Language of document : ECLI:EU:T:2012:682

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

12. Dezember 2012?(1)

„Nichtigkeitsklage – Rechtsbehelfsfrist – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑459/12

Fürst Albrecht Oettingen-Oettingen und Oettingen-Spielberg, wohnhaft in Oettingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.‑W. von Butler,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament

und

Rat der Europäischen Union,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung insbesondere des Beschlusses Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999–2003 (ABl. L 163, S. 1) und des Beschlusses Nr. 2066/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über die Weiterführung des Einsatzes von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 2004–2007 und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1445/2000/EG (ABl. L 309, S. 9)

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter) sowie des Richters S. Frimodt Nielsen und der Richterin M. Kancheva,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge des Klägers

1        Mit Klageschrift, die am 15. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

2        Er beantragt,

–        die Beschlüsse zur „Land User/Cover Area frame statistical Survey“, insbesondere die Beschlüsse Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999–2003 (ABl. L 163, S. 1) und Nr. 2066/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über die Weiterführung des Einsatzes von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 2004–2007 und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1445/2000/EG (ABl. L 309, S. 9), für nichtig zu erklären.

 Rechtliche Würdigung

3        Gemäß Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

4        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        Was den Antrag auf Nichtigerklärung der Beschlüsse Nr. 1445/2000 und Nr. 2066/2003 betrifft, ist daran zu erinnern, dass die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 6 AEUV binnen zwei Monaten zu erheben ist; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung ist eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs, die mit der Veröffentlichung der Maßnahme beginnt, vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen. Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung wird diese Frist zudem um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

6        Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingenden Rechts, da sie eingeführt wurde, um die Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten und jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden, und es ist Sache des Unionsrichters, von Amts wegen zu prüfen, ob sie gewahrt wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, Slg. 1997, II‑1355, Randnrn. 38 und 39).

7        Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die angefochtenen Handlungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Juli 2000 bzw. im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. November 2003 veröffentlicht wurden. Die zweimonatigen Klagefristen begannen nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vierzehn Tage nach diesen Veröffentlichungen und endeten gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung am 28. September 2000 bzw. 20. Februar 2004, d. h. vor Erhebung der vorliegenden Klage (siehe oben, Randnr. 1).

8        Außerdem hat der Kläger weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen hätte, der nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.

9        Zu dem Antrag auf Nichtigerklärung der anderen Beschlüsse zur „Land User/Cover Area frame statistical Survey“ als der Beschlüsse Nr. 1445/2000 und Nr. 2066/2003 ist festzustellen, dass derartige Beschlüsse entgegen den Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Klageschrift nicht benannt sind.

10      Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagten bedarf.

 Kosten

11      Da der vorliegende Beschluss vor einer Zustellung der Klageschrift an die Beklagten und bevor diesen Kosten entstehen konnten ergeht, ist nur zu entscheiden, dass der Kläger nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 12. Dezember 2012

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       J. Azizi


1? Verfahrenssprache: Deutsch.