Produktionseinheit im Bereich der Aquakultur in Rosolina (Veneto)" gewährte Zuschuss gekürzt wurde. Die Klägerin stützt ihre Anträge auf vier Klagegründe:

Mit dem ersten Klagegrund wird in Bezug auf die Feststellung der angeblichen Unregelmäßigkeiten des Verwaltungshandelns, die die Kommission anführt, um die bereits zur Kofinanzierung bewilligte Beihilfe zu kürzen, vorab die Einrede der Verjährung erhoben. Dabei wird ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften1 geltend gemacht.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe ihre Pflicht verletzt, dem Nichtigkeitsurteil vom 5. März2 2002 nachzukommen, denn sie habe in der neuen Entscheidung, die die für nichtig erklärte Entscheidung vom 11. Juli 2002 habe ersetzen sollen, zwar erneut den gesamten Sachverhalt prüfen können, dabei jedoch die Grenzen und die verfahrensmäßige Bindung des Beanstandungsschreibens vom 23. November 1999 beachten müssen, das aufgrund der Nichtigerklärung der vorgenannten Entscheidung noch nicht erledigt sei. Sie könne hingegen keine neuen Beanstandungen erheben, die vor diesem Zeitpunkt nicht geäußert worden seien.

Außerdem habe die Kommission, obwohl sie implizit anerkannt habe, dass der Großteil des Betrages, der mit der für nichtig erklärten früheren Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses herabgesetzt worden sei, in Wirklichkeit tatsächlich geschuldet werde, nicht auch die Verzugszinsen auf die rechtswidrig verweigerten Beträge zuerkannt.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfene Unregelmäßigkeit, nämlich der Umstand, dass das beauftragte Unternehmen während der Durchführung der zuschussfähigen Arbeiten eine Beteiligung am Kapital des begünstigten Unternehmens erworben habe, unter den im erwähnten Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 ausdrücklich genannten Voraussetzungen für die Kürzung des Zuschusses nicht aufgeführt sei.

Mit dem vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit, der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit sowie gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs geltend gemacht wird, trägt die Klägerin hilfsweise vor, dass das von der Kommission zur Berechnung der angefochtenen Kürzung verwendete Kriterium willkürlich sei, da sie unterschiedslos dieselbe Kürzung für alle betreffenden Zeiträume angewandt habe, ohne zu berücksichtigen, dass sich der Prozentsatz der Beteiligung des beauftragten Unternehmens am Gesellschaftskapital des begünstigten Unternehmens im Laufe der Zeit stufenweise geändert habe.

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1 - ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

2 - Rechtssache T-241/00 (Azienda Agricola Le Canne/Kommission, Slg. 2002, II-1251).