Language of document : ECLI:EU:T:2024:32

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

24. Januar 2024(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der Rechtssicherheit – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils“

In der Rechtssache T‑348/21,

Volkskreditbank AG mit Sitz in Linz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis sowie Rechtsanwältin J. Holzmann,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, C. Flynn und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und T. Klupsch sowie der Rechtsanwältin S. Ianc,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch J. Etienne, M. Menegatti und G. Bartram als Bevollmächtigte,

und durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Bauerschmidt, J. Haunold und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Volkskreditbank AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin ist ein in Österreich niedergelassenes Kreditinstitut.

3        Mit dem angefochtenen Beschluss legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2021 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2021) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.

4        Mit Beitragsbescheid vom 22. April 2021 (im Folgenden: Beitragsbescheid) gab die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA, Österreich) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2021 zu entrichten.

II.    Angefochtener Beschluss

5        Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.

6        Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021, das für alle Institute gilt.

7        Konkret legte der SRB in Abschnitt 5 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

8        Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,35 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2020 (im Folgenden: durchschnittlicher Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020) festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

9        In Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021. Insoweit führte er in Rn. 59 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 13,33 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 86,67 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.

10      Sodann berechnete der SRB die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute, wie auch der Klägerin, in den folgenden Hauptphasen.

11      In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.

12      In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2021 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.

13      Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

14      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

15      Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.

16      Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.

17      In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.

III. Anträge der Parteien

18      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

19      Der SRB beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

20      Das Europäische Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Einrede der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 gestützt ist;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

21      Der Rat der Europäischen Union beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

22      Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:

–        erstens auf einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 EUV, die Art. 15, 296 und 298 AEUV sowie die Art. 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil der angefochtene Beschluss nicht vollständig bekannt gegeben worden sei;

–        zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta, weil der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei;

–        drittens auf einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei;

–        viertens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie von Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass das Recht auf eine gute Verwaltung sowie das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Art. 16, 17, 20 und 21 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 290 AEUV verstoßen werde;

–        fünftens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014, die darauf beruhe, dass gegen Art. 1 Abs. 2 EUV, die Art. 15, 296 und 298 AEUV, die Art. 16, 17, 41, 42 und 47 der Charta, die Begründungspflicht sowie den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen werde.

23      Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit einem sechsten Klagegrund geltend gemacht, dass die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 unter Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 festgesetzt worden sei.

24      Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und sodann die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.

A.      Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63

1.      Zum fünften Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014

25      Die Klägerin macht geltend, die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 seien mit dem Primärrecht, insbesondere mit Art. 1 Abs. 2 EUV, den Art. 15, 296 und 298 AEUV, den Art. 16, 17, 41, 42 und 47 der Charta, der Begründungspflicht sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit, unvereinbar. Die Richtlinie und die Verordnung räumten der Europäischen Kommission nämlich einen derart weitreichenden Handlungsspielraum ein, dass sie diese zur Erlassung einer komplexen Berechnungsmethode unter Verwendung vertraulicher Daten einer Vielzahl von Instituten ermächtigten.

26      Der SRB, unterstützt durch das Parlament und den Rat, hält den fünften Klagegrund wegen mangelnder Bestimmtheit für unzulässig. Zum einen bezeichne die Klägerin weder die Grundrechte und Werte der Europäischen Union, die durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 verletzt worden seien, noch den genauen Umfang dieser Verletzung. Zum anderen gebe die Klägerin nicht an, welche Bestimmungen dieser Rechtsakte gegen das Primärrecht verstießen. In jedem Fall sei das Vorbringen der Klägerin unbegründet.

27      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift den Streitgegenstand sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Angaben so klar und genau sein müssen, dass sie dem Beklagten gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen (Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T‑194/13, EU:T:2017:144, Rn. 191).

28      Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, BSCA/Kommission, T‑818/14, EU:T:2018:33, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T‑538/11, EU:T:2015:188, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Insbesondere genügt eine bloße Berufung auf den Grundsatz des Unionsrechts, dessen Verletzung behauptet wird, ohne Angabe, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte diese Behauptung gestützt ist, nicht den Anforderungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung (vgl. Urteil vom 7. November 2019, ADDE/Parlament, T‑48/17, EU:T:2019:780, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Der Kläger ist nämlich gehalten, die Erwägungen zu jedem von ihm geltend gemachten Klagegrund hinreichend gegliedert darzustellen. Das Gericht kann nicht wegen fehlender Struktur der Klageschrift oder mangelnder Prägnanz des Klägers dazu verpflichtet werden, die rechtliche Argumentation, die zur Stützung eines Klagegrundes gedacht ist, unter Bündelung verschiedener über die Klageschrift verteilter Gesichtspunkte zusammenzusuchen, was die Gefahr mit sich brächte, den Klagegrund in einer Weise zu rekonstruieren, die ihm eine Tragweite verliehe, die er in der Vorstellung des Klägers nicht hatte. Ein anderes Ergebnis widerspräche sowohl einer geordneten Rechtspflege als auch dem Beibringungsgrundsatz und den Verteidigungsrechten des Beklagten (Urteil vom 2. April 2019, Fleig/EAD, T‑492/17, EU:T:2019:211, Rn. 44 [nicht veröffentlicht], und Beschluss vom 9. Juli 2019, Scaloni und Figini/Kommission, T‑158/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:491, Rn. 30).

31      Im vorliegenden Fall können in Rn. 118 der Klageschrift entgegen dem Vorbringen des SRB die Grundsätze und Bestimmungen des Primärrechts identifiziert werden, gegen die die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 nach Ansicht der Klägerin verstoßen haben.

32      Dagegen hat die Klägerin nicht hinreichend klar angegeben, welche Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 gegen diese Grundsätze und Bestimmungen verstoßen haben sollen. In der Klageschrift hat sie lediglich ausgeführt, dass sie die Gültigkeit derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie und dieser Verordnung anfechte, „welche das … mit den Grundrechten und Grundwerten des Unionsrechts unvereinbare, mit der Delegierten Verordnung 2015/63 umgesetzte Beitragssystem verbindlich vorgeben“ und bei denen „eine primärrechtskonforme Interpretation und eine Änderung durch einen delegierten Rechtsakt ausgeschlossen sein könnte“. Es sei für sie nicht erkennbar, welche Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 bzw. der Verordnung Nr. 806/2014 genau rechtswidrig seien.

33      Ein solches Vorbringen genügt aber nicht den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit, die in der oben in den Rn. 27 bis 30 angeführten Rechtsprechung aufgestellt werden.

34      Nach dieser Rechtsprechung ist es nämlich nicht Sache des Gerichts, die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit zu rekonstruieren, indem es auf der Grundlage der verschiedenen von der Klägerin zur Stützung dieser Einrede vorgetragenen Gesichtspunkte die konkreten Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 bzw. der Verordnung Nr. 806/2014 ableitet, die möglicherweise den von der Klägerin angeführten, oben in Rn. 32 genannten Fällen entsprechen könnten. Ein solcher Ansatz brächte nämlich die Gefahr mit sich, die Einrede der Rechtswidrigkeit in einer Weise zu rekonstruieren, die ihr eine Tragweite verliehe, die sie in der Vorstellung der Klägerin nicht hatte.

35      Dieser Mangel kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin geheilt werden, das sich erstmals in ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen des Parlaments und des Rates findet. Zum einen hat die Klägerin nämlich, auch wenn sie sich in dieser Stellungnahme beispielhaft auf Art. 102 der Richtlinie 2014/59 und Art. 69 sowie den gesamten Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 bezogen hat, ihr Vorbringen wiederholt, dass sie nicht in der Lage sei, zu erkennen, bei welchen Bestimmungen der Richtlinie bzw. der Verordnung „eine primärrechtskonforme Interpretation und eine Änderung durch einen delegierten Rechtsakt ausgeschlossen sein könnte“. Zum anderen verstieße es gegen den Grundsatz der geordneten Rechtspflege, die Zulässigkeit einer erstmals in der Stellungnahme der Klägerin zu den Streithilfeschriftsätzen des Parlaments und des Rates erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit zu bejahen, da der Zweck dieser Streithilfeschriftsätze gerade darin besteht, auf die Einrede der Rechtswidrigkeit, so wie sie in der Klageschrift erhoben wurde und gegen Rechtsakte gerichtet war, deren Urheber das Parlament und der Rat sind, zu erwidern.

36      Der fünfte Klagegrund ist folglich wegen mangelnder Klarheit und Genauigkeit unzulässig.

37      Soweit das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie die Gültigkeit von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 in Frage stellt, da diese Bestimmungen der Kommission einen zu weiten Ermessensspielraum eingeräumt hätten, der es ihr ermöglicht habe, ein übermäßig komplexes System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge unter Verwendung vertraulicher Daten einer Vielzahl von Instituten einzurichten, ist dieses Vorbringen jedenfalls unbegründet.

38      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 AEUV dem Unionsgesetzgeber die Möglichkeit einräumt, der Kommission für die Ausübung der delegierten Befugnis ein Ermessen einzuräumen, das je nach den Eigenarten des betreffenden Bereichs mehr oder weniger weit sein kann, wobei eine Befugnisübertragung im Sinne von Art. 290 AEUV – und jedes damit gegebenenfalls verbundene Ermessen – Schranken, die im Basisrechtsakt festgelegt sind, unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Tschechische Republik/Kommission, C‑696/15 P, EU:C:2017:595, Rn. 52).

39      Im Bereich der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge hat der Gerichtshof im Übrigen anerkannt, dass der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, da er in diesem Bereich politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Beurteilungen vornehmen muss. So konnte der Unionsgesetzgeber zu Recht eine Methode wie die, die sich aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, wählen, um eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem vergleichend insbesondere die finanzielle Situation der einzelnen Institute berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 116 bis 118).

40      Daraus folgt zum einen, dass der Unionsgesetzgeber, um eine solche dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF zu gewährleisten, der Kommission die Befugnis übertragen konnte, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem die sich aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 ergebende Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage einer vergleichenden Berücksichtigung der finanziellen Situation der einzelnen Institute festgelegt wird, und zwar trotz einer gewissen Komplexität, die eine solche Methode mit sich bringt. Zum anderen konnte der Gesetzgeber der Kommission ein weites Ermessen einräumen, um die Berechnungsmethode in diesem delegierten Rechtsakt festzulegen, sofern dieses Ermessen hinreichenden Schranken, die im Basisrechtsakt festgelegt sind, unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat, C‑427/12, EU:C:2014:170, Rn. 38).

41      Der Unionsgesetzgeber hat solche Schranken u. a. in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 vorgesehen, mit dem er der Kommission die Befugnis übertragen hat, einen Teil der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, nämlich das Konzept der Anpassung dieser Beiträge entsprechend den Risikoprofilen der Institute, festzulegen, und sie dabei verpflichtete, bei der Festlegung dieser Risikoprofile die in der Bestimmung aufgeführten Faktoren zu berücksichtigen.

42      Die Klägerin hat nicht dargelegt und erst recht nicht nachgewiesen, dass diese Faktoren ungeeignet sind, um diese Profile festzulegen, oder sie so ungenau formuliert sind, dass das Ermessen der Kommission nicht im Sinne der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung hinreichend beschränkt wäre.

43      Dies gilt umso mehr, als gemäß Art. 115 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59 der delegierte Rechtsakt der Kommission, in dem das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird, nur in Kraft tritt, wenn innerhalb von drei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das Parlament und den Rat weder das Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.

44      Folglich hat die Klägerin nicht dargetan, dass Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, den Grundsatz der Rechtssicherheit, Art. 1 Abs. 2 EUV, die Art. 15 und 298 AEUV, die Art. 16, 17, 41, 42 und 47 der Charta oder den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, weil diese Bestimmungen der Kommission einen zu weiten Ermessensspielraum eingeräumt hätten, der es ihr ermöglicht habe, ein komplexes System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge einzurichten.

45      Unter diesen Umständen ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

2.      Zum vierten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63

46      Mit dem vierten Klagegrund erhebt die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63. Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus vier Teilen, von denen der erste einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, der zweite eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, der dritte eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der vierte einen Verstoß gegen Primärrecht durch die Ermächtigung der Kommission zum Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 betrifft.

47      Der SRB macht geltend, der vierte Klagegrund sei unzulässig, da die Klägerin keine konkreten Argumente für die behaupteten Rechtsverletzungen anführe, sondern sich auf Behauptungen stütze, die rein allgemeiner und spekulativer Natur seien, was es dem SRB nicht ermögliche, effektiv darauf zu antworten. Jedenfalls sei dieser Klagegrund unbegründet.

a)      Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

48      Die Klägerin macht geltend, die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 verstießen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie es den Instituten nicht ermöglichten, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen.

49      Insbesondere sei die Klägerin nicht in der Lage, die Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags im Vorhinein zu berechnen und sich darauf einzustellen. Dies sei zum einen darauf zurückzuführen, dass die Höhe dieses Beitrags von den Daten anderer Institute abhänge. Zum anderen räume die Delegierte Verordnung 2015/63 dem SRB „zahlreiche“ Ermessensspielräume ein, die dieser ausgenutzt habe, indem er die Institute ad hoc Klassen entsprechend ihrem Risikoprofil zugeordnet oder interne Beschlüsse erlassen habe, in denen die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge festgelegt worden sei (im Folgenden: Zwischenbeschlüsse), die aber nicht veröffentlicht worden seien. Die Delegierte Verordnung 2015/63 weise somit nicht jenen Grad an Bestimmtheit auf, der erforderlich wäre, um eine willkürliche Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch den SRB auszuschließen.

50      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorsieht, dass der SRB den von den einzelnen Instituten zu zahlenden im Voraus erhobenen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil festsetzt; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in den Art. 4 bis 13 dieser Delegierten Verordnung dargelegten Methodik.

51      Art. 5 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) der Delegierten Verordnung 2015/63 nennt u. a. die Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung dieser Beiträge ausgeschlossen werden. Art. 6 dieser Delegierten Verordnung zählt die Risikofelder und Risikoindikatoren auf, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der Institute berücksichtigen muss, während Art. 7 dieser Delegierten Verordnung das relative Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren festlegt, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute anzuwenden hat.

52      Im Übrigen sieht Art. 9 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB den Anpassungsmultiplikator auf der Grundlage der in Art. 6 dieser Delegierten Verordnung genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I der Delegierten Verordnung enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren bestimmt und den jährlichen Beitrag der einzelnen Institute für jeden Beitragszeitraum entsprechend der in Anhang I der Delegierten Verordnung enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren durch Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags mit diesem Anpassungsmultiplikator ermittelt.

53      Schließlich legt Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Beiträge von Instituten in mehreren Schritten fest.

54      Nach diesen Bestimmungen beruht die Anpassung des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute entsprechend ihrem Risikoprofil auf dem Vergleich der individuellen Daten aller betroffenen Institute. Nach Ansicht des SRB fallen jedoch alle diese Daten unter das Geschäftsgeheimnis, so dass er sie denjenigen Instituten, deren im Voraus erhobener Beitrag in dem Beschluss zur Festlegung der Höhe dieser Beiträge berechnet werde, nicht mitteilen könne.

55      Was erstens die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit wegen der Nutzung von Daten anderer Institute für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, so ist das Vorbringen der Klägerin hinreichend klar, so dass diese Rüge zulässig ist.

56      In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er sich aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, deren Gültigkeit von der Klägerin nicht wirksam bestritten wurde, impliziert, dass der SRB Daten anderer Institute nutzt, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

57      Vor diesem Hintergrund stellt allein der Umstand, dass die Klägerin die von ihr zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beiträge nicht im Vorhinein berechnen kann, weil ihr die Daten anderer Institute nicht mitgeteilt werden, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar.

58      Ebenso wenig kann die Klägerin einen solchen Verstoß daraus herleiten, dass die in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Nutzung einer Vielzahl von Daten einer großen Anzahl von Instituten beruhe, was diese Methode komplex mache. Zum einen wird nämlich die Zahl der von dieser Berechnung betroffenen Institute durch Art. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dessen Rechtmäßigkeit von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden ist. Zum anderen hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die Berechnung dieser Beiträge auf einen Vergleich der finanziellen Situation dieser Institute gestützt werden kann, um eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten und um das weite Ermessen zu wahren, über das der Unionsgesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 116 bis 118).

59      Ein solcher Vergleich ist aber naturgemäß komplex. Allein der Umstand, dass die vom Unionsgesetzgeber gewählte Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge als komplex angesehen wird, bedeutet jedoch nicht, dass sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt.

60      Die vorliegende Rüge ist damit als unbegründet zurückzuweisen.

61      Was zweitens die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit wegen der fehlenden Veröffentlichung von Zwischenbeschlüssen betrifft, so ist das Vorbringen der Klägerin hinreichend klar, so dass diese Rüge zulässig ist.

62      In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass der etwaige Erlass oder die möglicherweise fehlende Zugänglichkeit solcher Beschlüsse dem SRB zuzurechnen und weder in den Art. 4 bis 7 und 9 noch in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist.

63      Die vorliegende Rüge ist folglich zurückzuweisen.

64      Was drittens die Rüge betrifft, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sei dadurch verstoßen worden, dass die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB „zahlreiche“ Ermessensspielräume einräumten, so beschränkt sich die Klägerin darauf, eine Liste der Gesichtspunkte aufzustellen, bei denen der SRB über einen solchen Ermessensspielraum verfüge, ohne zu erläutern, warum alle angefochtenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen, dass sie dem SRB diesen Ermessensspielraum einräumten. Aus dem Vorbringen der Klägerin geht jedoch hervor, dass sie sich in Wirklichkeit darauf beruft, die Delegierte Verordnung 2015/63 räume dem SRB einen zu weiten Ermessensspielraum bei der Bestimmung gewisser Risikoindikatoren ein, was gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. Daher ist das Vorbringen der Klägerin, soweit es sich auf die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung bezieht, hinreichend klar, so dass diese Rüge zulässig ist.

65      In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass es nach den Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB obliegt, den jährlichen Grundbeitrag der Institute unter Berücksichtigung von vier Risikofeldern anzupassen, wobei sich jedes Risikofeld aus Risikoindikatoren zusammensetzt, die ihrerseits aus Risikosubindikatoren bestehen können.

66      Was die ersten drei in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder betrifft, hat die Klägerin dem Gericht jedoch nichts Konkretes vorgelegt, um deren Rechtmäßigkeit in Abrede zu stellen, weil sie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar seien. Außerdem hat die Klägerin in Bezug auf das in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d dieser Delegierten Verordnung genannte Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) nicht geltend gemacht, dass der Risikoindikator „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, der einen der Risikoindikatoren des Risikofelds IV bildet, nicht klar sei und mithin gegen diesen Grundsatz verstoße.

67      Hieraus lässt sich ableiten, dass die vorliegende Rüge auf die behauptete Unvereinbarkeit der Risikoindikatoren des Risikofelds IV mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit gerichtet ist, mit Ausnahme des Risikoindikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“.

68      Nach diesen Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteile vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 51, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319).

69      Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Unionsorgan darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das betreffende Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C‑206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320).

70      Folglich verstößt eine Bestimmung eines Unionsrechtsakts nur dann wegen ihres Mangels an Klarheit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn sie derart unklar ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmung nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, EU:C:2005:223, Rn. 31, und vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission, T‑216/05, EU:T:2007:148, Rn. 108).

71      Ebenso verletzt die Tatsache, dass ein Unionsrechtsakt den Behörden, die mit seiner Durchführung betraut sind, ein Ermessen verleiht, als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang dieses Ermessens und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festgelegt sind, um angemessenen Schutz vor Willkür zu bieten (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 321 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, soweit sie vom Risikofeld IV beeinflusst wird, so genau festgelegt ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn der Bestimmungen über dieses Risikofeld mit hinreichender Sicherheit ausräumen können.

73      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht geltend macht, dass die in den Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 verwendeten Begriffe derart unklar seien, dass sie etwaige Zweifel an deren Tragweite oder Sinn nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen könne.

74      Dagegen ist mit der Klägerin festzustellen, dass die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB einen Ermessensspielraum einräumen.

75      Nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 setzt sich das Risikofeld IV nämlich aus drei Risikoindikatoren zusammen, und zwar erstens „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, zweitens der „Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem“ und drittens dem „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“.

76      Nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung dieser Risikoindikatoren „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ Rechnung zu tragen.

77      Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Art und Weise einräumt, in der er bei der Bestimmung dieser Risikoindikatoren „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ „Rechnung [zu tragen hat]“, denn die in dieser Bestimmung angegebenen Kriterien müssen durch den SRB präzisiert werden, um auf den Einzelfall angewandt werden zu können.

78      Hinsichtlich des ersten zum Risikofeld IV gehörenden Risikoindikators, der die Handelstätigkeiten, die außerbilanziellen Risiken, die Derivate, die Komplexität und die Abwicklungsfähigkeit des Instituts betrifft, sieht Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 mehrere Faktoren vor, denen der SRB bei der Bestimmung dieses Indikators Rechnung zu tragen hat; einige von diesen können zu einer Erhöhung des Risikoprofils des betreffenden Instituts, andere zu dessen Verringerung führen.

79      So können vier Faktoren zu einer Erhöhung dieses Risikoprofils führen: erstens „[die] Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“, zweitens „[die] Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen“, drittens „[die] Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“ und viertens „[der Umfang], in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts … als komplex anzusehen sind“.

80      Zwei Faktoren können zu einer Verringerung dieses Risikoprofils führen: der „[relative Betrag] von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei … abgerechnet werden“, und der „[Umfang], in dem ein Institut … sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann“.

81      Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB ein Ermessen hinsichtlich der „Bedeutung“ einräumt, die der SRB den „Handelstätigkeiten“, den „außerbilanzielle[n] Risiken“ und dem „[Betrag] von Derivaten“ sowie dem Verhältnis zwischen den verschiedenen in dieser Bestimmung genannten Faktoren beizumessen hat.

82      Mithin ergibt sich zwar aus Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass nach dem ersten in dieser Bestimmung genannten Risikosubindikator die Bedeutung der „Handelstätigkeiten“ mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt zu vergleichen ist. Allerdings enthält diese Bestimmung keine näheren Angaben zur konkreten Durchführung dieses Vergleichs.

83      Gleiches gilt für den zweiten und den dritten Risikosubindikator, die in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. ii und iii der Delegierten Verordnung 2015/63 genannt sind.

84      Darüber hinaus ergibt sich hinsichtlich der Bestimmung des Risikoindikators „Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem“ aus Art. 6 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB zu berücksichtigen hat, ob die unmittelbar zur Verfügung stehenden Mittel hoch genug im Vergleich zu denjenigen sind, derer es bedarf, „um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des [betreffenden] Instituts zu ermöglichen“, und inwieweit dahin gehend Rechts- und Vertragssicherheit besteht, dass diese Mittel „in vollem Umfang eingesetzt werden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mittel[n] beantragt werden kann“.

85      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass der SRB hinsichtlich der Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen – die sich darauf beziehen, dass die verfügbaren Mittel des betreffenden institutsbezogenen Sicherungssystems hoch genug sind im Verhältnis zu denjenigen, derer es zur Finanzierung des in Rede stehenden Instituts bedarf, und das Maß an Rechts- oder Vertragssicherheit in Bezug auf diese Mittel betreffen – über einen Ermessensspielraum verfügt.

86      Gleiches gilt für die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Gewichtung der verschiedenen Risikoindikatoren im Rahmen des Risikofelds IV.

87      Auch wenn nämlich Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 das relative Gewicht der drei Risikoindikatoren, aus denen sich das Risikofeld IV zusammensetzt und die oben in Rn. 75 genannt sind, klar angibt, geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, wie die Gewichtung der verschiedenen Risikosubindikatoren und anderer Faktoren innerhalb der ersten beiden Risikoindikatoren vorzunehmen ist. Insbesondere stellt diese Bestimmung nicht klar, ob diese Gewichtung auf diese Risikosubindikatoren proportional zu verteilen ist. Somit räumt Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB ein Ermessen bei der Festlegung der Gewichtung der verschiedenen Risikosubindikatoren ein, aus denen diese Risikoindikatoren bestehen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 bis 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu berücksichtigen sind.

88      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 5 bis 7 und Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Einklang mit der oben in Rn. 71 angeführten Rechtsprechung als Bestimmungen angesehen werden können, die den Umfang des Ermessens des SRB und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festlegen, so dass sie angemessenen Schutz vor Willkür bieten und die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmungen mit hinreichender Sicherheit ausräumen können.

89      Überträgt eine Bestimmung den Organen oder Einrichtungen der Union eine Befugnis zur Auferlegung finanzieller Belastungen, so ist unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, ob sie den Umfang und die Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis hinreichend deutlich festlegt, damit der Rechtsunterworfene vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine solche Belastung auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319 bis 321).

90      Insbesondere ist zu prüfen, ob ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung solcher Belastungen vorhersehen kann, wobei der Umstand, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Belastungen, die das Organ oder die Einrichtung der Union in jedem Einzelfall verhängen wird, im Voraus nicht genau in Erfahrung bringen kann, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Insoweit ist u. a. zu prüfen, ob sich das Organ oder die Einrichtung der Union bei der Ausübung seines bzw. ihres Ermessens durch bestimmte objektive Gesichtspunkte leiten lässt, die es dem Einzelnen ermöglichen, die Berechnungsmethode und die Größenordnung der aufzuerlegenden Belastungen hinreichend genau vorherzusehen. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Verhaltensregeln, die sich das Organ oder die Einrichtung der Union in diesem Bereich selbst auferlegt hat und die sein bzw. ihr Ermessen beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C 413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95). Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T‑400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).

92      Ebenso kann eine klare Definition des zu erreichenden Ziels in der anwendbaren Regelung ein relevanter Anhaltspunkt für die Rechtsunterworfenen sein, anhand dessen vorhergesehen werden kann, wie ein Organ oder eine Einrichtung der Union sein bzw. ihr Ermessen ausüben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 100). Dies gilt umso mehr, wenn die konkrete Methode oder Verfahrensweise zur Erreichung dieses Ergebnisses durch die in Rede stehende Regelung vorgeschrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).

93      Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die anwendbare Regelung das zu erreichende Ergebnis, wonach die im SRF verfügbaren Finanzmittel die endgültige Zielausstattung bis zum Ende einer am 1. Januar 2016 beginnenden Aufbauphase von acht Jahren (im Folgenden: Aufbauphase) erreichen müssen, sowie eine Methode zur Erreichung dieses Ergebnisses vorsieht, was die Auswirkungen des Ermessens verringert, das der SRB bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge ausübt. Zum einen hängt die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute von der Höhe der jährlichen Zielausstattung ab, die der SRB auf der Grundlage seiner Schätzung des Betrags bestimmt, der gemäß Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zum 31. Dezember 2023 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht.

94      Zum anderen wird, wie oben aus Rn. 11 hervorgeht, der im Voraus erhobene Beitrag der einzelnen Institute u. a. auf der Grundlage des jährlichen Grundbeitrags berechnet, der ausgehend von den Nettoverbindlichkeiten der betreffenden Institute berechnet wird. Der SRB übt jedoch kein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung dieser Beträge aus. Darüber hinaus hat das betreffende Institut Kenntnis von der Höhe seiner Nettoverbindlichkeiten und kann Zugang zum Gesamtbetrag der Nettoverbindlichkeiten anderer Institute haben, ohne dass es aufgrund des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen Einsicht in vertrauliche individuelle Daten anderer Institute verlangen kann, um die Berechnung dieser Beträge zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114 bis 125).

95      Als Zweites wird der jährliche Grundbeitrag an das Risikoprofil des betreffenden Instituts angepasst, wobei gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 der Anpassungsmultiplikator zwischen 0,8 und 1,5 beträgt.

96      Diese Anpassung wird auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder berechnet. Wie oben in Rn. 66 ausgeführt worden ist, hat die Klägerin jedoch dem Gericht nichts vorgelegt, um die fehlende Klarheit der ersten drei Risikofelder darzutun; diese Felder bestimmen nach Art. 7 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 80 % des Risikoprofils der einzelnen Institute.

97      Die Klägerin hat auch nicht beanstandet, dass der zum Risikofeld IV gehörende Risikoindikator „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, der nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2015/63 mit 10 % gewichtet wird, unklar sei.

98      Daraus folgt, dass die Risikoindikatoren, deren mangelnde Klarheit von der Klägerin beanstandet wird und bei denen der SRB ein gewisses Ermessen ausübt, das Risikoprofil des Instituts zu weniger als 20% beeinflussen. Außerdem wird die Auswirkung dieser Indikatoren auf die endgültige Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags auch dadurch verringert, dass der SRB hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des jährlichen Grundbeitrags kein Ermessen ausübt und die Anpassung dieses Beitrags an das Risikoprofil eines Instituts, wie oben in Rn. 95 ausgeführt, deutlich innerhalb einer vorab festgelegten Spanne zwischen 0,8 und 1,5 eingegrenzt ist.

99      Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Umfang und Ausübungsmodalitäten des Ermessens, das Art. 6 Abs. 5 bis 7 und Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB einräumen, im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel unzureichend eingegrenzt oder nicht hinreichend deutlich festgelegt wären und daher keinen angemessenen Schutz vor Willkür böten.

100    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer ist, der – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung seines im Voraus erhobenen Beitrags vorhersehen kann.

101    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

102    Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung

103    Die Klägerin macht geltend, die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 verletzten das in Art. 41 der Charta vorgesehene Recht auf eine gute Verwaltung.

104    Die angefochtenen Bestimmungen sähen ein intransparentes System zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge vor, das keine nachvollziehbare und überprüfbare Berechnung dieser Beiträge ermögliche. Eine Überprüfung der Berechnung dieser Beiträge scheitere u. a. daran, dass der SRB sich auf umfassende Geheimhaltungspflichten zugunsten anderer Institute berufe. Zudem verfüge der SRB über zahlreiche Ermessensbefugnisse, deren Ausübung nicht mit einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Begründung einhergehe. Dazu komme noch, dass die Berechnung der Beiträge parallel für über 3 500 Institute vorgenommen werde und auf einer „schier unüberschaubaren“ Menge an Daten beruhe. Die Delegierte Verordnung 2015/63 etabliere damit im Ergebnis eine vollkommen intransparente „Blackbox“, in die weder die nationalen Abwicklungsbehörden noch die beitragspflichtigen Institute Einblick hätten.

105    Daraus ergebe sich eine Verletzung sämtlicher Rechte, die eine Ausprägung des in Art. 41 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts auf eine gute Verwaltung darstellten, nämlich erstens des Rechts jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen werde, zweitens des Rechts jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten und drittens der Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

106    Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der vorliegende Teil im Hinblick auf die oben in den Rn. 27 bis 30 angeführte Rechtsprechung zulässig ist, ist festzustellen, dass er jedenfalls unbegründet ist.

107    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass keiner der von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte die Feststellung zulässt, die Art. 4 bis 7 und 9 oder Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 hinderten den SRB daran, seinen Pflichten aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a bis c der Charta nachzukommen, indem er u. a. ein Verfahren zur Konsultation der betroffenen Institute vor Erlass des angefochtenen Beschlusses einrichtet und in diesem eine hinreichende Begründung angibt.

108    Zum anderen beruht das Vorbringen der Klägerin zur Stützung der vorliegenden Einrede der Rechtswidrigkeit nicht auf Gesichtspunkten, die die Rechtmäßigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 betreffen, sondern vielmehr auf solchen, die sich auf die Art und Weise beziehen, in der der SRB diese Verordnung angewandt hat, nämlich darauf, dass der SRB aus Gründen der Vertraulichkeit keine individuellen Daten der anderen Institute offengelegt habe und dass er die Art und Weise, in der er sein Ermessen ausgeübt habe, nicht hinreichend begründet habe.

109    Diese Rügen sind aber Gegenstand des ersten Klagegrundes, des dritten bis fünften Teils des zweiten Klagegrundes und des dritten Klagegrundes, die im Folgenden geprüft werden.

110    Der vorliegende Teil ist folglich zurückzuweisen.

c)      Zum dritten Teil: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

111    Die Klägerin bringt vor, die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 verletzten das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

112    Da diese Bestimmungen eine komplexe Berechnungsmethode etablierten und die Nutzung von Daten anderer Institute implizierten, die der SRB als vertraulich ansehe, sei es nämlich selbst für das Gericht unmöglich, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vollständig zu überprüfen. Das Gericht sei daher gezwungen, auf die rechnerische Richtigkeit der vom SRB festgelegten im Voraus erhobenen Beiträge zu vertrauen. Ein Beitragssystem, das sich solcherart einer effektiven gerichtlichen Kontrolle entziehe, stehe im Widerspruch zu den von der Union garantierten Grundrechten, insbesondere zu dem in Art. 16 der Charta verankerten Recht auf unternehmerische Freiheit, dem in Art. 17 der Charta garantierten Recht auf Schutz des Eigentums sowie dem in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Bei einem solchen System könne auch nicht gewährleistet werden, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung gemäß Art. 20 der Charta, der Nichtdiskriminierung gemäß Art. 21 der Charta, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit eingehalten würden.

113    Was die Zulässigkeit des vorliegenden Teils angeht, so ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin zumindest in gedrängter Form, dass ihrer Ansicht nach das Unionsgericht aufgrund der Komplexität der Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit sie geltend macht, daran gehindert ist, seine Kontrolle ordnungsgemäß auszuüben. Diese Rüge ist hinreichend klar, um es dem Gericht zu ermöglichen, sie zu prüfen.

114    In der Sache ist es für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe – unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen –, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses vollständig in der Lage ist, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben (vgl. Urteile vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 55, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).

115    Außerdem müssen die Parteien angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht darauf haben, von allen beim Gericht eingereichten Schriftstücken oder Erklärungen Kenntnis zu nehmen, um diese erörtern und die Entscheidung des Gerichts beeinflussen zu können. Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C‑437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).

116    In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Unionsbehörde es jedoch unter Berufung auf den Schutz vertraulicher Daten ablehnen, dem Betroffenen die genauen und vollständigen Gründe mitzuteilen, auf denen eine ihm gegenüber getroffene Entscheidung beruht. In einem solchen Fall müssen Techniken und Rechtsvorschriften angewandt werden, die es ermöglichen, die legitimen Sicherheitsinteressen des Schutzes vertraulicher Daten, die für den Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt wurden, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte wie des Rechts, gehört zu werden, und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 115 bis 120; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125).

117    In Anbetracht der besonderen Natur der im Voraus erhobenen Beiträge ist ein solcher Ausgleich auch bei der Berechnung dieser Beiträge vorzunehmen. Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, sollen diese Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherstellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize schaffen, weniger riskant zu operieren. Mithin beruht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht auf der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 und den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung, die durch die Summe der bis zum 31. Dezember 2023 erhobenen Beiträge erreicht werden muss (im Folgenden: endgültige Zielausstattung), und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

118    Da die endgültige Zielausstattung mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute ausmachen muss und der jährliche Grundbeitrag der einzelnen Institute anteilig zur Gesamthöhe ihrer Nettoverbindlichkeiten im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet wird, ergibt sich, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

119    Die Organe und sonstigen Stellen der Union sind nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Unter diesen Umständen oblag es der Kommission und dem Rat, bei der Einführung des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Delegierte Verordnung 2015/63 und die Durchführungsverordnung 2015/81 die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen, und zwar so, dass die unter dieses Geheimnis fallenden Daten den Betroffenen nicht mitgeteilt und insbesondere nicht in die Begründung von Beschlüssen zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge aufgenommen werden dürfen.

121    Dieses Merkmal des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge steht der Ausübung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch das Unionsgericht jedoch nicht entgegen.

122    Zum einen spricht nämlich nichts in den Art. 4 bis 7 und 9 oder Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 dagegen, dass der SRB gemäß Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bei Erlass seines Beschlusses zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergibt, die keine Rückschlüsse auf die betroffenen Institute zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 136).

123    Zum anderen ist es, wenn die Begründung einer solchen Entscheidung eingeschränkt werden muss, um den Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten, Sache des Urhebers dieser Entscheidung, sich im Fall von Klagen vor den Unionsgerichten, die diese Daten in Frage stellen, im Rahmen des streitigen Verfahrens vor diesen Gerichten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 110, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 145).

124    Um eine effektive, den Anforderungen von Art. 47 der Charta entsprechende gerichtliche Kontrolle auszuüben, können die Unionsgerichte den SRB gegebenenfalls zur Vorlage von Daten auffordern, die die Berechnungen rechtfertigen können, deren Richtigkeit vor ihnen bestritten wird, und dabei, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit dieser Daten gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 146).

125    Außerdem hat das Unionsgericht alle vom SRB beigebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände sowie die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen, die dieser angeführt hat, um die Mitteilung der für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendeten Daten abzulehnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 126).

126    Zeigt sich, dass die vom SRB angeführten Gründe der Mitteilung der dem Unionsgericht vorgelegten Informationen oder Beweise tatsächlich entgegenstehen, sind die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, und diejenigen, die sich aus der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ergeben, in angemessener Weise zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 128).

127    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage von Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, gemäß den Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 und ohne dass diese Daten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, für sich genommen nicht bedeutet, dass diese Bestimmungen mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar wären.

128    Was schließlich das Vorbringen der Klägerin zur Komplexität der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, so steht der bloße Umstand, dass die Methode zur Berechnung dieser Beiträge als komplex angesehen wird, der Ausübung einer effektiven gerichtlichen Kontrolle durch das Unionsgericht nicht entgegen. Insbesondere hindern weder die Art. 4 bis 7 und 9 noch Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 das Gericht daran, von den Maßnahmen, die insbesondere in seiner Verfahrensordnung vorgesehen sind, diejenigen zu ergreifen, die es für die Ausübung dieser Kontrolle für erforderlich hält.

129    Unter diesen Umständen ist der vorliegende Teil als unbegründet zurückzuweisen.

d)      Zum vierten Teil: Verstoß gegen den durch die Basisverordnung geschaffenen Rahmen der Ermächtigung und den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission

130    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission sei beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 gemäß Art. 290 Abs. 1 AEUV verpflichtet gewesen, den vom Unionsgesetzgeber in den Ermächtigungsgrundlagen der Delegierten Verordnung, nämlich in der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014, festgelegten Rahmen zu ergänzen oder zu ändern, um ein mit dem Primärrecht, insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, vereinbares System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu etablieren.

131    In dieser Hinsicht bestünden eklatante Unterschiede zwischen der Berechnung der auf nationaler Grundlage ermittelten Komponente des im Voraus erhobenen Beitrags einerseits und der Berechnung der auf Grundlage der Bankenunion ermittelten Komponente dieses Beitrags andererseits. Unter diesen Umständen hätte die in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegte Berechnungsmethode die Ungleichbehandlung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten abfedern müssen. Da dies nicht der Fall sei, verstoße die Delegierte Verordnung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

132    Im Übrigen sei die Unüberprüfbarkeit der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, die sich aus der Anpassung des Risikoprofils in wechselseitiger Abhängigkeit auf der Grundlage vertraulicher Daten anderer Institute ergebe, weder durch die Richtlinie 2014/59 noch durch die Verordnung Nr. 806/2014 vorgeschrieben worden. Das von der Kommission gewählte System hätte nämlich ebenso wie die Regelung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des SRB, die dieser gemäß Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 erhebe und die nach einem wesentlich einfacheren und damit auch transparenteren Verfahren festgelegt würden, weniger komplex sein können.

133    Ohne dass die Zulässigkeit des vorliegenden Teils geprüft zu werden braucht, ist festzustellen, dass er jedenfalls unbegründet ist.

134    Was erstens das Vorbringen angeht, die Delegierte Verordnung 2015/63 verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da mit ihr das durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 etablierte System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht „geändert“ worden sei, um es mit diesem Grundsatz in Einklang zu bringen, so ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Unionsgesetzgeber der Kommission in einem Gesetzgebungsakt eine delegierte Befugnis nach Art. 290 Abs. 1 AEUV überträgt, ihr der Erlass von Vorschriften, die die nicht wesentlichen Vorschriften dieses Aktes ergänzen oder ändern, obliegt (Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat, C‑427/12, EU:C:2014:170, Rn. 38).

135    Aus den Ausdrücken „ergänzen oder ändern“ ergibt sich, dass sich die beiden in Art. 290 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Kategorien delegierter Befugnisse deutlich voneinander unterscheiden. Mit der Übertragung der Befugnis, einen Gesetzgebungsakt zu „ergänzen“, soll der Kommission lediglich erlaubt werden, diesen Rechtsakt zu konkretisieren. Übt die Kommission eine solche Befugnis aus, ist ihre Ermächtigung darauf beschränkt, nicht wesentliche Elemente der betreffenden Regelung, die der Gesetzgeber nicht definiert hat, unter Beachtung des vom Gesetzgeber erlassenen Gesetzgebungsakts in seiner Gesamtheit im Einzelnen auszuarbeiten (Urteil vom 17. März 2016, Parlament/Kommission, C‑286/14, EU:C:2016:183, Rn. 40 und 41).

136    Im vorliegenden Fall wurde die Delegierte Verordnung 2015/63 auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 erlassen, der der Kommission die Befugnis überträgt, die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil „festzulegen“. Das Verb „festlegen“ ist dahin zu verstehen, dass der Gesetzgebungsakt „ergänzt“ werden soll, insbesondere um technische Aspekte zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2016, Parlament/Kommission, C‑286/14, EU:C:2016:183, Rn. 47 ff.).

137    Daraus folgt, dass die Kommission beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht befugt war, den durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 festgelegten Rahmen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu ändern.

138    Was in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach die Unüberprüfbarkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge weder durch die Richtlinie 2014/59 noch durch die Verordnung Nr. 806/2014 vorgeschrieben worden sei, ergibt sich aus der oben in den Rn. 117 und 118 angeführten Rechtsprechung, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des angefochtenen Beschlusses übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113 und 114).

139    Was zweitens das Vorbringen betrifft, die Delegierte Verordnung 2015/63 verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da mit ihr das durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 etablierte System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht „ergänzt“ worden sei, um es mit diesem Grundsatz in Einklang zu bringen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Kommission in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie die Befugnis übertragen wurde, das Konzept der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute „unter Berücksichtigung aller [in dieser Bestimmung aufgezählten] Aspekte“ festzulegen.

140    Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen wäre, dass sie der Kommission einen Ermessensfehler bei der Durchführung von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 vorwirft, legt die Klägerin nicht in rechtlich hinreichender Weise die Gründe dar, aus denen die Kommission die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben soll.

141    Was drittens die Diskrepanz zwischen der auf nationaler Grundlage berechneten Komponente des im Voraus erhobenen Beitrags und der auf Grundlage der Bankenunion berechneten Komponente dieses Beitrags betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass sich die Koexistenz dieser beiden Komponenten aus Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, der ferner einen sogenannten „Phasing-in“-Mechanismus vorgesehen hat, d. h. eine schrittweise Verringerung der Höhe der ersten Komponente bis zu deren vollständigem Wegfall zugunsten der zweiten Komponente.

142    Sodann ergeben sich die Unterschiede bei der Berechnung der beiden Komponenten unmittelbar aus den unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen, die in Art. 103 der Richtlinie 2014/59 und in den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen sind, auf die Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 verweist. Die zuletzt genannte Bestimmung wurde vom Rat zudem nach dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 erlassen. Die Klägerin hat jedoch weder die Gültigkeit von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 noch von Art. 103 der Richtlinie 2014/59 oder der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 in Frage gestellt, soweit diese Bestimmungen die beiden Komponenten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge vorsehen.

143    Schließlich übertragen die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 der Kommission keine Befugnis, die Methode zur Berechnung der auf nationaler Grundlage ermittelten Komponente des im Voraus erhobenen Beitrags und die Methode zur Berechnung der auf Grundlage der Bankenunion ermittelten Komponente dieses Beitrags in einem delegierten Rechtsakt zu harmonisieren. Folglich war die Kommission nicht befugt, eine solche Harmonisierung in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorzunehmen.

144    Nach alledem ist der vierte Teil des vierten Klagegrundes und damit der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

B.      Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1.      Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Beschlusses

145    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss entspreche nicht den sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta ergebenden Anforderungen an die Begründungspflicht.

146    Der zweite Klagegrund besteht im Wesentlichen aus fünf Teilen.

a)      Vorbemerkungen

147    Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.

148    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149    Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

150    Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151    Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

153    Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).

154    Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).

155    In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

156    In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

157    Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

158    Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

159    Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

160    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen.

b)      Zum ersten Teil: Begründung der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

161    Nach Ansicht der Klägerin ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nicht ordnungsgemäß begründet. Unter anderem sei nicht klar, warum der SRB in Anbetracht der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid‑19-Pandemie für den Bankensektor nicht wie in den Vorjahren eine niedrigere jährliche Zielausstattung herangezogen habe.

162    Insoweit habe sich der SRB auf generell gehaltene, floskelartige Aussagen und eine Aufzählung von Indikatoren beschränkt, die bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu berücksichtigen seien, ohne darzulegen, wie er diese Indikatoren bewertet habe. Insbesondere habe er nicht dargelegt, wie er die möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute beurteilt habe und wie sich diese Beurteilung auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung ausgewirkt habe.

163    Folglich ermögliche es der angefochtene Beschluss der Klägerin nicht, zu beurteilen, ob die Festlegung der jährlichen Zielausstattung auf ein Achtel von 1,35 % statt 1 % des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 der Vorgabe der geltenden Regelung entspreche, wonach die jährliche Zielausstattung ein Achtel der endgültigen Zielausstattung nicht überschreiten dürfe.

164    Der SRB entgegnet, dass er sich angesichts des vorausschauenden und zugleich umfassenden Charakters der Berechnung der endgültigen Zielausstattung zwangsläufig auf bestimmte Annahmen und sein Fachwissen stützen müsse, um Hochrechnungen bei der Bestimmung der Zielausstattung in jedem Beitragszeitraum durchzuführen. Darüber hinaus gehe aus den Rn. 43 bis 48 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB die Covid‑19-Pandemie bei der Analyse der Phase des Konjunkturzyklus und der potenziellen prozyklischen Auswirkungen, die die im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute haben könnten, angemessen berücksichtigt habe.

165    Außerdem verkenne die Klägerin den dynamischen Charakter der endgültigen Zielausstattung, der sich aus dem Umstand ableite, dass die als Bezugsgröße verwendete Summe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase naturgemäß erst am 31. Dezember 2023 feststehen werde und bis dahin nur prognostiziert werden könne. Insoweit sei der angefochtene Beschluss auch ohne explizite Angabe eines konkreten Betrags der endgültigen Zielausstattung ausreichend begründet. Aus diesem Beschluss gehe nämlich klar hervor, dass per April 2021 für die gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase ein weiterer Anstieg prognostiziert worden sei. Der Klägerin müsse daher klar sein, dass eine Festlegung der jährlichen Zielausstattung auf ein Achtel von 1 % des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 es nicht ermöglicht hätte, das in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Erfordernis einzuhalten, am Ende der Aufbauphase eine endgültige Zielausstattung von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen zu erreichen.

166    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.

167    Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 166 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

168    Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

169    Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

170    Desgleichen bestimmt Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81, dass der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag für jedes Institut auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung berechnet, die unter Bezugnahme auf die endgültige Zielausstattung und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Methodik festzulegen ist.

171    Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf 11 287 677 212,56 Euro festgesetzt.

172    In den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung der gedeckten Einlagen in den Vorjahren und aller relevanten Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage sowie einer Analyse der Indikatoren für die Phase des Konjunkturzyklus und der Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu bestimmen sei. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.

173    Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Koeffizienten in den Rn. 38 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

174    In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgestellt. Insbesondere habe sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2020 auf 6,689 Billionen Euro belaufen.

175    In den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden drei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 4 % und 7 % liegen würden.

176    In den Rn. 42 bis 45 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Indikatoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und die diesbezüglichen Projektionen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder die Kreditvergabe an den Privatsektor, bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt.

177    In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass zwar mit einem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen in der Bankenunion zu rechnen sei, aber ein langsameres Wachstum als im Jahr 2020 zu erwarten sei. Insoweit hat der SRB in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den kommenden Jahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ gewählt habe.

178    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,35 % festgesetzt. Anschließend hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 48 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:

„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2020 * 0,0135 * ⅛ = EUR 11 287 677 212,56“.

179    In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wie folgt ermittelt hat.

180    Erstens hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute auf rund 7,5 Billionen Euro festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020, d. h. 6,689 Billionen Euro, eine jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. drei, berücksichtigt.

181    Zweitens hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % dieser 7,5 Billionen Euro berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte, d. h. ca. 75 Mrd. Euro.

182    Drittens hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2021 bereits zur Verfügung standen, d. h. rund 42 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 33 Mrd. Euro.

183    Viertens hat der SRB den letztgenannten Betrag durch drei dividiert, um ihn gleichmäßig auf die drei verbleibenden Beitragszeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 171 genannten Betrag, d. h. etwa 11,287 Mrd. Euro, festgesetzt.

184    Der SRB hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, er habe Informationen veröffentlicht, auf die sich die oben in den Rn. 180 bis 183 beschriebene Methode gestützt habe und die es der Klägerin ermöglicht hätten, die Methode zu verstehen, mit der die jährliche Zielausstattung bestimmt worden sei. Insbesondere habe er im Mai 2021, d. h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, aber vor Erhebung der vorliegenden Klage, auf seiner Website ein Informationsblatt mit der Bezeichnung „Fact Sheet 2021“ (im Folgenden: Informationsblatt) veröffentlicht, in dem der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung angegeben worden sei. Desgleichen sei auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel auf seiner Website sowie über andere öffentliche Quellen verfügbar gewesen, und zwar lange vor Erlass des angefochtenen Beschlusses.

185    Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen, insbesondere wenn sie während des Verfahrens zutage treten.

186    Zu diesem Zweck sind die Parteien im mündlichen Verfahren zu allen etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angehört worden. Insbesondere hat der SRB auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage Schritt für Schritt, wie oben in den Rn. 180 bis 183 dargelegt, die Methode beschrieben, die er tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 zu bestimmen.

187    Was sodann den Inhalt der Begründungspflicht betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs oder einer Einrichtung der Union u. a. widerspruchsfrei sein muss, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T‑241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

188    Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

189    Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 148 und 149 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

190    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

191    Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung des Betrags der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

192    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.

193    Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

194    So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 180 bis 183 ergibt, hat der SRB nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch drei geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.

195    Diese Feststellung kann auch nicht durch das Vorbringen des SRB in Frage gestellt werden, er habe im Mai 2021 das Informationsblatt mit einer Spanne, in der die möglichen Beträge der endgültigen Zielausstattung angegeben worden seien, und auf seiner Website den Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel veröffentlicht. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich Kenntnis von diesen Beträgen hatte, konnte sie nämlich allein aufgrund der Beträge nicht erkennen, dass die beiden oben in Rn. 194 genannten Rechenschritte vom SRB tatsächlich angewandt wurden, zumal diese in der in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses angegebenen mathematischen Formel nicht einmal erwähnt wurden.

196    Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,35 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 178 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Dieser Koeffizient könnte nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er neben anderen Parametern auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase beruht. Wie der SRB in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde der Koeffizient jedoch so festgesetzt, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 180 bis 183 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch drei. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.

197    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung gemäß dem Informationsblatt innerhalb einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro bewegte. Diese Spanne erweist sich jedoch als unvereinbar mit der in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Spanne der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, d. h. 4 % bis 7 %. Der SRB hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % (d. h. die niedrigste Rate der zweitgenannten Spanne) berücksichtigt und auf diese Weise die geschätzte endgültige Zielausstattung von 75 Mrd. Euro errechnet (d. h. den höchsten Wert der erstgenannten Spanne). Es zeigt sich somit, dass es eine Diskrepanz zwischen diesen beiden Spannen gibt. Zum einen umfasst nämlich die Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen auch Werte über 4 %, deren Anwendung allerdings zu einem geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung geführt hätte, der höher gewesen wäre als die in der Spanne betreffend diese Zielausstattung liegenden Werte. Zum anderen ist es für die Klägerin unmöglich, nachzuvollziehen, warum der SRB in die Spanne betreffend die Zielausstattung Beträge von weniger als 75 Mrd. Euro einbezogen hat. Um diese zu erreichen, hätte nämlich eine Rate von weniger als 4 % angewandt werden müssen, die aber in der Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welche Weise der SRB die Spanne betreffend die Wachstumsrate der Einlagen herangezogen hatte, um die geschätzte endgültige Zielausstattung zu berechnen.

198    Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.

199    Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.

200    Dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes ist daher stattzugeben. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache liegt es jedoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, auch die übrigen Klagegründe zu prüfen.

c)      Zum zweiten Teil: Fehlende Veröffentlichung von Zwischenbeschlüssen durch den SRB

201    Die Klägerin macht geltend, sie habe keine Möglichkeit gehabt, von den Zwischenbeschlüssen, auf denen der angefochtene Beschluss beruhe, Kenntnis zu nehmen, was zur Intransparenz des vom SRB durchgeführten Verfahrens beitrage. Die fehlende Veröffentlichung der Zwischenbeschlüsse führe somit zu einem Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses. Ihr sei es nämlich mangels Offenlegung der Zwischenbeschlüsse nicht möglich, die Erwägungen des SRB nachzuvollziehen, insbesondere in Bereichen, in denen diesem ein weitreichender Entscheidungsspielraum zukomme, wie dies bei der Bestimmung der endgültigen Zielausstattung, beim Umgang mit Änderungen von Daten und bei Beschränkungen der Inanspruchnahme von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen (irrevocable payment commitments, im Folgenden: IPCs) der Fall sei. Dieser Mangel an Transparenz verstoße gegen die Begründungspflicht.

202    Der SRB hält den zweiten Teil für unbegründet.

203    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

204    Im vorliegenden Fall hat der SRB auf einen Beweisbeschluss des Gerichts vom 9. November 2022 hin die Zwischenbeschlüsse vorgelegt, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 relevant waren. Diese Beschlüsse, die der Klägerin anschließend in ihrer nicht vertraulichen Fassung zugestellt wurden, enthalten u. a. interne Standpunkte, die an das Personal des SRB gerichtet waren, um es beim Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu leiten.

205    Wie sich jedoch aus der Zusammenfassung des angefochtenen Beschlusses oben in den Rn. 5 bis 17 ergibt, enthält dieser eine Begründung in Bezug auf die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021. Dies gilt insbesondere für alle von der Klägerin zur Stützung des vorliegenden Teils genannten Aspekte der Berechnung dieser Beiträge.

206    Zudem hat die Klägerin keine einzige in den Zwischenbeschlüssen enthaltene Information benannt, die nicht in den angefochtenen Beschluss selbst übernommen, aber ihrer Ansicht nach bei der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 berücksichtigt wurde.

207    Folglich deutet nichts darauf hin, dass die Existenz der Zwischenbeschlüsse irgendeine Auswirkung auf den Umfang der Informationen gehabt hätte, über die die Klägerin verfügte, um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen und vor den Unionsgerichten in Frage stellen zu können. Insbesondere konnte die Klägerin, wie sich aus der Prüfung der anderen Teile des zweiten Klagegrundes ergibt, alle Elemente der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags, mit Ausnahme der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, allein auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses nachvollziehen.

208    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind. Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

209    Schließlich hat die Klägerin weder erläutert, inwiefern – unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 205 bis 207 angestellten Erwägungen – die Veröffentlichung der Zwischenbeschlüsse es ihr ermöglicht hätte, ihre Rechte vor den Unionsgerichten unter besseren Bedingungen wahrzunehmen, noch, inwiefern eine solche Veröffentlichung es den Unionsgerichten ermöglicht hätte, ihre Kontrolle wirksamer auszuüben.

210    Unter diesen Umständen kann die bloße Tatsache, dass die Zwischenbeschlüsse nicht veröffentlicht oder mitgeteilt wurden, für sich genommen keinen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses darstellen.

211    Folglich ist der zweite Teil als unbegründet zurückzuweisen.

d)      Zum dritten Teil: Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Nichtanwendung bestimmter Risikoindikatoren

212    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss enthalte keine hinreichende Begründung für die Nichtanwendung bestimmter Risikoindikatoren für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021.

213    Der SRB habe in diesem Beschluss nämlich vier Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nicht angewandt, die die Delegierte Verordnung 2015/63 jedoch für die Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge vorsehe, nämlich den Indikator „strukturelle Liquiditätsquote“ (im Folgenden: NSFR‑Indikator), den Indikator „vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen“ (im Folgenden: MREL‑Indikator) und die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“.

214    Mangels ausreichender Informationen sei nicht ersichtlich, inwieweit sich die Nichtanwendung dieser Risikoindikatoren und ‑subindikatoren positiv oder negativ auf den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin auswirke. Jedenfalls sei unklar, warum ein Institut wie die Klägerin dafür bestraft werden solle, dass ein anderes Institut bestimmte Datenpunkte nicht in der erforderlichen Weise gemeldet habe, was dazu geführt habe, dass die betreffenden Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nicht angewandt worden seien.

215    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

216    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorsieht, dass, wenn „die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II [dieser Delegierten Verordnung] benötigten Informationen nicht der für das Bezugsjahr bestehenden aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Artikel 14 [der Delegierten Verordnung unterliegen], … der betreffende Indikator so lange keine Anwendung [findet], bis die entsprechende aufsichtliche Meldepflicht wirksam wird“.

217    Im vorliegenden Fall hat der SRB in den Rn. 21 bis 29 des angefochtenen Beschlusses angegeben, dass er die Indikatoren NSFR und MREL sowie die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht angewandt habe, da beim Erlass dieses Beschlusses die für diese Risikoindikatoren und ‑subindikatoren erforderlichen Informationen nicht für alle Institute in harmonisierter Form verfügbar gewesen seien.

218    Insbesondere in Bezug auf den NSFR‑Indikator hat der SRB darauf hingewiesen, dass es bislang „in der [Union] keinen verbindlichen einheitlichen Standard für die NSFR [gab], so dass es [ihm] nicht möglich war, auf nationaler Ebene entsprechende Indikatoren zu bestimmen“. Zum MREL‑Indikator hat der SRB ausgeführt, dass er, „[d]a … die MREL-bezogenen Anforderungen im Großen und Ganzen schrittweise umgesetzt wurden, … nicht über Daten [verfügt], die die Umsetzung dieses Indikators auf Ebene jedes Instituts ermöglichen, das zum [SRF] beiträgt“. Hinsichtlich der Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ hat der SRB dargelegt, dass „[d]ie Daten, die für [diese Subindikatoren] benötigt werden, für das Bezugsjahr 2019 nicht für alle Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in harmonisierter Form verfügbar sind“.

219    Diese Begründung ermöglicht es der Klägerin, die Gründe zu verstehen, aus denen der SRB die betreffenden Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nicht angewandt hat, und erfüllt somit die Anforderungen der oben in den Rn. 148 und 149 angeführten Rechtsprechung.

220    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass diese Bestimmung es dem SRB nicht erlaubt, die Auswirkungen der Nichtanwendung eines Risikoindikators auf die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags jedes Instituts zu berücksichtigen. Folglich kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, solche Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht angeführt zu haben.

221    Der dritte Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

e)      Zum vierten Teil: Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Ermessensentscheidungen des SRB bei der Festlegung von Faktoren der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge

222    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da darin nicht angegeben werde, wie der SRB von dem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht habe, der ihm durch die Delegierte Verordnung 2015/63 eingeräumt worden sei und der sich auf mehrere Aspekte der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge beziehe.

223    Insbesondere komme dem SRB bei der Festsetzung der Höhe der IPCs ein weites Ermessen zu, und es sei unklar, warum er den Anteil an IPCs auf 15 % der individuellen im Voraus erhobenen Beiträge der betreffenden Institute beschränkt habe.

224    Zudem ergebe sich aus Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 und den Rn. 94 bis 101, 106, 108 und 112 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB über einen Ermessensspielraum verfüge, um zusätzliche Risikoindikatoren zu bestimmen und die verschiedenen Risikoindikatoren neu zu skalieren, wenn einige dieser Indikatoren nicht angewandt würden. Insoweit biete der Rechtsrahmen keine ausreichende Klarheit über die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge und die für diese Methode maßgeblichen Kriterien.

225    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

226    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der SRB in den Rn. 145 bis 153 des angefochtenen Beschlusses ausführlich und detailliert die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Inanspruchnahme von IPCs auf 15 % der individuellen im Voraus erhobenen Beiträge der betreffenden Institute beschränkt hat. Die Klägerin hat nicht dargetan, inwiefern diese Ausführungen nicht ausreichen, um die Gründe nachzuvollziehen, die den SRB dazu veranlasst haben, eine solche Beschränkung vorzunehmen. Folglich enthält das Vorbringen der Klägerin keinen Beleg dafür, dass der angefochtene Beschluss insoweit unzureichend begründet wäre.

227    Gleiches gilt für die zusätzlichen Risikoindikatoren, die Neuskalierung der verschiedenen Risikoindikatoren und die anderen von der Klägerin genannten Aspekte der Berechnung. Der SRB hat nämlich in den Rn. 98 bis 101 des angefochtenen Beschlusses erläutert, wie er die innerhalb des Risikofelds IV angewandten Risikoindikatoren und ‑subindikatoren bestimmt hat. In den Rn. 20 bis 29 und 94 bis 96 des angefochtenen Beschlusses hat er ferner die Gründe dargelegt, aus denen er es für erforderlich hielt, bestimmte Risikoindikatoren nicht anzuwenden (siehe oben, Rn. 217 und 218) und die sich daraus ergebende Neuskalierung der verschiedenen Risikoindikatoren vorzunehmen. Schließlich hat der SRB in den Rn. 108 und 112 des angefochtenen Beschlusses angegeben, wie er die Rohrisikoindikatoren gemäß Anhang I unter „Schritt 3“ der Delegierten Verordnung 2015/63 neu skaliert hat und wie er jedem Risikoindikator ein negatives oder ein positives Vorzeichen gemäß Anhang I unter „Schritt 4“ dieser Delegierten Verordnung zugewiesen hat. Die Klägerin hat nicht dargetan, inwiefern die Begründung in den oben genannten Randnummern des angefochtenen Beschlusses unzureichend sein soll.

228    Schließlich bringt die Klägerin vor, die Delegierte Verordnung 2015/63 sei hinsichtlich der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge und der für diese Methode maßgeblichen Kriterien nicht ausreichend klar. Selbst wenn diese Rüge dahin ausgelegt werden könnte, dass die Klägerin damit die Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie von Anhang I dieser Delegierten Verordnung geltend macht, erläutert sie nicht, worin die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen bestehen soll. Insoweit reicht das in keiner Weise untermauerte Vorbringen der Klägerin, dass die Delegierte Verordnung dem SRB zahlreiche Ermessensspielräume einräume, für sich genommen nicht aus, um die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen in Frage zu stellen.

229    Unter diesen Umständen ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

f)      Zum fünften Teil: Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich anderer Aspekte der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin

230    Die Klägerin führt aus, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht, da die Art und Weise, in der der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag berechnet habe, weder transparent noch nachvollziehbar sei.

231    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

1)      Zur fehlenden Nachvollziehbarkeit und Unüberprüfbarkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge

232    Die Klägerin macht erstens geltend, der angefochtene Beschluss erschöpfe sich in allgemeinen Darstellungen zur Methodik der Datenerhebungen und der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. So finde sich im Text dieses Beschlusses kein einziges Element zur Berechnung konkret des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin. Insbesondere enthielten die Anhänge des Beschlusses lediglich Endergebnisse, wodurch die Berechnung dieses Beitrags nicht nachvollziehbar und unüberprüfbar werde. Die Daten in diesen Anhängen seien im Übrigen irrelevant, da sie nicht aussagekräftig seien, und wiesen wegen der unerklärlichen Schwankungen bestimmter Werte von einem Jahr zum nächsten keinen Erklärungs- und Begründungswert auf. Daher könnten das Gericht und die nationalen Abwicklungsbehörden die vom SRB durchgeführte Berechnung nicht kontrollieren. So habe die Finanzmarktaufsichtsbehörde im Beitragsbescheid die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nicht begründet, sondern lediglich auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Ebenso habe sie bestätigt, dass sie diesen Beschluss selbst nicht nachvollziehen könne.

233    Wie oben in Rn. 15 ausgeführt, enthält Anhang I des angefochtenen Beschlusses das individuelle Datenblatt der Klägerin, in dem nicht nur die vom SRB durch Addition oder Kombination der Daten aller Institute ermittelten gemeinsamen Daten dargestellt werden, sondern auch alle individuellen Daten der Klägerin, die für die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags verwendet wurden, wie der Betrag ihres jährlichen Grundbeitrags, die Werte ihrer Risikoindikatoren und ihre anhand dieser Werte vorgenommene Einstufung in die jeweiligen Klassen. Außerdem geht aus Anhang II des Beschlusses hervor, dass die Klägerin über die Anzahl der Klassen für jeden Risikoindikator und über die Grenzwerte dieser Klassen informiert war. Nach der oben in Rn. 159 angeführten Rechtsprechung war die Klägerin daher insbesondere in der Lage, anhand der Daten in Anhang I des Beschlusses in Verbindung mit den Daten in dessen Anhang II zu überprüfen, ob sie im Verhältnis zu allen anderen Instituten in die richtigen Klassen eingestuft worden war.

234    Dies gilt umso mehr, als der SRB der Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ein Tool zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge übermittelt hat, damit sie ihren im Voraus erhobenen Beitrag im Vorhinein berechnen kann. Dieses Tool enthielt die vom SRB für die vorläufigen Berechnungen verwendeten Algorithmen sowie die vom SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller betroffenen Institute ermittelten gemeinsamen Daten. So konnte die Klägerin durch die Eingabe ihrer individuellen Daten in die entsprechenden Felder des Tools Schritt für Schritt ihren individuellen im Voraus erhobenen Beitrag gemäß den vorläufigen Berechnungen des SRB zu den im Voraus erhobenen Beiträgen für den Beitragszeitraum 2021 berechnen.

235    Zwar enthalten die Anhänge I und II des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Daten anderer Institute, die der SRB im Rahmen der in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, nämlich der „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), der „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und der „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6), verwendet, nur die vom SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller betroffenen Institute ermittelten gemeinsamen Daten. Aus der oben in Rn. 157 angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass der SRB nicht verpflichtet ist, den Instituten die vollständige Berechnung zur Verfügung zu stellen, die verwendet wurde, um diese gemeinsamen Daten zu erhalten, da dies die Offenlegung von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde.

236    Schließlich kann das Vorbringen der Klägerin, die Daten in den Anhängen des angefochtenen Beschlusses wiesen wegen nicht nachvollziehbarer Schwankungen bestimmter Werte von einem Jahr zum nächsten keinen „Erklärungs- und Begründungswert“ auf, keinen Erfolg haben. Der bloße Umstand, dass bestimmte Werte, die durch Addition oder Kombination von Daten einer Vielzahl von Instituten ermittelt werden, von einem Jahr zum nächsten variieren können, kann nämlich nicht die Glaubwürdigkeit aller in den Anhängen I und II des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Daten für die betreffenden Institute in Frage stellen.

237    Zweitens macht die Klägerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie ihr jährlicher Grundbeitrag und ihr Anpassungsmultiplikator berechnet worden seien. Insoweit sei der Wert dieses Multiplikators trotz ihrer hervorragenden internationalen Ratings, ihres im Vergleich der betroffenen Institute überdurchschnittlich guten Risikoprofils und der relativ geringen Komplexität ihres Geschäftsmodells übermäßig hoch. Insbesondere sei sie nicht in der Lage, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen ihr auf Grundlage der Bankenunion berechneter Anpassungsmultiplikator hoch sei [vertraulich](1).

238    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Wert des Anpassungsmultiplikators aus einer Berechnung ergibt, die auf der in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 beschriebenen Methode beruht und in den Rn. 93 bis 121 des angefochtenen Beschlusses sowie im individuellen Datenblatt der Klägerin, das Teil des Anhangs I dieses Beschlusses ist, im Einzelnen dargestellt ist. Die Klägerin hat vor dem Gericht jedoch nichts Konkretes vorgebracht, um darzutun, dass diese Methode und die in den genannten Randnummern des angefochtenen Beschlusses oder im individuellen Datenblatt enthaltenen Daten nicht nachvollziehbar oder inkohärent seien.

239    Da die in den Rn. 93 bis 100 des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen dargestellten Risikoindikatoren innerhalb der vier Risikofelder gewichtet werden und diese vier Risikofelder ihrerseits gewichtet werden, haben jedenfalls einige Risikoindikatoren für das Ergebnis der Berechnung des Anpassungsmultiplikators ein geringeres Gewicht als andere. [vertraulich] Unter diesen Umständen trägt die Klägerin zu Unrecht vor, dass ihr Anpassungsmultiplikator unerklärlich hoch sei.

240    Drittens macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss sei nicht hinreichend begründet, da er nicht erkennen lasse, warum ihr im Voraus erhobener Beitrag für den Beitragszeitraum 2021 gegenüber dem Beitragszeitraum 2020 um [vertraulich] angestiegen sei, während der Betrag der gedeckten Einlagen in Österreich lediglich um 5,08 % gestiegen sei, die Höhe ihrer gedeckten Einlagen nur um [vertraulich] gestiegen sei, ihr auf Grundlage der Bankenunion berechneter Anpassungsmultiplikator [vertraulich], der Endbetrag der im Voraus erhobenen Beiträge der gesamten Bankenunion nur um 13 % gestiegen sei und ihre geschäftliche Tätigkeit unverändert geblieben sei.

241    In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der oben in Rn. 149 angeführten Rechtsprechung, dass in der Begründung eines Unionsrechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen. Insbesondere geht die Begründungspflicht des SRB nicht so weit, dass er verpflichtet wäre, zu begründen, warum ein im Voraus erhobener Beitrag gegenüber dem Vorjahr angestiegen ist.

242    Darüber hinaus ergibt sich aus der Systematik der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, dass deren Höhe u. a. von der Höhe der gedeckten Einlagen aller Institute, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind, sowie vom Risikoprofil aller dieser Institute abhängt. Anders als die Klägerin offenbar meint, wird der Anstieg ihres im Voraus erhobenen Beitrags von einem Jahr zum nächsten daher nicht unbedingt proportional zum Anstieg der gedeckten Einlagen in Österreich, ihrer gedeckten Einlagen oder ihres Anpassungsmultiplikators verlaufen.

243    Vor diesem Hintergrund können die genauen Gründe, die trotz der von der Klägerin genannten Umstände zum Anstieg ihres im Voraus erhobenen Beitrags geführt haben, nicht als Informationen angesehen werden, ohne die es unmöglich wäre, nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags im Sinne der oben in den Rn. 150 bis 159 angeführten Rechtsprechung berücksichtigt wurde.

244    Viertens führt die Klägerin aus, die Zuordnung der Institute zu den Klassen sei undurchsichtig und führe zu erheblichen Verzerrungen sowie unsachgerechten Ergebnissen. Insbesondere sei nicht angegeben, warum beim Risikoindikator „Verschuldungsquote“ nicht jeder Klasse gleich viele Institute zugewiesen worden seien. Die Verteilung der Institute in den Klassen sei ferner bei dem zum Risikofeld IV gehörenden Risikoindikator „Risikopositionsbetrag für das Marktrisiko geteilt durch das harte Kernkapital“ nicht nachvollziehbar, da die Institute auch in dieser Klasse nicht in gleicher und vertretbarer Weise verteilt würden. Gleiches gelte für andere Risikoindikatoren, wie z. B. den Indikator „Risikopositionsbetrag für das Marktrisiko geteilt durch die Summe der Vermögenswerte“. Es sei somit unmöglich, abschließend zu beurteilen, ob die Klassenbildung und die Verteilung der Institute auf diese Klassen vom SRB korrekt vorgenommen worden seien und ob die Einstufung der Klägerin realistisch abgebildet werde.

245    Konkret hätte der SRB die für die Berechnung der Rohindikatoren verwendeten Daten der einzelnen Institute – allenfalls in anonymisierter Form – offenlegen müssen, damit die Klägerin überprüfen könne, ob Institute, die vergleichbare Daten vorgelegt hätten, ähnlichen Klassen zugeordnet worden seien.

246    In diesem Zusammenhang ist zur Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug darauf, dass hinsichtlich des Risikoindikators „Verschuldungsquote“ nicht jeder Klasse gleich viele Institute zugewiesen wurden, festzustellen, dass der SRB in Rn. 106 des angefochtenen Beschlusses die Gründe für diese Verteilung hinreichend erläutert hat, indem er darauf hinwies, dass damit verhindert werden solle, dass Institute mit dem gleichen Wert für einen Rohrisikoindikator unterschiedlichen Klassen zugeordnet würden, so dass Institute, die für einen solchen Indikator den gleichen Wert hätten, derselben Klasse zugeordnet worden seien, was dazu geführt haben könne, dass jeder Klasse verschieden viele Institute zugeordnet worden seien.

247    Des Weiteren macht die Klägerin in Anbetracht der oben in den Rn. 150 bis 159 angeführten Rechtsprechung zu Unrecht geltend, der SRB hätte es ihr ermöglichen müssen, die Klassenbildung und die Zuordnung der Institute zu diesen Klassen vollständig zu überprüfen, da ein solcher Ansatz die Offenlegung von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten anderer Institute gegenüber der Klägerin erfordern würde.

248    Insoweit ist hinzuzufügen, dass der SRB entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet ist, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Daten jedes betroffenen Instituts sowie dessen Zuordnung zu den verschiedenen Klassen innerhalb jedes Risikoindikators offenzulegen und dabei lediglich den Namen jedes Instituts durch ein Pseudonym zu ersetzen. Wie der SRB ausgeführt hat, ohne dass ihm in diesem Punkt ernsthaft widersprochen worden ist, könnte ein solches Vorgehen nämlich nicht gewährleisten, dass die Institute nicht anhand der so übermittelten Daten identifiziert werden können. Es ist in der Tat nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Institute, selbst wenn sie pseudonymisiert sind, aufgrund der individuellen Daten, die bereits veröffentlicht wurden, dennoch identifiziert werden können, insbesondere im Fall großer Institute und bei Mitgliedstaaten, in denen es nur wenige Institute gibt.

249    Im Übrigen betreffen die Rügen der Klägerin hinsichtlich anderer Verzerrungen bei der Verteilung auf die Klassen innerhalb der verschiedenen Risikofelder, selbst wenn sie in Anbetracht der oben in den Rn. 27 bis 30 angeführten Rechtsprechung zulässig wären, nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern eine materiell-rechtliche Frage.

2)      Zur Nichtvorlage von individuellen Daten anderer Institute

250    Die Klägerin macht geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da darin keine individuellen Daten anderer Institute enthalten seien, ohne die es ihr unmöglich sei, die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen. Die von den Instituten gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 übermittelten Daten seien in Wirklichkeit keine vertraulichen Daten, da sie öffentlich zugänglich oder aus öffentlich zugänglichen Informationen wie den Geschäftsberichten dieser Institute erschließbar seien.

251    So habe der SRB die Begründungspflicht und die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht sorgfältig gegeneinander abgewogen, z. B. durch ein geeignetes Verfahren zur Akteneinsicht, das eine vollständige Übermittlung der bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendeten Daten ermöglicht hätte. Daher hat die Klägerin angeregt, das Gericht möge den SRB auffordern, alle für diese Berechnung einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

252    In ihrer Erwiderung vertritt sie die Auffassung, der SRB habe die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), festgelegten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllt, da er ihr nicht alle Elemente der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zur Verfügung gestellt habe, die er ohne Verletzung des Geschäftsgeheimnisses hätte übermitteln können. Insoweit habe der Gerichtshof keine abschließende Aufzählung aller Angaben vorgenommen, die vom SRB offenzulegen seien.

253    Nach Ansicht der Klägerin obliegt es dem SRB, die Vertraulichkeit aller Daten darzulegen, die er nicht offengelegt habe und die erforderlich seien, um die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu überprüfen.

254    Hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen bestehe des Weiteren bei einigen der vom SRB nicht übermittelten Daten durch deren Weitergabe keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Institute. Dies sei z. B. bei den Anpassungsmultiplikatoren der einzelnen Institute der Fall.

255    Darüber hinaus stammten die Daten, die der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 zugrunde lägen, aus dem Jahr 2019 und seien somit bei Erlass des angefochtenen Beschlusses beinahe drei Jahre alt gewesen, so dass sie nicht mehr als vertraulich anzusehen seien. Die von den Instituten gemeldeten Daten schwankten nämlich stark von einem Jahr zum nächsten und hätten daher keine praktische Bedeutung für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung der Institute.

256    Schließlich seien jedenfalls Daten, die keine Rückschlüsse auf die Institute zuließen, einschließlich aller aggregierten Daten, die in den verschiedenen Schritten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen würden, offenzulegen. Der SRB hätte insbesondere die Summe der Verbindlichkeiten jedes einzelnen Instituts sowie dessen Anpassungsmultiplikator mit Schwärzung der Bezeichnung des betreffenden Instituts bekannt geben können, ohne vertrauliche Daten offenzulegen. So hätten die Institute einen Vergleich mit anderen Instituten in ähnlicher Größenordnung anstellen können, um abzuschätzen, ob die Risikoanpassung ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Situation entspreche, und um die Zuordnung der Institute zu den Klassen zu verifizieren.

257    In Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Falle einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.

258    Sodann hat der SRB in den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die den Berechnungen zugrunde liegenden individuellen Datenpunkte der Institute in diesem Beschluss offenzulegen“, wohingegen er befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte … offen[zu]legen, da dies in allgemeiner Form geschieht“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsame Datenpunkte, die der [SRB] für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.

259    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

260    Zweitens bedeutet die Begründungspflicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass der SRB in den angefochtenen Beschluss detaillierte Erwägungen aufnehmen müsste, aus denen sich die Vertraulichkeit jeder einzelnen Kategorie der von den Instituten übermittelten Daten ergibt.

261    Nach der oben in Rn. 149 angeführten Rechtsprechung brauchen nämlich in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.

262    Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB der Ansicht war, dass die Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten in vollem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis falle, da die Offenlegung dieser Daten gegenüber einem Wettbewerber oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könnte.

263    Zum anderen hatte die Klägerin, da sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihre eigenen Daten vorgelegt hat, umfassende Kenntnis von der Art und den allgemeinen Merkmalen jeder Kategorie dieser Daten. So konnte sie insbesondere beurteilen, inwieweit die einzelnen Datenkategorien vertrauliche Informationen umfassen konnten.

264    Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Insbesondere konnte sie im Hinblick auf die Art und die allgemeinen Merkmale der einzelnen Datenkategorien die vom SRB in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung beanstanden, dass diese Daten geheim seien und ihre Offenlegung den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könne. Somit verfügte sie über alle erforderlichen Informationen, um geltend machen zu können, dass der SRB die vom Gerichtshof aufgestellten, oben in den Rn. 155, 158 und 159 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Abwägung der Begründungspflicht gegen den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht eingehalten habe.

265    Drittens reichen die Beweise, die die Klägerin dem Gericht vorgelegt hat, nicht aus, um zu belegen, dass die individuellen Daten der Institute in Wirklichkeit keine vertraulichen Daten seien, da sie öffentlich zugänglich seien.

266    Insoweit hat die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens zum einen ausgeführt, dass bei den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Stresstests eine Vielzahl der von den Instituten gemeldeten Daten bekannt gegeben würden, beispielsweise „Angaben über das Kapital (z. B. Eigenmittel, Kernkapital, harte Kernkapitalquote), die Verschuldensquote sowie diverse Risikopositionsbeträge (z. B. Kreditrisiko, Verbriefungen, Marktrisiko, Betriebsrisiko)“. Außerdem führe die EBA jährliche unionsweite Transparenzübungen durch, in deren Rahmen sie u. a. „detaillierte, auf die einzelnen Institute bezogene Daten zu Kapitalpositionen, Risikopositionsbeträgen [oder] Eigenmittelquoten“ veröffentliche.

267    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der von der EBA im Jahr 2018 unionsweit durchgeführte Stresstest und die jährlichen Transparenzübungen, auf die sich die Klägerin bezieht, nur eine begrenzte Anzahl von Instituten sowie eine beschränkte Anzahl von Daten umfassen, und zwar weit weniger als die bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge übermittelten Daten, was die Klägerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Auch hat die Klägerin nicht dargetan, dass die im Rahmen der Tätigkeiten der EBA veröffentlichten Daten alle Institute beträfen, die zur Zahlung von im Voraus erhobenen Beiträgen verpflichtet sind.

268    Zum anderen hat sich die Klägerin darauf berufen, dass die oben in Rn. 267 genannten jährlichen Transparenzübungen die Offenlegungen von Daten durch die Institute selbst ergänzen sollten, und zwar u. a. auf der Grundlage der Art. 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60) sowie von Art. 106 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338). Insoweit hat sich die Klägerin jedoch mit einem bloßen Verweis auf diese Bestimmungen begnügt, ohne zu erläutern, welche konkreten individuellen Daten der Institute, die bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendet wurden, auf der Grundlage dieser Bestimmungen bei Erlass des angefochtenen Beschlusses zwingend öffentlich zugänglich waren.

269    Darüber hinaus hat sie nicht vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen, dass alle Daten, die zur Bestimmung mindestens eines Risikoindikators verwendet wurden, dessen Berechnung die Kombination mehrerer Datenkategorien erfordert, bei Erlass des angefochtenen Beschlusses öffentlich zugänglich waren.

270    Viertens bedeutet der Umstand, dass sich die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 herangezogenen Daten auf das Jahr 2019 beziehen, nicht, dass diese Daten bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mehr unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass die Offenlegung der Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten im angefochtenen Beschluss allein aufgrund des Zeitablaufs das Geschäftsgeheimnis nicht beeinträchtigen konnte. Der Umstand allein, dass diese Daten von einem Jahr zum nächsten Schwankungen unterliegen, lässt insoweit nicht die Feststellung zu, dass die Daten bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mehr als vertraulich anzusehen waren.

271    Außerdem sind zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 herangezogenen Daten waren jedoch bei Erlass des angefochtenen Beschlusses weniger als drei Jahre alt.

272    Was fünftens das Vorbringen der Klägerin betrifft, der SRB hätte die Werte des Anpassungsmultiplikators und der Summe der Verbindlichkeiten jedes einzelnen Instituts in anonymisierter Form offenlegen müssen, so geht aus der oben in den Rn. 150 bis 159 angeführten Rechtsprechung hervor, dass der SRB in Bezug auf Daten anderer Institute verpflichtet ist, dem betreffenden Institut ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieses im Wesentlichen nachvollziehen kann, auf welche Weise seine individuelle Situation bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen Institute berücksichtigt wurde. Genauer gesagt obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das betreffende Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können.

273    Unabhängig von der Frage, ob bei Erlass des angefochtenen Beschlusses die Werte der Summe der Verbindlichkeiten und des Anpassungsmultiplikators jedes einzelnen Instituts unter das Geschäftsgeheimnis fielen, stellt zum einen die Summe der Verbindlichkeiten jedes Instituts eine notwendige Angabe für die erste Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, nämlich die Bestimmung des jährlichen Grundbeitrags gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014, dar, wobei dieser Beitrag in der Folge entsprechend dem Risikoprofil jedes Instituts auf der Grundlage anderer individueller Daten der Institute angepasst werden muss. Zum anderen handelt es sich beim Anpassungsmultiplikator um einen Zwischenwert, der sich aus mehreren Schritten zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ergibt und alle vom SRB bei dieser Berechnung herangezogenen Risikoindikatoren einbezieht. Dieser Multiplikator stellt somit das Gesamtrisikoprofil jedes Instituts dar, das auf allen Risikoindikatoren beruht und im Übrigen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Summe der Verbindlichkeiten des Instituts steht.

274    Unter diesen Umständen hätte die Offenlegung der Werte der Summe der Verbindlichkeiten und des Anpassungsmultiplikators jedes einzelnen Instituts es der Klägerin ohne Offenlegung aller anderen individuellen Daten der Institute nicht ermöglicht, das von ihr angestrebte Ziel zu erreichen, einen Vergleich zwischen ihrer Situation und derjenigen anderer Institute in ähnlicher Größenordnung anzustellen, um die Berechnung ihres entsprechend ihrem Risikoprofil angepassten jährlichen Grundbeitrags zu überprüfen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hätte die Offenlegung allein dieser Werte es auch nicht ermöglicht, die Zuordnung der Institute zu den Klassen zu verifizieren.

275    Folglich können der Wert des Anpassungsmultiplikators und die Summe der Verbindlichkeiten jedes einzelnen Instituts nicht als Informationen angesehen werden, ohne die die Institute nicht im Wesentlichen nachvollziehen können, auf welche Weise ihre individuelle Situation in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.

276    Demnach ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da er nicht die individuellen Daten der anderen Institute enthalte, anhand deren die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüft werden könnte.

3)      Zu den Diskrepanzen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf das Verhältnis zwischen der auf nationaler Grundlage berechneten Komponente des Gesamtbetrags der im Voraus erhobenen Beiträge der Institute des Mitgliedstaats und der auf Grundlage der Bankenunion berechneten Komponente dieses Betrags

277    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss rechtfertige hinsichtlich des Gesamtbetrags der im Voraus erhobenen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute nicht die Diskrepanzen zwischen diesen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Verhältnis zwischen der auf nationaler Grundlage berechneten Komponente dieses Betrags einerseits und der auf Grundlage der Bankenunion berechneten Komponente des Betrags andererseits. Bei einigen der Mitgliedstaaten sei nämlich die auf die nationale Grundlage entfallende Komponente – in unterschiedlichem Maße – höher als die auf die Grundlage der Bankenunion entfallende Komponente, und bei anderen Mitgliedstaaten sei es umgekehrt. Außerdem lege die Analyse der aggregierten Werte die Vermutung nahe, dass einige Mitgliedstaaten den überwiegenden Teil der auf Grundlage der Bankenunion berechneten Beiträge finanzierten.

278    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der SRB in Rn. 60 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass „[b]ei der Berechnung des Teils der jährlichen Beiträge, der auf die nationale Grundlage entfällt, … die Zielausstattung … unter ausschließlicher Berücksichtigung der gedeckten Einlagen der Kreditinstitute in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat festgelegt [wird]“, während Daten von Instituten, die im Hoheitsgebiet anderer teilnehmender Mitgliedstaaten zugelassen seien, keine Berücksichtigung fänden.

279    Dagegen heißt es Rn. 61 des angefochtenen Beschlusses, dass „[f]ür die Berechnung des Anteils der jährlichen Beiträge auf Grundlage der Bankenunion … die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Kreditinstitute festgelegt [wird]“.

280    Daraus folgt, dass sich die von der Klägerin angeführten Diskrepanzen und Abweichungen dadurch erklären lassen, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage und die Berechnung dieser Beiträge auf Grundlage der Bankenunion jeweils auf unterschiedlichen Daten beruhen. Vor diesem Hintergrund geht die Begründungspflicht des SRB nicht so weit, dass er die Unterschiede zwischen der Berechnung der Beiträge auf nationaler Grundlage und der Berechnung der Beiträge auf Grundlage der Bankenunion näher zu erläutern hat.

4)      Zur Begründung hinsichtlich der Korrektur von Daten anderer Institute

281    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss ermögliche es den Instituten nicht, die Auswirkungen der Korrektur von Daten anderer Institute auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 zu überprüfen, da der SRB u. a. nicht offenlege, wie viele Institute korrigierte Daten gemeldet hätten und welche Auswirkungen die Korrekturen auf die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge gehabt hätten. Insoweit seien die Berechnungen des SRB fehleranfällig. Tatsächlich hätten einige Institute sogar angegeben, dass sie „möglicherweise“ Daten übermittelt hätten, die nicht korrekt gewesen seien, was bedeute, dass die Berechnung des SRB auf falschen Daten beruhe. Selbst wenn etwaige Korrekturen nachträglich im folgenden Beitragszeitraum berücksichtigt werden könnten, würden die Institute über solche Korrekturen und deren Gründe nicht informiert, was die Intransparenz und die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verschärfe. Daher sei die Differenz zwischen dem für den Beitragszeitraum 2021 berechneten und für die neu unter Aufsicht gestellten Institute angepassten Betrag dieser Beiträge einerseits sowie dem endgültigen Betrag dieser Beiträge nach Abzug der für den Beitragszeitraum 2015 festgesetzten Beiträge und den sich aus der Wiederaufbereitung und der Überarbeitung von Daten ergebenden Anpassungen andererseits intransparent.

282    Insoweit ergibt sich aus der oben in den Rn. 150 bis 159 angeführten Rechtsprechung, dass der angefochtene Beschluss nicht zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es seinem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen. Die Mitteilung nachträglicher Korrekturen, die andere Institute betreffen, oder der Gründe hierfür würde aber bedeuten, dass der Klägerin unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten anderer Institute übermittelt werden.

283    Was des Weiteren fehlende Informationen über die Anzahl der von diesen Korrekturen betroffenen Institute im angefochtenen Beschluss betrifft, so hat die Klägerin nicht erläutert, inwiefern diese Information für sie erforderlich gewesen wäre, um nachzuvollziehen, auf welche Weise der SRB ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 berücksichtigt hat.

284    Das Vorbringen zur Fehleranfälligkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie zur Verwendung falscher Daten durch den SRB betrifft nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Im Übrigen hat die Klägerin vor dem Gericht nichts Konkretes angeführt, das es diesem ermöglichen würde, dieses Vorbringen in der Sache zu prüfen.

285    Nach alledem ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

g)      Fazit zum zweiten Klagegrund

286    Nach alledem ist dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben und der zweite bis fünfte Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

2.      Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

287    Die Klägerin macht geltend, mit dem vom SRB vor Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren sei ihr in Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt worden, da es ihr nicht ermöglicht habe, eine effektive Stellungnahme zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags abzugeben.

288    Der Zeitraum von zwei Wochen, in dem das Verfahren stattgefunden habe, reiche nämlich nicht aus, um sich zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses und zu den aggregierten Statistiken zu äußern sowie diese zu prüfen und zu analysieren, zumal die übermittelten Daten nicht ausreichten, um den Berechnungsprozess und die Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachzuvollziehen. Insoweit seien die Daten jedes Instituts, die als Grundlage für die Berechnung der gemeinsamen Daten dienten und die für die Zuweisung jedes Instituts zu den Klassen und somit für die Rangfolge der Institute für jeden Risikoindikator relevant seien, nicht offengelegt worden. Folglich habe der SRB sie nicht in die Lage versetzt, sich zu den für ihren im Voraus erhobenen Beitrag relevanten Sach- und Rechtsfragen zu äußern und die Richtigkeit dieses Beitrags zu überprüfen. Auch wenn der SRB ihr vor Erlass des angefochtenen Beschlusses ein interaktives Tool zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zur Verfügung gestellt habe, seien die Institute dadurch ebenfalls nicht in die Lage versetzt worden, zu beurteilen, ob ihre Risikoanpassung im Vergleich zu allen anderen Instituten plausibel sei und ihre wirtschaftliche Situation korrekt eingeschätzt worden sei.

289    Außerdem sei das Konsultationsverfahren lediglich pro forma geführt worden, was insbesondere dadurch belegt werde, dass der SRB keine einzige Stellungnahme der Institute berücksichtigt habe. Die von einigen Instituten geäußerten Bedenken seien vom SRB mehrfach mit einem Hinweis auf den rechtlichen Rahmen und einem Verweis auf die Begründung im angefochtenen Beschluss abgetan worden.

290    Die oben genannten Mängel seien umso schwerwiegender, als der SRB bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge über einen erheblichen Ermessensspielraum verfüge, so dass der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine besondere Bedeutung zukomme.

291    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

292    Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M, C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

293    Im vorliegenden Fall führte der SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 ein Konsultationsverfahren durch, in dessen Rahmen er den betreffenden Instituten einen Entwurf des angefochtenen Beschlusses übermittelte und sie aufforderte, in einem Online-Formular ihre Anmerkungen zum Inhalt dieses Entwurfs einzugeben.

294    Darüber hinaus übermittelte der SRB den betreffenden Instituten folgende Dokumente:

–        ein interaktives Berechnungstool, das es den Instituten ermöglichte, ihre im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Zwischenberechnungen zu ermitteln;

–        die Mitteilung SRB/ES/2021/13 vom 3. März 2021 über seine vorläufige Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für den Beitragszeitraum 2021 und über die Einleitung von Konsultationen mit den Instituten;

–        ein Dokument mit dem Titel „Aggregierte Statistiken“, das die Statistiken der Berechnungen in Bezug auf alle Institute in zusammengefasster und kollektiver Form enthält; sowie

–        einen Leitfaden, wie die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 mit Hilfe des Berechnungstools zu berechnen sind.

295    Zum einen ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der oben in den Rn. 150 bis 159 angeführten Rechtsprechung, dass der SRB entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet war, ihr sämtliche Dokumente und Daten in Bezug auf jedes einzelne Institut zu übermitteln, um es ihr zu ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vollständig zu überprüfen. Insbesondere war der SRB nicht verpflichtet, ihr Dokumente zu übermitteln, die die individuellen Daten anderer Institute enthielten und unter das Geschäftsgeheimnis fielen.

296    Zum anderen hat die Klägerin insbesondere nicht bestritten, dass sie über die angewandte Methodik zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 und über das vorläufige Ergebnis des von ihr zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beitrags informiert war, so dass sie in der Lage war, das vom SRB zur Verfügung gestellte Formular auszufüllen und zu jedem Schritt dieser Berechnung sachdienlich Stellung zu nehmen.

297    Unter diesen Umständen deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin keinen Zugang zu den Elementen hatte, die die Grundlage der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags bilden und die der SRB ihr hätte mitteilen müssen.

298    Darüber hinaus hatte sie die Möglichkeit, zu diesen Elementen in dem oben in Rn. 293 erwähnten Online-Formular Stellung zu nehmen. Sie konnte somit zu den Ermessensentscheidungen des SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags, wie der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung oder der Genauigkeit bestimmter Risikoindikatoren des Risikofelds IV, Stellung nehmen und war in der Lage, ihren im Voraus erhobenen Beitrag vorläufig mit Hilfe des vom SRB zur Verfügung gestellten Berechnungstools zu ermitteln.

299    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Formblatt, das vorgesehen ist, damit die Betroffenen der zuständigen Behörde ihren Standpunkt zur Kenntnis bringen können, es diesen grundsätzlich ermöglicht, sich im Einzelnen zu den von der zuständigen Behörde zu berücksichtigenden Anhaltspunkten zu äußern, und, falls sie dies für sachdienlich erachten, andere Informationen oder Bewertungen vorzulegen als die, die die zuständige Behörde bereits erhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2017, M, C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 39 und 40).

300    Das ist hier der Fall.

301    Im Rahmen des Konsultationsverfahrens forderte der SRB die Institute nämlich zum einen auf, zu 13 vordefinierten Themen Stellung zu nehmen, die ihnen die Möglichkeit gaben, sich zu mehreren Aspekten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, einschließlich der Methode und der Ergebnisse dieser Berechnung, zu äußern. Zum anderen konnten die Institute im Rahmen des Themas 14 auch jede andere Frage aufwerfen, die sie für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 für relevant hielten und die nicht bereits durch die vordefinierten Themen abgedeckt war. Folglich hatte die Klägerin die Möglichkeit, zu jedem Element der Berechnung oder des Verfahrens zur Ausarbeitung der Berechnung Stellung zu nehmen.

302    Was außerdem die Frist von zwei Wochen für die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens betrifft, so ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin nicht erläutert hat, inwiefern diese Frist ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. In dieser Hinsicht hat sie sich auf das Vorbringen beschränkt, es sei „utopisch“, anzunehmen, der Beschlussentwurf und die aggregierten Statistiken könnten in einem derart kurzen Zeitraum geprüft und analysiert werden, ohne auf konkrete Aspekte dieser Dokumente oder auf praktische Schwierigkeiten Bezug zu nehmen, die sie daran gehindert hätten, innerhalb der gesetzten Frist zu den Elementen Stellung zu nehmen, die die Grundlage der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags bilden, wie die oben in den Rn. 296 und 298 genannten. Den einzigen konkreten Gesichtspunkt, den die Klägerin in diesem Zusammenhang erwähnt hat, ist die Tatsache, dass die vom SRB übermittelten Daten nicht ausreichten, um den Berechnungsprozess und die Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachzuvollziehen. Wie jedoch oben in den Rn. 295 bis 297 festgestellt worden ist, ist nicht dargetan worden, dass der SRB verpflichtet war, der Klägerin andere als die oben in Rn. 294 genannten Dokumente zu übermitteln, so dass dieser Umstand nicht die Feststellung zulässt, dass die Frist von zwei Wochen im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör unzureichend war.

303    Zum anderen ist die Klägerin seit 2016 zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet, so dass der Beitragszeitraum 2021 der sechste war, an dem sie teilgenommen hat. Daraus folgt, dass sie zum Zeitpunkt des vom SRB durchgeführten Konsultationsverfahrens bereits über gute Kenntnisse des Verfahrens zur Berechnung dieser Beiträge verfügte. Demnach deutet in Ermangelung von der Klägerin geltend gemachter besonderer Umstände nichts darauf hin, dass die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme unzureichend war.

304    Was schließlich die Beantwortung der Stellungnahmen der Institute durch den SRB betrifft, so hat die Klägerin keine spezifische Stellungnahme genannt, auf die der SRB nicht geantwortet hätte.

305    Darüber hinaus ist der bloße Umstand, dass der SRB letztlich den angefochtenen Beschluss gegenüber dem den Instituten mitgeteilten Beschlussentwurf nicht geändert hat, um deren Stellungnahmen Folge zu leisten, kein Beleg dafür, dass das Konsultationsverfahren den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Wie das Gericht nämlich bereits entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2015, Slovenská pošta/Kommission, T‑556/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:189, Rn. 89), fällt dieser Umstand unter die Uneinigkeit über die Richtigkeit der Beurteilung des SRB, kann aber keine Verletzung des Anspruchs dieser Institute auf rechtliches Gehör darstellen.

306    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, darzutun, dass sie nicht die Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt zu allen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die die Grundlage des angefochtenen Beschlusses bilden, sachdienlich und wirksam vorzutragen.

307    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

3.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 EUV, die Art. 15, 296 und 298 AEUV sowie die Art. 42 und 47 der Charta wegen nicht vollständiger Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses

308    Die Klägerin bringt vor, der angefochtene Beschluss verletze die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta, das Gebot einer offenen und bürgernahen europäischen Verwaltung nach Art. 1 Abs. 2 EUV und den Art. 15 und 298 AEUV sowie das Recht auf Zugang zu Dokumenten nach Art. 42 der Charta und Art. 15 AEUV, da ihr dieser Beschluss nicht vollständig bekannt gegeben worden sei, weil der SRB ihr die bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge berücksichtigten Zwischenbeschlüsse nicht zur Kenntnis gebracht habe.

309    Sie habe nämlich nur auszugsweise die Endergebnisse des Betrags ihres im Voraus erhobenen Beitrags sowie „Mittelwerte, Standardabweichungen und aggregierte Datenpunkte“ erhalten. So seien ihr weder die durch den SRB erfolgten Berechnungen einschließlich der Datengrundlagen für diese Berechnungen noch die Informationen, anhand deren sich bestimmen lasse, welche Institute der Pflicht zur Zahlung dieses Beitrags unterlägen und welche Risikoindikatoren ihnen entsprächen, bekannt gegeben worden. Die nicht mitgeteilten Angaben bildeten jedoch einen zentralen Bestandteil des angefochtenen Beschlusses, seien erforderlich, um die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und überprüfen zu können, und wirkten sich direkt auf dessen Höhe aus.

310    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

311    Es steht fest, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde der Klägerin den angefochtenen Beschluss, soweit er sie betrifft, übermittelt hat, indem sie dem Beitragsbescheid den Textkörper dieses Beschlusses, das individuelle Datenblatt der Klägerin sowie die Anhänge II und III des Beschlusses anfügte.

312    Soweit die Klägerin mit dem vorliegenden Klagegrund geltend macht, der angefochtene Beschluss sei unvollständig, bezieht sich dieser Klagegrund in Wirklichkeit auf den Begründungsmangel des Beschlusses. Da diese Rüge oben in den Rn. 145 bis 286 im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft worden ist, braucht sie im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht eigenständig geprüft zu werden.

313    Das Gleiche gilt für die Rüge der Nichtoffenlegung der Zwischenbeschlüsse, soweit mit ihr ein Verstoß gegen die Begründungspflicht beanstandet wird, da diese Rüge oben in den Rn. 203 bis 210 im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft worden ist.

314    Was die Rügen in Bezug auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Recht auf Zugang zu Dokumenten und das Gebot einer offenen und bürgernahen europäischen Verwaltung betrifft, so zählt die Klägerin in ihrer Klageschrift lediglich die Bestimmungen des Primärrechts auf, in denen diese Rechte verankert sind, ohne eine Argumentation vorzubringen, mit der dargetan werden soll, worin die Verletzung dieser Rechte besteht. Im Übrigen hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung keine näheren Angaben zur Tragweite dieser Rügen gemacht.

315    Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 145 bis 286 des vorliegenden Urteils ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

4.      Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014

316    Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung im Rahmen ihres Vorbringens zur Stützung des zweiten Klagegrundes, mit dem sie einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses rügt, geltend gemacht, der SRB habe durch die Festsetzung der jährlichen Zielausstattung auf etwa 11,287 Mrd. Euro gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59, Art. 69 Abs. 1 und 2 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie die Art. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen. Ihr sei nämlich durch den Beschluss SRB/ES/2022/18 des SRB vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zur Kenntnis gelangt, dass der SRB von einer endgültigen Zielausstattung von 80 Mrd. Euro ausgegangen sei, während Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorsehe, dass die von allen Instituten zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beiträge jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürften.

317    Ebenso hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit einem Klagegrund geltend gemacht, der SRB habe durch die Festsetzung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf etwa 11,287 Mrd. Euro gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen. Dabei hat sie wiederholt, dass der angefochtene Beschluss wegen eines Begründungsmangels hinsichtlich der Bestimmung dieser Zielausstattung für nichtig zu erklären sei.

318    Nach Ansicht des SRB ist der vorliegende Klagegrund wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen. Der SRB habe nämlich im Mai 2021, d. h. vor Erhebung der vorliegenden Klage, ein Informationsblatt auf seiner Website veröffentlicht, in dem der prognostizierte Betrag der endgültigen Zielausstattung mit einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro angegeben worden sei. Dieser Klagegrund sei jedenfalls unbegründet.

319    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, der vorliegende Klagegrund sei zulässig, da sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht über Informationen verfügt habe, die darauf hindeuteten, dass der angefochtene Beschluss möglicherweise gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoße.

320    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Klagegründe im Lauf des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, oder eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellen und in engem Zusammenhang mit diesem stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T‑380/17, EU:T:2020:471, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

321    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zum einen den behaupteten Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 erst in ihrer Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung gerügt. Außerdem stellt das Vorbringen zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes keine Erweiterung der bereits in der Klageschrift angeführten Gründe dar, was die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend macht.

322    Zum anderen ist unstreitig, dass der Betrag der vom SRB zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 prognostizierten endgültigen Zielausstattung bereits im Mai 2021 auf der Website des SRB verfügbar war. Wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Januar 2015, Teva Pharma und Teva Pharmaceuticals Europe/EMA (T‑140/12, EU:T:2015:41, Rn. 38 bis 48), und vom 21. Mai 2015, Rubinum/Kommission (T‑201/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:311, Rn. 23 bis 26), ergangen sind, konnte die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. am 21. Juni 2021, somit Kenntnis der tatsächlichen Gesichtspunkte haben, auf die sich das Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes stützt.

323    Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Veröffentlichung des Betrags der endgültigen Zielausstattung im Informationsblatt sei nicht ausreichend gewesen, um die Klägerin wirksam über den prognostizierten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu informieren, nicht in Frage gestellt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der SRB in jedem Beitragszeitraum systematisch allgemeine Daten zu den verschiedenen Elementen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie die verschiedenen Dokumente über das Verfahren zur Berechnung dieser Beiträge auf seiner Website veröffentlicht. Im Übrigen wurden auch die Dokumente, die im Rahmen der vom SRB zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 durchgeführten und oben in Rn. 293 erwähnten Konsultation zur Verfügung gestellt wurden, den Instituten auf dieser Website zugänglich gemacht. Die Klägerin kann sich daher als verständiger Wirtschaftsteilnehmer, der seit 2016 zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, nicht darauf berufen, dass die Veröffentlichung des Informationsblatts auf der Website des SRB nicht geeignet gewesen sei, um sie wirksam über den prognostizierten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu informieren.

324    Nach alledem wird der vorliegende Klagegrund nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, und stellt daher einen neuen Klagegrund dar, der als unzulässig zurückzuweisen ist.

325    Im Übrigen wäre das Gericht, selbst wenn der vorliegende Klagegrund zulässig wäre, nicht in der Lage, seine Begründetheit zu prüfen. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 166 bis 199 ergibt, ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 mit einem Begründungsmangel behaftet und aus diesem Grund für nichtig zu erklären. Dieser Begründungsmangel hindert das Gericht daran, die Begründetheit des sechsten Klagegrundes zu prüfen.

C.      Ergebnis

326    Da der erste Teil des zweiten Klagegrundes begründet ist, ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft.

D.      Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

327    Der SRB beantragt, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, aufrechtzuerhalten.

328    Die Klägerin tritt diesem Antrag entgegen und macht geltend, der SRB habe keine Gründe aufgezeigt, die es rechtfertigen könnten, sie bis zum Erlass eines neuen Beschlusses mit den negativen Folgen eines für nichtig erklärten Rechtsakts zu belasten.

329    Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Unionsgericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

330    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

331    Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen. Dagegen hat das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses berührenden Fehler festgestellt.

332    Ferner ist entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177), festzustellen, dass, wenn der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde, ohne dass seine Wirkungen bis zur Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten würden, die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63, die einen wesentlichen Teil der zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beitragenden Bankenunion darstellen, beeinträchtigt würde.

333    Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin zum SRF für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

V.      Kosten

334    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

335    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Parlament und der Rat ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Volkskreditbank AG betrifft.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Volkskreditbank betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021 festgesetzt wird.

3.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Volkskreditbank.

4.      Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Januar 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze, beigeordneter Kanzler

 

M. van der Woude


Inhaltsverzeichnis


I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

II. Angefochtener Beschluss

III. Anträge der Parteien

IV. Rechtliche Würdigung

A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63

1. Zum fünften Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014

2. Zum vierten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

b) Zum zweiten Teil: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung

c) Zum dritten Teil: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

d) Zum vierten Teil: Verstoß gegen den durch die Basisverordnung geschaffenen Rahmen der Ermächtigung und den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission

B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1. Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Beschlusses

a) Vorbemerkungen

b) Zum ersten Teil: Begründung der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

c) Zum zweiten Teil: Fehlende Veröffentlichung von Zwischenbeschlüssen durch den SRB

d) Zum dritten Teil: Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Nichtanwendung bestimmter Risikoindikatoren

e) Zum vierten Teil: Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Ermessensentscheidungen des SRB bei der Festlegung von Faktoren der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge

f) Zum fünften Teil: Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich anderer Aspekte der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin

1) Zur fehlenden Nachvollziehbarkeit und Unüberprüfbarkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge

2) Zur Nichtvorlage von individuellen Daten anderer Institute

3) Zu den Diskrepanzen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf das Verhältnis zwischen der auf nationaler Grundlage berechneten Komponente des Gesamtbetrags der im Voraus erhobenen Beiträge der Institute des Mitgliedstaats und der auf Grundlage der Bankenunion berechneten Komponente dieses Betrags

4) Zur Begründung hinsichtlich der Korrektur von Daten anderer Institute

g) Fazit zum zweiten Klagegrund

2. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

3. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 EUV, die Art. 15, 296 und 298 AEUV sowie die Art. 42 und 47 der Charta wegen nicht vollständiger Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses

4. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014

C. Ergebnis

D. Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

V. Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.


1      Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.