Klage, eingereicht am 12. Oktober 2012 - Zoo Sport/HABM - K-2 (zoo sport)
(Rechtssache T-455/12)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Zoo Sport Ltd (Leeds, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Rungg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: K-2 Corp. (Seattle, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. August 2012 in der Sache R 1395/2011-4 dahin abzuändern, dass der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen wird;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "zoo sport" in schwarz-weiß für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8909293.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 5233119 der Wortmarke "ZOOT" für Waren der Klassen 9 und 25; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 4719316 der Bildmarke "SPORTS ZOOT" in schwarz weiß für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 36 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der beanstandeten Waren und Dienstleistungen stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde teilweise aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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