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Klage, eingereicht am 16. Januar 2013 - Senz Technologies BV/HABM - Impliva (Regenschirme)

(Rechtssache T-22/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Senz Technologies BV (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt W. Hoyng und Rechtsanwältin C. Zeri)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Impliva BV (Amsterdam, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2012 in der Sache R 2453/2010-3 aufzuheben;

dem Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht zu folgen und die Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000579032-0001 für rechtsgültig zu erklären;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) seine eigenen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster "Regenschirme" - Eintragung Nr. 000579032-0001.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Impliva BV.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 4 und 9 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 6 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.

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