Language of document : ECLI:EU:C:2022:185

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PRIIT PIKAMÄE

vom 10. März 2022(1)

Rechtssache C7/21

LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG

gegen

CB,

DF,

GH

(Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bleiburg [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Art. 8 – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 45 Abs. 1 Buchst. b und Art. 46 – Beschluss, der in einem Mitgliedstaat ergangen und in einem anderen Mitgliedstaat ausschließlich in der Sprache des erstgenannten Mitgliedstaats zugestellt worden ist – Regelung des erstgenannten Mitgliedstaats, die eine Frist von acht Tagen für die Einlegung eines Einspruchs gegen diesen Beschluss vorsieht – Recht auf ein faires Verfahren – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“






I.      Einleitung

1.        Das vom Bezirksgericht Bleiburg (Österreich) gemäß Art. 267 AEUV vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen hat die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 AEUV, Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007(2) sowie von Art. 36 und Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012(3) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 4 Abs. 3 EUV zum Gegenstand.

2.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG (im Folgenden: Klägerin) und CB u. a. (im Folgenden: Beklagte), drei Partnern einer österreichischen Rechtsanwaltsgesellschaft, die die Klägerin in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in Slowenien vertreten hatte. Da die Beklagten nicht innerhalb der im slowenischen Recht vorgesehenen achttägigen Frist Einspruch gegen einen der Klägerin zugestellten Beschluss über die Zwangsvollstreckung eingelegt hatten, wurde dieser Beschluss rechtskräftig und vollstreckbar, so dass die Klägerin die im vorerwähnten Beschluss festgestellte Forderung erfüllen müsste. Daher verklagte die Klägerin die Beklagten vor dem vorlegenden Gericht und machte geltend, sie hafteten als Rechtsanwälte für die Zurückweisung des von ihnen verspätet erhobenen Einspruchs durch die slowenischen Gerichte. Auf dieser Grundlage beantragte die Klägerin die Erstattung des Betrags, den sie infolge des Vollstreckungsverfahrens zu zahlen hatte. Die Beklagten verteidigen sich damit, dass die in Rede stehende slowenische Regelung nicht mit dem Unionsrecht im Einklang stehe, weil sie die wirksame Durchsetzung der Verteidigungsrechte des Empfängers eines gerichtlichen Schriftstücks nicht sicherstelle. Zudem sei diese Regelung diskriminierend, da sie es in Slowenien niedergelassenen Parteien gestatte, aus den Besonderheiten der Regelung ungebührlichen Vorteil gegenüber in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Parteien zu ziehen.

3.        Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, insbesondere in Bezug auf die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden müssen, weiterzuentwickeln. Der Gerichtshof wird die vorerwähnten Verordnungen in einer Weise auszulegen haben, dass die mit ihnen verfolgten Ziele erreicht werden, nämlich die Wirksamkeit und die Schnelligkeit gerichtlicher Verfahren zu verbessern und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ohne jedoch die wirksame Durchsetzung der Verteidigungsrechte der Empfänger der in Rede stehenden gerichtlichen Schriftstücke zu schwächen(4). Da die besagten Verordnungen nicht darauf abzielen, das Zivilprozessrecht insgesamt zu vereinheitlichen, sondern sich auf die Verfahren stützen, die von den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verfahrensautonomie bereits festgelegt worden sind, um die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten(5), hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die in Rede stehende slowenische Regelung den Anforderungen genügt, die das Unionsrecht stellt.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Verordnung Nr. 1393/2007

4.        Art. 8 („Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks“) der Verordnung Nr. 1393/2007 bestimmt:

„(1)      Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a)      einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder

b)      der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

(2)      Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle … unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.

(3)      Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks in eine der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.

(4)      Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.

(5)      Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung … gemäß Artikel 14 durch eine Behörde oder Person, so [setzt] … die zustellende Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass Schriftstücke, deren Annahme verweigert wurden, … dieser Behörde oder Person zu übermitteln sind.“

5.        Art. 9 („Datum der Zustellung“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Unbeschadet des Artikels 8 ist für das Datum der nach Artikel 7 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks das Recht des Empfangsmitgliedstaats maßgeblich.

(2)      Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaats ergibt.

(3)      Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.“

6.        Anhang I der Verordnung umfasst u. a. eine Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken, in deren Nr. 12.3 es heißt:

„Der Empfänger des Schriftstücks wurde schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass er die Entgegennahme des Schriftstücks verweigern kann, wenn es weder in einer Sprache, die er versteht, noch in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist oder wenn dem Schriftstück keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.“

7.        Das in Anhang II derselben Verordnung enthaltene Formblatt („Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht“) enthält den folgenden Hinweis für den Empfänger des Schriftstücks:

„Sie können die Annahme dieses Schriftstücks verweigern, wenn es weder in einer Sprache, die Sie verstehen, noch in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist… oder wenn ihm keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

Wenn Sie von Ihrem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies entweder sofort bei der Zustellung gegenüber der das Schriftstück zustellenden Person erklären oder das Schriftstück binnen einer Woche nach der Zustellung an die nachstehende Anschrift mit der Angabe zurücksenden, dass Sie die Annahme verweigern.“

8.        Dieses Formblatt enthält auch eine „Erklärung des Empfängers“, die dieser, falls er die Annahme des betreffenden Schriftstücks verweigert, unterzeichnen soll und die wie folgt lautet:

„Ich verweigere die Annahme des beigefügten Schriftstücks, da es entweder nicht in einer Sprache, die ich verstehe, oder nicht in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist oder da dem Schriftstück keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.“

9.        Schließlich sieht das Formblatt für diesen Fall vor, dass der Empfänger die Sprache oder die Sprachen unter den Amtssprachen der Union anzugeben hat, die er versteht.

10.      Die Verordnung Nr. 1393/2007 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1784(6), die erst ab dem 1. Juli 2022 gilt, aufgehoben.

2.      Verordnung Nr. 1215/2012

11.      Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, der sich in Abschnitt 1 („Anerkennung“) des Kapitels III („Anerkennung und Vollstreckung“) befindet, hat folgenden Wortlaut:

„Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“

12.      Dieses Kapitel III Abschnitt 2 („Vollstreckung“) umfasst u. a. Art. 39, in dem es heißt:

„Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.“

13.      Das genannte Kapitel III Abschnitt 3 („Versagung der Anerkennung und Vollstreckung“) umfasst Unterabschnitt 1 („Versagung der Anerkennung“) und Unterabschnitt 2 („Versagung der Vollstreckung“).

14.      In diesem Unterabschnitt 1 bestimmt Art. 45:

„(1)      Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn

b)      dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

…“

15.      In diesem Unterabschnitt 2 sieht Art. 46 vor:

„Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.“

B.      Nationales Recht

1.      Österreichisches Recht

16.      § 1295 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: ABGB) ist wie folgt gefasst:

„(1)      Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

(2)      Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.“

17.      § 1299 ABGB lautet:

„Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewusst; oder, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.“

18.      § 1300 ABGB lautet:

„Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Außer diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem Anderen verursacht hat.“

2.      Slowenisches Recht

19.      Art. 9 des Zakon o izvršbi in zavarovanju (Gesetz über die Zwangsvollstreckung und Sicherung, im Folgenden: ZIZ) bestimmt in Bezug auf die Rechtsmittel und örtliche Zuständigkeit des höheren Gerichts bei Vollstreckungen auf Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde:

„Gegen einen erstinstanzlichen Beschluss ist eine Beschwerde zulässig, außer es ist gesetzlich anders bestimmt. Das Rechtsmittel des Schuldners gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung, mit welchem dem Antrag stattgegeben wird, ist der Einspruch.

Die Beschwerde und der Einspruch sind innerhalb von acht Tagen ab Zustellung des Beschlusses des erstinstanzlichen Gerichts einzubringen, falls im Gesetz nicht anders vorgesehen.

Die rechtzeitige und erlaubte Beschwerde wird der Gegenpartei zur Beantwortung zugestellt, wenn ihr auch der Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts zugestellt wurde, gegen welchen sich die Beschwerde richtet.

Gegen den Beschluss über den Einspruch ist eine Beschwerde zulässig.

Die Beschwerde und der Einspruch haben keine aufschiebende Wirkung, falls im Gesetz nicht anders vorgesehen.

Die Entscheidung über die Beschwerde ist rechtskräftig.

…“

20.      Art. 53 („Der Einspruch als einziges Rechtsmittel des Schuldners“) ZIZ ist wie folgt gefasst:

„Den Beschluss über die Zwangsvollstreckung, mit welchem dem Antrag auf Zwangsvollstreckung Folge gegeben wird, kann der Schuldner mit Einspruch bekämpfen, außer er bekämpft nur die Entscheidung im Kostenpunkt.

Der Einspruch muss begründet sein. Im Einspruch hat der Schuldner die Tatsachen anzuführen, mit welchen er ihn begründet, und die Beweise vorzulegen, sonst gilt der Einspruch als unbegründet.

…“

21.      Art. 61 („Einspruch gegen den Beschluss auf Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde“) ZIZ sieht vor:

„Für den Einspruch gegen den Beschluss auf Zwangsvollstreckung auf Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde gelten die Bestimmungen der Art. 53 und 54 dieses Gesetzes …

Wenn mit dem Einspruch aus dem vorigen Absatz der Beschluss über die Zwangsvollstreckung in jenem Teil bekämpft wird, in welchem dem Schuldner aufgetragen wird, die Forderung zu bezahlen, gilt der Einspruch in diesem Teil als begründet, wenn der Schuldner Tatsachen anführt, mit welchen er ihn begründet, und Beweise beantragt, mit welchen die Tatsachen festgestellt werden, die er im Einspruch anführt.

…“

III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22.      Die Klägerin ist eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft, die im Bereich des internationalen Warenverkehrs tätig ist. Die Beklagten sind die Partner einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Klagenfurt (Österreich), welche die Klägerin in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in Slowenien vertrat.

23.      Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Firma Transport Gaj d.o.o. die Pfändung von 25 Forderungen beantragt, welche die Klägerin gegen verschiedene slowenische Gesellschaften besaß. Am 30. Oktober 2019 stellte das Bezirksgericht Ljubljana (Slowenien) der Klägerin per Post einen in slowenischer Sprache abgefassten Beschluss über die Zwangsvollstreckung wegen 17 610 Euro zu. Dieser Beschluss wurde nur aufgrund von Rechnungen erlassen und ohne vorher eine Stellungnahme der Klägerin einzuholen.

24.      Der genannte Beschluss wurde der Rechtsabteilung der Klägerin erst am 4. November 2019 mit der Hauspost übermittelt. Nach einem Informationsaustausch zwischen der Klägerin und den Beklagten über Art und Folgen des übermittelten Schriftstücks ersuchte die Klägerin die Beklagten am 5. November 2019, Einspruch gegen den Beschluss über die Zwangsvollstreckung einzulegen. Unter den Dokumenten, welche die Klägerin den Beklagten übermittelte, war die Fotokopie des Briefkuverts, aus der ersichtlich war, dass die Klägerin den Beschluss tatsächlich am 30. Oktober 2019 erhalten hatte.

25.      Am 11. November 2019 legten die Beklagten beim Bezirksgericht Ljubljana einen begründeten Einspruch gegen diesen Beschluss ein.

26.      Am 12. November 2019 erhielten die Beklagten von diesem Gericht eine Aufforderung zur Bezahlung der Gerichtsgebühr in Höhe von 55 Euro innerhalb von acht Tagen; diese Pflicht wurde rechtzeitig erfüllt.

27.      Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2019 wies das erwähnte Gericht den Einspruch als verspätet zurück, weil dieser mehr als acht Tage nach Zustellung des Beschlusses über die Zwangsvollstreckung eingelegt worden sei.

28.      Die Beklagten legten daraufhin im Namen der Klägerin Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, in der sie die Verfassungswidrigkeit der achttägigen Frist für den Einspruch geltend machten und vorbrachten, dass eine derart kurze Frist mit dem Recht der Union nicht vereinbar sei. Diese Beschwerde wurde vom Obergericht in Maribor (Slowenien) zurückgewiesen. Da der Beschluss über die Zwangsvollstreckung damit rechtskräftig und vollstreckbar geworden war, zahlte die Klägerin die Forderung zur Gänze.

29.      Unter diesen Umständen verklagte die Klägerin die Beklagten vor dem Bezirksgericht Bleiburg und machte deren rechtsanwaltliche Haftung für die Zurückweisung der gegen den Beschluss über die Zwangsvollstreckung eingelegten Beschwerde durch die slowenischen Gerichte geltend, wobei sie auf dieser Grundlage die Rückzahlung des infolge des Vollstreckungsverfahrens gezahlten Betrags, nämlich 22 168,09 Euro, forderte, was dem Wert der Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten entspricht.

30.      Am 10. Juli 2020 erließ dieses Gericht gegen die Beklagten einen Zahlungsbefehl in Höhe des geforderten Betrags.

31.      Diese erhoben Einspruch gegen den Zahlungsbefehl.

32.      Die Beklagten verteidigen sich damit, dass die im slowenischen Recht vorgesehene achttägige Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung nicht mit dem Unionsrecht, insbesondere den Art. 36 und 39 der Verordnung Nr. 1215/2012, dem Art. 8 und dem Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1393/2007, dem Art. 18 Abs. 1 AEUV sowie dem Art. 47 der Charta, im Einklang stehe. Außerdem habe sich die Belehrung über die Möglichkeit der Verweigerung der Zustellung des Beschlusses über die Zwangsvollstreckung, obwohl sie der Briefsendung in deutscher Sprache beigelegt gewesen sei, zwischen den zwölf Seiten dieses Beschlusses befunden. Zudem sei der genannte Beschluss außerhalb Sloweniens nicht vollstreckbar im Sinne der Art. 36 und 39 der Verordnung Nr. 1215/2012. Daher stelle die Tatsache, dass er in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sei, gemäß Art. 18 Abs. 1 AEUV eine Diskriminierung der Klägerin aufgrund des Ortes ihres Gesellschaftssitzes dar.

33.      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts könnte die im slowenischen Recht vorgesehene achttägige Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung, der nach einem summarischen Vollstreckungsverfahren ergeht, in dem der Rechtsbehelf auf elektronischem Wege auf der Grundlage eines glaubwürdigen Dokuments – im vorliegenden Fall aufgrund von Rechnungen – eingelegt wird, die Gefahr mit sich bringen, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, rechtzeitig einen begründeten Einspruch gegen einen solchen Beschluss einzulegen. Diese Gefahr bestehe umso mehr, wenn der Beklagte in einem anderen Staat niedergelassen sei. Daher könne die Frist gegen die Art. 36 und 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstoßen. Falls eine solche Unvereinbarkeit festgestellt werde, hätten die slowenischen Gerichte diese Frist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht berücksichtigen dürfen. In diesem Fall wäre der Einspruch von den Beklagten rechtzeitig erhoben worden.

34.      Das vorlegende Gericht macht insoweit geltend, der Gerichtshof habe in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711, im Folgenden: Urteil Profi Credit Polska), ergangen sei, in Bezug auf andere Rechtsinstrumente der Union entschieden, dass eine Frist von 14 Tagen für einen Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl auf der Grundlage eines Wechsels sowie die hierfür geforderten Verfahrensmodalitäten, die zur Vermeidung der Unzulässigkeit eingehalten werden müssten, die nicht zu vernachlässigende Gefahr in sich bergen würden, dass ein Verbraucher keinen Einspruch erheben könne oder dass sich dieser als unzulässig erweise.

35.      Was die Auslegung von Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007 angeht, so fragt sich das vorlegende Gericht, wann die Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen das zugestellte Schriftstück zu laufen beginnt. Es vertritt insoweit die Ansicht, dass für die Prüfung, ob ein Rechtsbehelf innerhalb der im Recht des die Zustellung betreibenden Mitgliedstaats vorgesehenen Frist eingelegt worden sei, der Ablauf der einwöchigen Frist für die Zurücksendung des zugestellten Schriftstücks abgewartet werden müsse.

36.      Das vorlegende Gericht zweifelt darüber hinaus an der Vereinbarkeit der im slowenischen Recht vorgesehenen Frist für einen Einspruch gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung mit Art. 18 AEUV, da es der Ansicht ist, dass eine solche Regelung in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Beklagte, die gezwungen seien, zusätzliche Handlungen im Zusammenhang mit der Übersetzung der zugestellten Schriftstücke vorzunehmen, stärker beeinträchtige.

37.      Unter diesen Umständen hat das Bezirksgericht Bleiburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Art. 36 und Art. 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie dem Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV) dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung, den das Gericht ohne vorheriges kontradiktorisches Verfahren und ohne Vollstreckungstitel nur auf Grundlage der Behauptungen der betreibenden Partei erlässt, als einziges Rechtsmittel den Einspruch vorsieht, welcher innerhalb von acht Tagen in der Sprache dieses Mitgliedstaats einzubringen ist, dies auch dann, wenn der Beschluss über die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat in einer Sprache zugestellt wird, welche der Empfänger nicht versteht, wobei bei Einbringung des Einspruchs innerhalb von zwölf Tagen dieser bereits als verspätet zurückgewiesen wird?

2.      Ist Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007 in Verbindung mit dem Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme entgegensteht, welche vorsieht, dass mit der Zustellung des Formblatts aus Anhang II über die Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht in der Frist von einer Woche gleichzeitig auch die Frist für die Einbringung des vorgesehenen Rechtsmittels gegen den gleichzeitig zugestellten Beschluss über die Zwangsvollstreckung zu laufen beginnt, für welche eine Frist von acht Tagen vorgesehen ist?

3.      Ist Art. 18 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, welche vorsieht, dass gegen den Beschluss über die Zwangsvollstreckung das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben ist, welcher begründet innerhalb von acht Tagen eingebracht werden muss, und diese Frist auch dann gilt, wenn der Empfänger des Beschlusses über die Zwangsvollstreckung seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Beschluss über die Zwangsvollstreckung weder in der Amtssprache des Mitgliedstaats verfasst ist, in welcher der Beschluss über die Zwangsvollstreckung zugestellt wird, noch in einer Sprache, welche der Empfänger des Beschlusses versteht?

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof

38.      Der Vorlagebeschluss vom 6. November 2020 ist am 8. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

39.      Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission haben innerhalb der Frist nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union schriftliche Erklärungen eingereicht.

40.      Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung hat der Gerichtshof die slowenische Regierung am 9. November 2021 zur Beantwortung von Fragen aufgefordert. Die schriftlichen Antworten auf diese Fragen sind fristgerecht eingereicht worden.

41.      Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten.

V.      Rechtliche Würdigung

A.      Einleitende Bemerkungen

42.      Im Rahmen eines Zivilverfahrens ist die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks von wesentlicher Bedeutung, da die Belehrung des Beklagten von ihr abhängt. In grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten stellen die sprachlichen Differenzen und die unterschiedlichen prozessualen Systeme Hindernisse für eine ordnungsgemäße Belehrung des Beklagten und damit für den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien dar. Da sich der Unionsgesetzgeber dieser Probleme bewusst war, hat er die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke geregelt, um sie effizienter zu gestalten(7). So mussten, obwohl mit dem Unionsrecht die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sichergestellt werden soll, indem auf Verfahren zurückgegriffen wird, die von den Mitgliedstaaten bereits festgelegt worden sind, einzelne Aspekte gleichwohl vereinheitlicht werden, mit dem Ziel, angemessene Lösungen für die oben genannten Probleme zu entwickeln(8).

43.      Dies ist der Fall bei dem Recht, die Annahme eines Schriftstücks aus Gründen im Zusammenhang mit der etwaigen Unkenntnis der Sprache, in der die in Rede stehenden Dokumente abgefasst sind, zu verweigern, das in Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007, bei dem es sich um einen wichtigen Mechanismus zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Empfängers handelt, vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch das in den Art. 45 und 46 der Verordnung Nr. 1215/2012 genannte Recht zu erwähnen, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zu versagen, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Da diese Vorschriften des abgeleiteten Rechts die effektive Verteidigung des Empfängers eines gerichtlichen Schriftstücks gewährleisten sollen(9), werden sie im Licht des in Art. 47 der Charta niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ausgelegt werden müssen. Die etwaige Relevanz einer Auslegung von Art. 18 AEUV ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Nachteile im Zusammenhang mit der Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts innerhalb der Union zu beheben. Die Auslegung dieser Vorschriften ist Gegenstand der drei Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts.

44.      Eine effektive Verteidigung hängt u. a. von der hierfür zur Verfügung stehenden Zeit ab, weshalb angemessene Fristen vorzusehen sind. Gerade in diesem Kontext ist die Problematik im Zusammenhang mit der im slowenischen Recht vorgesehenen Frist von acht Tagen zu sehen. Wie in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt worden ist(10), hat der Gerichtshof zu prüfen, ob diese Frist und die Modalitäten für ihre Berechnung den Anforderungen genügen, die von der Unionsrechtsordnung gestellt werden(11). Da sich die zweite Vorlagefrage ausschließlich auf die Frage bezieht, wann die Frist zu laufen beginnt, während die erste auch die Dauer der Frist betrifft, ist meines Erachtens zunächst die zweite Vorlagefrage zu prüfen.

B.      Zur zweiten Vorlagefrage

45.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen ein gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zugestelltes gerichtliches Schriftstück ab der Zustellung des Schriftstücks zu laufen beginnt. Bejahendenfalls fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass die Frist erst ab Ablauf der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen einwöchigen Frist, in der die Annahmeverweigerung mitgeteilt werden muss, zu laufen beginnen darf.

46.      Meiner Meinung nach lässt sich die Antwort auf diese Frage aus einer Auslegung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung Nr. 1393/2007 im Licht von Art. 47 der Charta ableiten, wie ich im Folgenden darlegen werde.

47.      Art. 9 der Verordnung Nr. 1393/2007 definiert die Kriterien für den Zeitpunkt, der bei der Zustellung eines Schriftstücks zu berücksichtigen ist. Abs. 1 dieses Artikels stellt den Grundsatz auf, wonach für das Datum der Zustellung des Schriftstücks zum Schutz der Rechte des Empfängers das Recht des Empfangsmitgliedstaats maßgeblich ist. Wie aus der Vorschrift eindeutig hervorgeht („unbeschadet des Artikels 8“), findet dieser Grundsatz Anwendung, wenn der Empfänger eines Schriftstücks von seinem Verweigerungsrecht nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007 keinen Gebrauch gemacht hat.

48.      Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 hat der Empfänger eines Schriftstücks die Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, wenn es nicht entweder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder, wenn es im Vollstreckungsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst oder keine Übersetzung in diese jeweilige Sprache beigefügt ist. Nach dieser Vorschrift ist es Aufgabe der Empfangsstelle, den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der Verordnung von seinem Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis zu setzen. Die Bedingungen, unter denen die Information dem Empfänger zur Kenntnis gebracht worden ist, müssen gemäß der Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken in Anhang I dieser Verordnung angegeben werden. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 führt auch die Modalitäten auf, nach denen die Annahme des Schriftstücks verweigert werden darf, nämlich entweder bei der Zustellung oder durch Zurücksendung des Schriftstücks an die Empfangsstelle binnen einer Woche.

49.      Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich die Möglichkeit, die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, aus der Notwendigkeit ergibt, die Verteidigungsrechte des Empfängers dieses Schriftstücks entsprechend den Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen, wie es in Art. 47 Abs. 2 der Charta und in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. Auch wenn die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass diese Ziele nicht dadurch erreicht werden dürfen, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden(12).

50.      Es sei nämlich darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof die Bedeutung der Möglichkeit, die Annahme eines zuzustellenden gerichtlichen Schriftstücks zu verweigern, unterstrichen und ihr den Status eines „Rechts“ des Empfängers zuerkannt hat(13). Der Gerichtshof hat außerdem die Tatsache hervorgehoben, dass „die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist“, den Empfänger darüber zu belehren, „indem sie zu diesem Zweck systematisch das [fragliche] Formblatt … verwendet“. Die Übermittlung des Formblatts stellt nach Auffassung des Gerichtshofs eine „wesentliche Förmlichkeit“(14) dar. Auch wenn der Gerichtshof nicht davon ausgegangen ist, dass die Nichtübermittlung des Formblatts einen Nichtigkeitsgrund darstellt, hat er gleichwohl ausgeführt, dass es sich bei ihr um einen Verfahrensmangel handelt, dem der Absender durch Übersendung der Übersetzung des Schriftstücks in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats abhelfen muss(15). Die Verordnung Nr. 1393/2007 hat diesen Grundsatz in ihrem Art. 8 Abs. 3 verankert.

51.      Aus einer Auslegung der Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 1393/2007 im Licht von Art. 47 der Charta geht daher hervor, dass, wenn der Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks von seinem Annahmeverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht, die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das zugestellte Schriftstück zum Zeitpunkt der rechtsgültigen Vornahme dieser Zustellung zu laufen beginnt.

52.      Ich teile die Ansicht der Kommission, wonach es nicht erforderlich ist, den Beginn der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, die durch ein gemäß der Verordnung Nr. 1393/2007 zugestelltes gerichtliches Schriftstück verkörpert wird, aufzuschieben, um die effektive Wahrung der Verteidigungsrechte des Empfängers eines gerichtlichen Schriftstücks zu gewährleisten. Meines Erachtens werden diese Rechte bereits ausreichend durch die Möglichkeit des Empfängers geschützt, die Annahme eines Schriftstücks zu verweigern, das nicht in einer Sprache abgefasst ist, die ihm entgegengehalten werden kann(16). Da von ihm gemäß Art. 8 der Verordnung nur verlangt wird, bei der Zustellung zu „reagieren“ oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurückzusenden, lässt sich nicht rechtmäßig geltend machen, an ihn würden unverhältnismäßige Anforderungen zur Wahrung seiner Interessen gestellt.

53.      Die Umstände der Ausgangsrechtssache rechtfertigen nach meiner Einschätzung keine andere Beurteilung. Zum einen wird nicht bestritten, dass das zuzustellende Schriftstück, nämlich der Beschluss über die Zwangsvollstreckung, der Klägerin und später den Beklagten in slowenischer Sprache zugegangen und die Klägerin mittels des in deutscher Sprache abgefassten Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 über ihr Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis gesetzt worden ist. Zum anderen ist zu bemerken, dass sich die durch die Beklagten vertretene Klägerin nicht dafür entschieden hat, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so dass als Datum der Zustellung des Beschlusses über die Zwangsvollstreckung nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung der Zeitpunkt angesehen werden müsste, zu dem die Klägerin tatsächlich in den Besitz dieses Beschlusses gelangt ist, nämlich der 30. Oktober 2019.

54.      Denn auch wenn die Parteien des Ausgangsverfahrens behaupten, dass ein angeblicher Übermittlungsfehler sie zu Beginn zu der Annahme veranlasst habe, dass der Beschluss am 4. November 2019 zugestellt worden sei, bestreiten sie gleichwohl nicht, dass der Vollstreckungsbeschluss, wie sie nach Durchführung einer internen Überprüfung herausfanden, tatsächlich am 30. Oktober 2019 eingegangen war.

55.      Daher hat die Klägerin, vertreten durch die Beklagten als gesetzliche Bevollmächtigte, bewusst auf ein wesentliches Recht verzichtet, das ihr die Verordnung Nr. 1393/2007 verleiht(17). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht allein deshalb wirksam auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte berufen, weil die Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbeschluss bereits mit Zustellung des Beschlusses zu laufen begonnen habe(18). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Argumentation offenkundig dem in der Ausgangsrechtssache an den Tag gelegten Verhalten der Klägerin widerspricht, ist sie meiner Ansicht nach wegen Verstoßes gegen den Rechtsgrundsatz, wonach das nachträgliche Bestreiten einer eigenen Erklärung unzulässig ist (venire contra factum proprium non valet)(19), zurückzuweisen.

56.      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist meines Erachtens auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1393/2007 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung des Rechts des Urteilsstaats nicht entgegensteht, wonach die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, die durch ein gemäß der Verordnung Nr. 1393/2007 zugestelltes gerichtliches Schriftstück verkörpert wird, bereits mit der Zustellung des fraglichen Schriftstücks und nicht erst nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 1 vorgesehenen einwöchigen Frist für die Verweigerung der Annahme des Schriftstücks zu laufen beginnt.

C.      Zur ersten Vorlagefrage

1.      Zulässigkeit

57.      Einleitend ist als Erstes zu beachten, dass das vorlegende Gericht, das mit einer Schadensersatzklage gegen die Beklagten befasst ist, den Gerichtshof nach der Auslegung der Art. 36 und 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 fragt, um zu erfahren, ob die im slowenischen Recht vorgesehene achttägige Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung eine wirksame Ausübung des Rechts auf Verteidigung ermöglicht oder aufgrund ihrer Dauer und der Besonderheiten des slowenischen Einspruchsverfahrens die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines solchen Beschlusses nach sich ziehen sollte.

58.      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, so dass die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann abgelehnt werden kann, wenn etwa offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist(20).

59.      Obwohl sich die Frage nach der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses über die Zwangsvollstreckung in Österreich nicht stellt, da die Klägerin die durch diesen Beschluss festgestellte Forderung bereits erfüllt hat, scheint eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der ersten Frage zu sprechen, da es dem vorlegenden Gericht möglich sein sollte, die Begründetheit des Vorbringens, mit dem sich die Beklagten verteidigen, zu prüfen.

60.      Als Zweites ist mit der Kommission festzustellen, dass, auch wenn das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage der Form nach auf die Art. 36 und 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 Bezug nimmt, aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass seine Zweifel hauptsächlich den Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung betreffen, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht rechtzeitig für die Ausübung des Rechts auf Verteidigung nach dem Art. 45 Abs. 1 Buchst. b und dem Art. 46 dieser Verordnung zugestellt worden ist.

61.      Da der Gerichtshof aus dem gesamten von diesem Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten hat, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen(21), ist die erste Frage so zu verstehen, dass sie sich auf Art. 45 Abs. 1 Buchst. b und Art. 46 der Verordnung bezieht.

62.      Demnach möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen, ob Art. 45 Abs. 1 Buchst. b und Art. 46 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass die Anerkennung und Vollstreckung einer im Anschluss an ein nicht kontradiktorisches Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu versagen ist, wenn ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung innerhalb einer Frist von acht Tagen in einer Sprache eingelegt werden muss, die nicht die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder aber eine Sprache ist, die der Beklagte versteht.

2.      Zum Bestehen eines Rechts, die Anerkennung und Vollstreckung des von den slowenischen Gerichten erlassenen Beschlusses zu versagen

63.      Wie aus Art. 45 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 46 der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, ist eine Entscheidung, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, es sei denn, gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsbehelf eingelegt worden, obwohl der Beklagte die Möglichkeit dazu hatte.

a)      Existenz eines „verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eines gleichwertigen Schriftstücks“

64.      Um auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts antworten zu können, ist zunächst zu prüfen, ob der von den slowenischen Gerichten im Rahmen eines nicht kontradiktorischen Verfahrens erlassene Beschluss über die Zwangsvollstreckung als „verfahrenseinleitendes Schriftstück oder gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen eingestuft werden kann.

65.      Insoweit ist zu bemerken, dass der Begriff des „verfahrenseinleitenden oder diesem gleichwertigen Schriftstücks“, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 27 Nr. 2 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(22), die auf die im Wesentlichen gleichwertigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 übertragbar ist, entschieden hat, das oder die Schriftstücke bezeichnet, deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung an den Antragsgegner diesen in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen(23).

66.      Dies ist in der Ausgangsrechtssache gerade der Fall. Den Informationen des vorlegenden Gerichts zufolge ist der von den slowenischen Gerichten gegenüber der Klägerin erlassene Beschluss über die Zwangsvollstreckung nicht auf der Grundlage eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels ergangen, sondern allein aufgrund von Rechnungen und ohne vorher eine Stellungnahme der Klägerin des Ausgangsverfahrens einzuholen. Die tatsächliche Zustellung dieses Beschlusses über die Zwangsvollstreckung setzt eine Frist in Gang, während der die Klägerin Einspruch erheben und ihre Verteidigungsmittel vorlegen kann.

67.      Demnach muss der in der Ausgangsrechtssache erlassene Beschluss über die Zwangsvollstreckung – wie die Schriftstücke, um die es in der Rechtssache geht, in der das Urteil vom 13. Juli 1995, Hengst Import (C‑474/93, EU:C:1995:243), ergangen ist – als „verfahrenseinleitendes Schriftstück oder gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Buchst. b und Art. 46 der Verordnung Nr. 1215/2012 eingestuft werden.

68.      In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968, wie der Gerichtshof entschieden hat, auch dann noch anwendbar ist, wenn der Beklagte Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung eingelegt und ein Gericht des Urteilsstaats den Einspruch mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, die Einspruchsfrist sei abgelaufen. Da die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig bedeutet, dass die Versäumnisentscheidung bestehen bleibt, hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Zielsetzung von Art. 27 Nr. 2 verlangt, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Prüfung vornimmt(24).

b)      Übermäßig erschwerte Ausübung der Verteidigungsrechte

69.      Im Rahmen der vorliegenden Würdigung stellt sich sodann die Frage, ob die im slowenischen Recht vorgesehene achttägige Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung dem Empfänger gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 die Zeit einräumt, die erforderlich ist, um sich verteidigen zu können.

70.      Dieses Erfordernis muss gleichzeitig im Licht des in Art. 47 der Charta niedergelegten Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und des Effektivitätsgrundsatzes ausgelegt werden.

71.      Zum einen lässt sich eine nationale Regelung, die vorsieht, dass die Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung auf acht Tage festgesetzt wird, grundsätzlich durch das Ziel rechtfertigen, wie in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehen für eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu sorgen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, sowie Rechtssicherheit zu garantieren. Zum anderen dürfen, wie der Gerichtshof mehrmals festgestellt hat, auch wenn die Instrumente des Zivilprozessrechts in erster Linie darauf abzielen, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, diese Ziele nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden(25).

1)      Von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Kriterien

72.      Zur Bestimmung, ob ein gerichtliches Verfahren dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf entgegensteht, muss festgestellt werden, ob die Modalitäten des Widerspruchsverfahrens, die das nationale Recht vorsieht, nicht dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass die Parteien den erforderlichen Rechtsbehelf nicht erheben können(26). Insbesondere muss die Frist für die Vorbereitung und Einreichung eines wirksamen Rechtsbehelfs tatsächlich ausreichen(27). Da die Verfahren von einer nationalen Rechtsordnung zur anderen erheblich variieren können, ist darauf hinzuweisen, dass zu den Kriterien, die nach Auffassung des Gerichtshofs bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob eine Frist angemessen ist, um die Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, u. a. die Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen und die Komplexität der Verfahren gehören(28).

73.      In Bezug auf die vorliegende Rechtssache vertrete ich die Auffassung, dass die Abwendung eines Zahlungsbefehls nicht zu vernachlässigende Gefahren mit sich bringt, da eine solche gerichtliche Entscheidung unmittelbar die Vermögensinteressen des Empfängers berührt. Diese Erwägung gilt umso mehr, wenn der Zahlungsbefehl wie im vorliegenden Fall auf einen hohen Betrag lautet. Darüber hinaus lässt sich nicht ausschließen, dass es neben diesem Vermögensrisiko andere zwingende und schutzwürdige Gründe gibt, die die Notwendigkeit rechtfertigen könnten, sich vor Gericht zu verteidigen, nämlich den Grund, einen Reputationsschaden im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren zu vermeiden. Wie die Klägerin in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, hat sie sich nämlich gezwungen gesehen, die Forderung, deren Zahlung von ihr verlangt wurde, nur deshalb zu begleichen, weil sie Forderungen gegen andere Schuldner in Slowenien hatte, die hätten eingezogen werden können; zudem hätte ihre Reputation erheblichen Schaden gelitten, wenn die Forderungen Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens gewesen wären. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin meines Erachtens unbestreitbar ein offenkundiges Interesse daran, sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Ljubljana zu verteidigen. Die Bedeutung des in Rede stehenden Verfahrens für die Klägerin kann daher nicht in Frage gestellt werden.

74.      Zur Komplexität des betreffenden Verfahrens ist zu sagen, dass die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung Anstrengungen erfordert, da hierfür zum einen die Umstände geklärt werden müssen, unter denen eine Forderung entstanden ist, und zum anderen rechtliche Argumente geltend gemacht werden müssen, die geeignet sind, die Gültigkeit oder Fälligkeit dieser Forderung in Frage zu stellen, gleichzeitig aber den zivilprozessualen Vorschriften über die Beweislast Rechnung zu tragen ist. Je nach den Umständen kann sich eine solche Aufgabe als ausgesprochen komplex erweisen und deshalb die Unterstützung durch einen Rechtsberater – einen Rechtsanwalt oder einen anderen Rechtsbeistand – notwendig machen.

75.      Abgesehen davon ist anzumerken, dass der letztgenannte Aspekt die Beurteilung der Frage, ob eine Verfahrensdauer als ausreichend angesehen werden kann, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten, entscheidend beeinflussen könnte(29). Da ein juristischer Laie meist mit größeren Schwierigkeiten konfrontiert sein wird – was bei einer Person mit den erforderlichen beruflichen Qualifikationen oder entsprechender Berufserfahrung nicht der Fall sein dürfte –, wird er eine großzügigere Frist benötigen. Sämtliche Verfahrensregeln räumen den nationalen Gerichten bei der Festsetzung von Fristen oder auch nur bei deren Verlängerung jedoch allgemein kein Ermessen hinsichtlich der Berücksichtigung einer solchen Fähigkeit ein. Dementsprechend wird der Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks zur Einhaltung der gesetzten Frist verpflichtet sein, ohne eine günstigere Behandlung erhalten zu können.

76.      Ich bin jedenfalls davon überzeugt, dass sich die Komplexität eines Verfahrens nicht lediglich abstrakt beurteilen lässt. Es erscheint vielmehr notwendig, die Modalitäten des betreffenden Verfahrens in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, wie die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die ich im Folgenden darlegen werde, beispielhaft zeigt.

2)      Parallelen zur Rechtssache Profi Credit Polska

77.      In diesem Zusammenhang möchte ich bemerken, dass der Gerichtshof im Urteil Profi Credit Polska, das einen Sachverhalt betraf, der mit der Ausgangsrechtssache vergleichbar ist, in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG(30) entschieden hat, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass ein Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden muss und der Beklagte in seinem Widerspruch die Rügen erheben sowie Tatsachen und Beweise anführen muss, die es dem Gericht ermöglichen, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen, die Gefahr in sich birgt, dass der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt oder dass dieser unzulässig ist(31).

78.      Zu beachten ist, dass der Gerichtshof im Wesentlichen dem Entscheidungsvorschlag gefolgt ist, den Generalanwältin Kokott in jener Rechtssache formuliert hatte, und mehr als einmal auf die in den Schlussanträgen der Generalanwältin enthaltene rechtliche Würdigung verwiesen hat. Diesen Schlussanträgen scheint mir in der vorliegenden Rechtssache eine besondere Bedeutung zuzukommen, da sie ein besseres Verständnis der Gründe ermöglichen, die den Gerichtshof zu der Feststellung bewogen haben, dass die in Rede stehenden Verfahrensmodalitäten geeignet waren, die Ausübung des Rechts, sich einem Zahlungsbefehl zu widersetzen, übermäßig zu erschweren. Genauer gesagt hat die Generalanwältin die Auffassung vertreten, dass eine Frist von zwei Wochen „insoweit nicht zu kurz [ist], als der Verbraucher innerhalb dieser Frist überhaupt tätig werden muss“, und dass sie mit dem Effektivitätsgrundsatz nur vereinbar ist, wenn er „innerhalb dieser Frist die Tatsachen und Beweismittel nicht anführen muss, welche die Grundlage für die Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des Darlehensvertrags sind“(32).

79.      Die vorstehende Argumentation erscheint mir logisch und unter Berücksichtigung der Ähnlichkeiten zwischen den Verfahrensregeln, die der Gerichtshof in der Rechtssache Profi Credit Polska untersucht hat, und denjenigen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, auf diese übertragbar. Im Interesse eines besseren Verständnisses der Analyse werde ich die Kriterien darlegen, auf die sich der Gerichtshof in der Rechtssache Profi Credit Polska gestützt hat und die meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall erfüllt sind. Nachdem ich die Parallelen zwischen beiden Rechtssachen herausgestellt habe, werde ich erläutern, welche Konsequenzen meines Erachtens für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache gezogen werden sollten.

i)      Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl

80.      Zunächst sei darauf hingewiesen, dass beide Rechtssachen das Recht auf Erhebung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl zum Gegenstand haben. Die Verfahrenssituation des Empfängers des gerichtlichen Schriftstücks in diesen beiden Rechtssachen ist im Wesentlichen die gleiche in dem Sinne, dass dieser gezwungen ist, sich gegen eine gerichtliche Entscheidung zu verteidigen, die ohne vorheriges kontradiktorisches Verfahren und ohne vollstreckbaren Titel allein auf der Grundlage des Vorbringens der die Vollstreckung beantragenden Partei ergangen ist, obwohl sich die Aufgaben des mit dem Zahlungsbefehlsverfahren befassten Gerichts darauf beschränken, die Formgültigkeit der Dokumente zu prüfen, die das Bestehen einer Forderung belegen(33).

ii)    Pflicht des Empfängers des gerichtlichen Schriftstücks, seinen Einspruch zu begründen

81.      Wie das in der Rechtssache Profi Credit Polska in Rede stehende nationale Recht verlangt das slowenische Recht, das Gegenstand der Prüfung der vorliegenden Rechtssache ist, dass der Einspruch gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung begründet wird, insbesondere, dass bestimmte Tatsachen unter Vorlage sachdienlicher Beweise dargelegt werden(34). Daher sind die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die das nationale Recht in beiden Rechtssachen stellt, vergleichsweise streng, da es nicht genügt, dass der Empfänger des gerichtlichen Schriftstücks auf den Beschluss über die Zwangsvollstreckung „reagiert“, indem er beispielsweise in einem ersten Schritt seinen Willen äußert, sich zu verteidigen, und sich dadurch das Recht einräumen lässt, in einem späteren Stadium des Verfahrens, für das eine längere Frist gilt, schriftliche Erklärungen einzureichen.

82.      In der vorliegenden Rechtssache ist der Empfänger des gerichtlichen Schriftstücks nämlich verpflichtet, innerhalb einer Frist, die bereits mit Zustellung des Beschlusses zu laufen beginnt, einen „vollständigen“ Verteidigungsschriftsatz einzureichen, der alle relevanten Tatsachen und Beweise enthält, was, wie ich bereits erläutert habe(35), eine erhebliche Anstrengung bedeutet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine solche Aufgabe nicht in allen Fällen ohne Zugang zu Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Rechtsbeistand bewältigt werden kann, ist es logisch, wenn der Schluss gezogen wird, dass eine solche Anforderung die Gefahr in sich birgt, dass der Empfänger des gerichtlichen Schriftstücks keinen Einspruch erheben kann oder dass dieser unzulässig ist.

iii) Einspruchsfrist beträgt weniger als zwei Wochen

83.      In der Rechtspraxis ist allgemein anerkannt, dass es eine wesentliche Bedingung für die angemessene Vorbereitung einer Verteidigung vor Gericht darstellt, dass man über ausreichend Zeit verfügt. Überdies ist zu bemerken, dass die Gewährleistung des Rechts, ausreichende Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu haben, als eines der Elemente, die ein faires Verfahren kennzeichnen, Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit ist(36). Aus diesen Gründen ist es logisch anzunehmen, dass die Vorbereitung umso gründlicher wird sein können, je länger die Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung ist.

84.      Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen möchte ich hervorheben, dass die Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung in der vorliegenden Rechtssache nur acht Tage beträgt und nicht verlängert werden kann, während die Frist in der Rechtssache Profi Credit Polska zwei Wochen betrug(37). Zu beachten ist auch, dass diese Regelung den von der slowenischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen erteilten Auskünften zufolge arbeitsfreie Tage oder Feiertage nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um den letzten Tag der Frist. In einem solchen Fall läuft die Frist am Ende des ersten folgenden Werktags ab. Die in Rede stehende slowenische Regelung ist somit viel restriktiver und deshalb mit mehr Schwierigkeiten für die Verteidigung verbunden. Demnach sollte die Kritik des Gerichtshofs hinsichtlich der Kürze der Frist, die unter den Umständen, die zum Erlass des Urteils Profi Credit Polska geführt haben, vorgesehen ist, erst recht in der vorliegenden Rechtssache gelten.

iv)    Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten

85.      Aus den Akten geht ferner hervor, dass das slowenische Recht insoweit eine weitere Ähnlichkeit mit der in der Rechtssache Profi Credit Polska in Rede stehenden polnischen Regelung aufweist, als Gerichtskosten zu zahlen sind. Nach den vom vorlegenden Gericht übermittelten Informationen haben die Beklagten nämlich seitens des Bezirksgerichts Ljubljana eine Aufforderung erhalten, die Gerichtskosten binnen acht Tagen zu begleichen, was rechtzeitig geschehen ist(38).

86.      Auch wenn der im vorliegenden Fall gezahlte Betrag nicht besonders hoch erscheint, sollte jedoch berücksichtigt werden, dass die Pflicht zur Zahlung von Gerichtskosten jedenfalls eine zu erfüllende Verwaltungsauflage darstellt. Außerdem lässt sich nicht ausschließen, dass es andere Fälle gibt, in denen der Empfänger eines Beschlusses über die Zwangsvollstreckung gezwungen sein wird, bedeutendere Beträge zu zahlen. Aus diesen Gründen halte ich es für angemessen, wenn für die Zwecke der vorliegenden Analyse davon ausgegangen wird, dass eine Regelung wie die in Rede stehende, die eine Pflicht zur Zahlung von Gerichtskosten innerhalb einer ausgesprochen kurzen Frist auferlegt, den Empfänger des gerichtlichen Schriftstücks davon abhalten könnte, Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl zu erheben, wie der Gerichtshof in der vorerwähnten Rechtssache zutreffend ausgeführt hat(39).

v)      Von einer Privatperson in ihren Rechtsbeziehungen erwartetes Maß an Sorgfalt

87.      Ein tatsächlicher Unterschied zwischen beiden Rechtssachen betreffend die Stellung des Empfängers des jeweiligen gerichtlichen Schriftstücks veranlasst mich zu einigen Bemerkungen. Ich bin mir bewusst, dass Unternehmer in Bezug auf ihre Rechtsbeziehungen strengeren Sorgfaltspflichten unterliegen als Verbraucher. Ein Unternehmen verfügt typischerweise über eine gewisse Kenntnis und Erfahrung bei der Verwaltung der vertraglichen Beziehungen zu seinen Geschäftspartnern und Kunden, die es ihm ermöglicht, gewandter in der Geschäftswelt aufzutreten. Da das bei einem Verbraucher offenkundig nicht der Fall ist, besteht die Neigung, ihn als besonders schutzwürdig anzusehen. Dieser Gedanke kommt in der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13(40), in die sich das Urteil Profi Credit Polska einreiht, zum Ausdruck. Bei einer Studie jenes Urteils ist nämlich eine rechtliche Argumentation erkennbar, die sich am Ziel des Verbraucherschutzes orientiert, da sich die Verbraucher, worauf der Gerichtshof hinweist, gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden(41).

88.      Allerdings glaube ich nicht, dass sich dieser Umstand als solcher entscheidend auf die Analyse auswirken kann. Unabhängig von der Tatsache, dass sich der Zahlungsbefehl in der vorliegenden Rechtssache an eine Gesellschaft richtet, die im Bereich des internationalen Warenverkehrs tätig ist, d. h. an einen Gewerbetreibenden, ist eine Frist von acht Tagen meines Erachtens zu kurz, um ihr die umfassende Ausübung des Rechts auf eine effektive Verteidigung zu ermöglichen. Dementsprechend ist in diesem Stadium der Analyse festzuhalten, dass die betreffende Regelung selbst bei Anwendung eines strengen Maßes an Sorgfalt nicht den Anforderungen des Unionsrechts genügt.

3)      Zusammenfassung der Analyse

89.      Die vorstehende Darstellung der Parallelen zwischen beiden Rechtssachen offenbart die Hindernisse, mit denen der Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks in einem Fall wie dem der Ausgangsrechtssache konfrontiert ist. Vorliegend lassen die Anforderungen der nationalen Verfahrensregeln offenkundig die Tatsache unberücksichtigt, dass der Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks mit den Merkmalen eines Beschlusses über die Zwangsvollstreckung, der nicht von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustellung dieses Schriftstücks gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 zu verweigern, eine gewisse Zeit benötigt, um vom Inhalt der übermittelten Dokumente Kenntnis zu nehmen, Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt oder einem anderen Rechtsbeistand einzuholen, die gesetzlich vorgesehenen Gerichtskosten zu zahlen, seine Verteidigung vor Gericht vorzubereiten(42), etwaige Übersetzungen der Dokumente anzufertigen sowie einen Verteidigungsschriftsatz mit allen Tatsachen und Beweisen zu übersenden, die für das vom Gläubiger angerufene Gericht mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat relevant sind.

90.      Die in den vorliegenden Schlussanträgen dargelegten Erwägungen zeigen, dass es unabdingbar ist, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung eine wirksame Ausübung des Rechts auf Verteidigung ermöglicht, all diesen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Letztlich ergibt sich der abschreckende Charakter einer solchen Frist häufig aus einer Vielzahl von Faktoren im Zusammenhang mit den Anforderungen der nationalen Verfahrensordnung. In diesem Sinne bin ich der Ansicht, dass, sollte festgestellt werden, dass die in Rede stehende Frist aufgrund ihrer Dauer und der Besonderheiten des Einspruchsverfahrens das Recht auf Verteidigung verletzt, diese Feststellung die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines solchen Beschlusses nach sich ziehen sollte, da nur so ein effektiver Schutz der betreffenden Person sichergestellt werden kann.

91.      Da die sich in der vorliegenden Rechtssache aus dem slowenischen Recht ergebenden Voraussetzungen für die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl genauso restriktiv oder sogar restriktiver als die Voraussetzungen sind, die sich in der Rechtssache Profi Credit Polska aus dem polnischen Recht ergeben, halte ich sie insgesamt für geeignet, die Ausübung des Einspruchsrechts nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b und nach Art. 46 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 47 der Charta übermäßig zu erschweren(43).

92.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stelle ich – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht im Licht der in Nr. 87 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Kriterien vorzunehmenden Beurteilung – fest, dass die effektive Wahrung der Verteidigungsrechte unter Umständen wie denen der Ausgangsrechtssache nicht gewährleistet ist. Demnach ist die Anerkennung und Vollstreckung eines unter derartigen Umständen erlassenen Zahlungsbefehls meiner Ansicht nach gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b und Art. 46 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 47 der Charta zu versagen.

3.      Antwort auf die erste Vorlagefrage

93.      Aus den oben dargelegten Gründen schlage ich vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 45 Abs. 1 Buchst. b und Art. 46 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass die Anerkennung und Vollstreckung einer nicht im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens ergangenen Entscheidung zu versagen ist, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung in einer Sprache eingelegt werden muss, die nicht die Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nicht die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes ist, an dem er seinen Wohnsitz hat, und die nicht verlängerbare Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung erlassen worden ist, nur acht Kalendertage beträgt.

D.      Zur dritten Vorlagefrage

94.      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 18 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der Einspruch gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung unabhängig davon begründet und innerhalb einer Frist von acht Tagen erhoben werden muss, dass der Empfänger dieses Beschlusses in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und der Beschluss weder in einer Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats noch in einer Sprache abgefasst ist, die der Empfänger versteht.

95.      Im Hinblick auf die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 AEUV ist darauf hinzuweisen, dass dieser nach ständiger Rechtsprechung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewandt werden kann, für die der AEU‑Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht(44).

96.      Gemäß Art. 18 AEUV ist jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten, was verschiedene Formen der indirekten Diskriminierung, beispielsweise durch ein besonderes Sprachenregime, einschließt(45). In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die Verordnung Nr. 1393/2007 anzumerken, dass ihr Art. 8 ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Sprache der Verfahrensbeteiligten konkretisiert, so dass es keiner autonomen Auslegung von Art. 18 Abs. 1 AEUV bedarf.

97.      Zur Verordnung Nr. 1215/2012 ist festzustellen, dass der Gerichtshof in einer Rechtssache, die sich auf die Frage bezog, ob in den Besonderheiten des kroatischen Rechts auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckungsbeschlüsse, die von kroatischen Notaren auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde erlassen wurden und gemäß dieser Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat weder anerkannt noch vollstreckt werden konnten, eine mögliche Diskriminierung nach Art. 18 AEUV nachweisbar war, mangels anderer spezieller Bestimmungen über das Diskriminierungsverbot im Rahmen der Verordnung eine autonome Auslegung dieses Artikels vorgenommen hat(46).

98.      Art. 18 AEUV stellt den Grundsatz der Gleichbehandlung auf und zielt darauf ab, alle Maßnahmen aufzuheben, aufgrund deren für einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats eine unterschiedliche Behandlung vorgeschrieben wird, die ihn gegenüber den eigenen Staatsangehörigen tatsächlich oder rechtlich benachteiligt. Mit ihm soll daher verhindert werden, dass im Bereich des Unionsrechts vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden und umgekehrt.

99.      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, vertreten durch die Beklagten, beschlossen, ihr in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenes Zustellungsverweigerungsrecht nicht auszuüben(47). Sie hat sich hinsichtlich der Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung daher in die gleiche Lage wie slowenische Staatsangehörige versetzt. Im Übrigen hat auch die slowenische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen auf diesen Punkt hingewiesen. Folglich ist nicht ersichtlich, dass sich aus der slowenischen Regelung eine Ungleichbehandlung aufgrund des Kriteriums der Staatsangehörigkeit ergibt.

100. Da erstens für den vorliegenden Fall besondere Diskriminierungsverbote gelten und zweitens der Empfänger des gerichtlichen Schriftstücks freiwillig darauf verzichtet hat, anders behandelt zu werden als slowenische Staatsangehörige, die sich in der gleichen Lage befinden, vermag ich nicht zu erkennen, inwiefern Art. 18 AEUV Anwendung finden soll. Eine Auslegung dieser Vorschrift ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits somit nicht erforderlich. Aus Gründen der Klarheit und im Interesse eines besseren Verständnisses der Antworten, die der Gerichtshof auf die vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen geben wird, halte ich es jedoch für angebracht, das vorlegende Gericht ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen.

101. In Anbetracht des Vorstehenden ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 18 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nicht für einen Fall gilt, in dem der Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks auf die Ausübung seines Rechts verzichtet hat, die Zustellung dieses Schriftstücks gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 zu verweigern.

VI.    Ergebnis

102. Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bezirksgerichts Bleiburg (Österreich) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 8 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung des Rechts des Urteilsstaats nicht entgegensteht, wonach die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, die durch ein gemäß der Verordnung Nr. 1393/2007 zugestelltes gerichtliches Schriftstück verkörpert wird, bereits mit der Zustellung des fraglichen Schriftstücks und nicht erst nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 1 vorgesehenen einwöchigen Frist für die Verweigerung der Annahme des Schriftstücks zu laufen beginnt.

2.      Art. 45 Abs. 1 Buchst. b und Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte sind dahin auszulegen, dass die Anerkennung und Vollstreckung einer nicht im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens ergangenen Entscheidung zu versagen ist, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung in einer Sprache eingelegt werden muss, die nicht die Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nicht die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes ist, an dem er seinen Wohnsitz hat, und die nicht verlängerbare Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung erlassen worden ist, nur acht Kalendertage beträgt.

3.      Art. 18 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht für einen Fall gilt, in dem der Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks auf die Ausübung seines Rechts verzichtet hat, die Zustellung dieses Schriftstücks gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 zu verweigern.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79).


3      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).


4      Reig Fabado, I., „Los documentos privados y el reglamento 1393/2007 de notificaciones y traslado“, Cuadernos de Derecho Transnacional, Bd. 9, Nr. 2, Oktober 2017, S. 678, erläutert, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 zwar ein Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sei, mit dem das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werde und das zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Union beitrage, dieser dem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Empfängers eines gerichtlichen Schriftstücks aber besondere Bedeutung beimesse.


5      Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 71), sowie vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C‑267/19 und C‑323/19, EU:C:2020:351, Rn. 48).


6      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) (ABl. 2020, L 405, S. 40).


7      Vgl. Menétrey, S. und Richard, V., „Le silence du défendeur dans le procès international: paroles de droit judiciaire européen“, Les Cahiers de Droit, Bd. 56, Nr. 3‑4, September-Dezember 2015, S. 497.


8      Vgl. Gascón Inchausti, F., „Service of proceedings on the defendant as a safeguard of fairness in civil proceedings: in search of minimum standards from EU legislation and European case-law“, Journal of Private International Law, Bd. 13, Nr. 3, 2017, S. 511.


9      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass „nicht nur dafür Sorge zu tragen [ist], dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen“ (vgl. Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32, und vom 6. September 2018, Catlin Europe, C‑21/17, EU:C:2018:675, Rn. 34) (Hervorhebung nur hier).


10      Vgl. Nr. 3 der vorliegenden Schlussanträge.


11      Martínez Santos, A., „Protección efectiva de los derechos del consumidor, acceso a la justicia y control judicial de las cláusulas abusivas en el juicio cambiario: a propósito de un pronunciamiento reciente del Tribunal de Justicia de la Unión Europea“, Revista Española de Derecho Europeo, Nr. 71, Juli-September 2019, S. 122, stellt fest, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs die herkömmlichen Grenzen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten mittels einer Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen Verfahrensvorschriften mit Art. 47 der Charta schrittweise neu definiert habe.


12      Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), vom 2. März 2017, Henderson (C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51), und vom 6. September 2018, Catlin Europe (C‑21/17, EU:C:2018:675, Rn. 33).


13      Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49).


14      Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 58).


15      Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 61).


16      Vgl. insoweit Ulrici, B., „Verfahrensrecht: Sprachregelung bei der Zustellung eines europäischen Zahlungsbefehls“, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 2018, S. 1004, der den verfahrensrechtlichen Schutz unterstreicht, den ein Schuldner, der mit einem Zahlungsbefehl konfrontiert wird, durch das in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1393/2007 niedergelegte Verweigerungsrecht erhält. Wie der Verfasser ausführt, werden die Verteidigungsrechte bereits verletzt, wenn die Zustellung des Formulars in Anhang II in einer Sprache stattgefunden hat, die nicht zulässig ist, und der Schuldner nicht angemessen über sein Verweigerungsrecht in Kenntnis gesetzt worden ist.


17      Wie Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Weiss und Partner (C‑14/07, EU:C:2007:737, Nr. 86) erläutert, ist es unter bestimmten Umständen möglich, wirksam auf das Recht zu verzichten, die Annahme eines gerichtlichen Schriftstücks zu verweigern.


18      Vgl. insoweit Okonska, A., Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen (Geimer, R./Schütze, R.), München 2021, Art. 8 VO (EG) 1393/2007, Rn. 2, sowie Drehsen, M., „Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Rahmen der EuMahnVO“, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts, 2019, Bd. 5, S. 385, die ausführen, dass zwischen den Mitgliedstaaten zuzustellende Schriftstücke nicht notwendigerweise übersetzt werden müssten, wodurch Zeit und Geld eingespart werden könne. Folglich könne der Empfänger ein nicht übersetztes Dokument in einer Sprache erhalten, die er nicht beherrsche. Unter Berücksichtigung seines Rechts auf ein faires Verfahren habe er die Möglichkeit, die Annahme dieses Dokuments bei Zustellung zu verweigern oder es zurückzusenden. Werde die Annahme eines nicht übersetzten Dokuments trotz der Belehrung des Empfängers über seine Rechte nicht verweigert, sei die Zustellung unabhängig von den tatsächlichen Sprachkenntnissen des Empfängers wirksam.


19      Die rechtliche Wirkung des Rechtsgrundsatzes venire contra factum proprium non valet besteht darin, dass sich eine Partei, die durch ihre Anerkennung, ihre Vertretung, ihre Aussagen, ihr Verhalten oder ihr Schweigen an einer Einstellung festgehalten hat, die dem Recht, das sie vor einem Gericht zu beanspruchen vorgibt, offenkundig zuwiderläuft, nicht auf dieses Recht berufen kann (vgl. insoweit die Einzelmeinung des Vizepräsidenten des Internationalen Gerichtshofs Ricardo J. Alfaro in der „Sache Tempel von Preah Vihear“, Kambodscha/Thailand, I.C.J., Slg. 1962, S. 6 ff., und Gaillard, E., „L’interdiction de se contredire au détriment d’autrui comme principe général du droit du commerce international“, Revue de l’arbitrage, 1985, S. 241 ff.).


20      Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games u. a. (C‑685/15, EU:C:2017:452, Rn. 42).


21      Urteile vom 13. Juni 2019, Moro (C‑646/17, EU:C:2019:489, Rn. 40), und vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia (C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 50).


22      ABl. 1972, L 299, S. 32.


23      Urteil vom 13. Juli 1995, Hengst Import (C‑474/93, EU:C:1995:243, Rn. 19).


24      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 1981, Klomps (166/80, EU:C:1981:137, Rn. 12 und 13).


25      Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51).


26      Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpašić (C‑484/15, EU:C:2017:199, Rn. 39), und Profi Credit Polska (Rn. 61).


27      Urteil vom 9. September 2020, Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose (Ablehnung eines Folgeantrags – Rechtsbehelfsfrist) (C‑651/19, EU:C:2020:681, Rn. 57).


28      Urteil vom 9. September 2020, Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose (Ablehnung eines Folgeantrags – Rechtsbehelfsfrist) (C‑651/19, EU:C:2020:681, Rn. 53).


29      Aus dem Urteil vom 9. September 2020, Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose (Ablehnung eines Folgeantrags – Rechtsbehelfsfrist) (C‑651/19, EU:C:2020:681, Rn. 62 und 63), geht hervor, dass sich die Möglichkeit einer Rechtsvertretung entscheidend auf die Beurteilung der Frage auswirkt, ob eine Verfahrensfrist als ausreichend angesehen werden kann, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten.


30      Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


31      Urteil Profi Credit Polska (Rn. 62 bis 67).


32      Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:293, Nr. 79).


33      Urteil Profi Credit Polska (Rn. 28 und 29).


34      Urteil Profi Credit Polska (Rn. 65).


35      Vgl. Nr. 74 der vorliegenden Schlussanträge.


36      Gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat jede angeklagte Person u. a. das Recht, „ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben“ (Hervorhebung nur hier). Trotz des Wortlauts, der lediglich auf eine Verbindung zum Strafverfahren hindeutet, ist diese Vorschrift vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch auf das Verwaltungs- und Zivilverfahren angewandt worden (vgl. EGMR, 17. März 2015, Adorisio u. a./Niederlande, CE:ECHR:2015:0317DEC004731513, betreffend eine kurze Rechtsmittelfrist).


37      Urteil Profi Credit Polska (Rn. 66).


38      Vgl. Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge.


39      Urteil Profi Credit Polska (Rn. 67 und 68).


40      Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25 und 26).


41      Urteil Profi Credit Polska (Rn. 40).


42      Vgl. Urteil vom 9. März 2017, Zulfikarpašić (C‑484/15, EU:C:2017:199, Rn. 48), betreffend die Auslegung von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15) im Licht des zwölften Erwägungsgrundes dieser Verordnung, aus dem hervorgeht, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung unterrichtet werden muss, damit er seine Verteidigung vorbereiten kann.


43      Auch Sladič, J., „Evropska izterjava in zavarovanje terjatev s prikazom postopka v Sloveniji in Avstriji“, Pravosodni bilten, 40 (2019), Bd. 3, S. 27 f., hat Zweifel an der Vereinbarkeit der im slowenischen Recht vorgesehenen achttägigen Frist mit dem Unionsrecht und bezieht sich dabei gerade auf die Ähnlichkeiten mit den polnischen Rechtsvorschriften, die Gegenstand der Rechtssache Profi Credit Polska waren.


44      Urteile vom 26. Januar 1993, Werner (C‑112/91, EU:C:1993:27, Rn. 19), vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach (C‑25/10, EU:C:2011:65, Rn. 18), vom 18. Juli 2017, Erzberger (C‑566/15, EU:C:2017:562, Rn. 25), und vom 29. Oktober 2015, Nagy (C‑583/14, EU:C:2015:737, Rn. 24).


45      Urteile vom 24. November 1998, Bickel und Franz (C‑274/96, EU:C:1998:563, Rn. 31), sowie vom 27. März 2014, Grauel Rüffer (C‑322/13, EU:C:2014:189, Rn. 27).


46      Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C‑267/19 und C‑323/19, EU:C:2020:351, Rn. 45).


47      Vgl. Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge.