Language of document : ECLI:EU:T:2005:138

Rechtssache T-269/02

PepsiCo, Inc.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RUFFLES – Ältere nationale Marke RIFFELS – Noch ältere nationale Marke RUFFLES – Koexistenz und Gleichwertigkeit von nationalen Marken und Gemeinschaftsmarken“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Markenanmelder, der Inhaber einer nationalen Marke ist, die mit der angemeldeten Marke identisch und älter ist als die nationale Widerspruchsmarke – Auswirkungen

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8)

In einem Verfahren nach den Artikeln 42 ff. der Verordnung Nr. 40/94 aufgrund eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke reicht es für eine Zurückweisung des Widerspruchs nicht aus, dass der Anmelder der Gemeinschaftsmarke Inhaber einer nationalen Marke ist, die mit der angemeldeten Gemeinschaftsmarke identisch und älter ist als die nationale Widerspruchsmarke. Der Anmelder muss darüber hinaus beweisen, dass er die Nichtigerklärung der nationalen Widerspruchsmarke durch die zuständigen nationalen Stellen erreicht hat.

Die Gültigkeit einer nationalen Marke kann nämlich nicht im Rahmen des Verfahrens der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, sondern nur in einem im betreffenden Mitgliedstaat angestrengten Nichtigkeitsverfahren in Frage gestellt werden. Außerdem hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zwar auf der Grundlage von Beweisen, die der Widersprechende vorlegen muss, das Bestehen der für den Widerspruch angeführten nationalen Marke zu überprüfen, nicht aber einen Konflikt zwischen dieser Marke und einer anderen Marke auf nationaler Ebene zu entscheiden; die Entscheidung darüber fällt in die Zuständigkeit der nationalen Stellen.

(vgl. Randnrn. 25-26)