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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. September 2008 - Französische Republik/Kommission

(Rechtssache T-370/05)1

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Weinsektor - Beihilfe zur Umstrukturierung und Umstellung - Begriff der in Betracht kommenden Fläche)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues, A. Colomb, dann G. de Bergues und A.-L. During)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Nolin)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/579/EG der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 199, S. 84), soweit sie im Rahmen einer Berichtigung, die sich auf die Bestimmung der Flächen, die für eine Beihilfe zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in den Wirtschaftsjahren 2001/2003 in Betracht kommen, bezieht, bestimmte Beträge von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt

Tenor

Die Entscheidung 2005/579/EG der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit sie im Rahmen einer gegenüber der Französischen Republik angeordneten Berichtigung, die sich auf die Bestimmung der Flächen, die für eine Beihilfe zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in den Wirtschaftsjahren 2001/2003 in Betracht kommen, bezieht, die Summe von 13 519 122,05 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt.

Die Kommission trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 315 vom 10.12.2005.