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Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 - SC Gerovital Cosmetics/HABM - SC Farmec (GEROVITAL H3 Prof. Dr. A. Aslan)

(Rechtssache T-163/07)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: SC Gerovital Cosmetics S.A. (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Boştinşă)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Farmec S.A. (Cluj-Napoca, Rumänien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Februar 2007 in der Sache R 271/2006-2 - GEROVITAL H3 aufzuheben;

weiterhin die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. Dezember 2005 (Nr. 872C 0000986 034) in dem Verfahren zur Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke GEROVITAL H3 (Nr. 986034) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil "GEROVITAL H3 Prof. Dr. A. Aslan" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 42 - Anmeldung Nr. 986 034.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Farmec S.A.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nationale Bildmarke "Gerovital H3 PROF. DR. ANA ASLAN" für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 52 und 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.

Die Klägerin macht geltend, dass die rumänische Bildmarke, die ihr teilweise - hinsichtlich der einzelnen in dem Vertrag über die Übertragung aufgeführten Waren - von der Inhaberin der eingetragenen internationalen und nationalen Marken übertragen worden sei, eine ältere bekannte Marke sei, die diese Bekanntheit in mehr als einem Mitgliedstaat genieße. Ihr selbst stünden daher der zeitliche Vorrang und die ausschließlichen Rechte an der Eintragung zu.

Im Gegensatz zu den Rechten der anderen Beteiligten des Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahrens (im Folgenden: Farmec) habe sie selbst umfassendere Rechte an der Marke, und zwar sowohl hinsichtlich der Bandbreite der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, die herzustellen sie berechtigt sei, als auch hinsichtlich deren Zusammensetzung. Wenn man davon ausgehe, dass beide Unternehmen an der Marke GEROVITAL H3 Prof. Dr. A. Aslan hinsichtlich der Schutzintensität gleiche und gesonderte Rechte hätte, könne der von Farmec geltend gemachte Aspekt des älteren Zeitrangs keine Bedeutung haben.

Schließlich würden ihre eigenen Inhaberrechte ernsthaft beeinträchtigt, wenn es ihr unmöglich wäre, internationale Anerkennung und Schutz für die sich aus dem Übertragungsvertrag ergebenden Rechte zu erlangen, selbst wenn sie die vollen Rechte und die volle Schutzwirkung in Rumänien selbst genieße.

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