Klage, eingereicht am 9. Mai 2007 - Group Lottuss / HABM - Ugly(COYOTE UGLY)
(Rechtssache T-161/07)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Group Lottuss Corp., SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grau Mora, A. Angulo Lafora, M. Ferrándiz Avendaño und J. Arribas García)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: UGLY, INC.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 2. März 2007 (teilweise) aufzuheben, soweit mit ihr die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 2 428 795 "COYOTE UGLY" der GROUP LOTTUSS CORP. SL zurückgewiesen wird
dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "COYOTE UGLY" (Anmeldung Nr. 2 428 795) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Ugly, Inc.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "COYOTE UGLY" für Waren der Klassen 14, 16, 21, 25, 32 und 34 sowie ältere bekannte nicht eingetragene Wort- und Bildmarken "COYOTE UGLY" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 21, 25, 32, 33, 34, 41 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch teilweise erfolgreich; Zurückweisung der Anmeldung für die Dienstleistungen der Klasse 42.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit mit ihr der Widerspruch gegen die für die Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen "Unterhaltung, Betrieb von Diskotheken und Festsälen" und die Anmeldung dieser Dienstleistungen zurückgewiesen wurde.
Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
____________