Language of document : ECLI:EU:T:2014:90

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

27. Februar 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke 4711 Aqua Mirabilis – Ältere Gemeinschaftswortmarke AQUA ADMIRABILIS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Kennzeichnungskraft der älteren Marke – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑25/13

Mäurer & Wirtz GmbH & Co. KG mit Sitz in Stolberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schulte-Beckhausen und S. Hühner,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Sacra Srl mit Sitz in Venedig (Italien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. November 2012 (Sache R 1601/2011‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sacra Srl und der Mäurer & Wirtz GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude (Berichterstatter), der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 21. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. März 2010 meldete die Klägerin, die Mäurer & Wirtz GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen 4711 Aqua Mirabilis.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 79/2010 vom 3. Mai 2010 veröffentlicht.

5        Am 29. Juli 2010 erhob die Sacra Srl gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“ der Klasse 3.

6        Der Widerspruch wurde auf die ältere Gemeinschaftswortmarke AQUA ADMIRABILIS für „Parfümeriewaren“ der Klasse 3 gestützt.

7        Am 7. Juni 2011 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung teilweise statt, dass zwischen den Marken für „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ der Klasse 3 Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe, und wies die Anmeldung der Marke für diese Waren zurück.

8        Am 4. August 2011 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

9        Am 7. Oktober 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der älteren Marke nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 dieser Verordnung. Mit Entscheidung vom 12. Juni 2012 wies die Nichtigkeitsabteilung diesen Antrag zurück. Da die Klägerin kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegte, wurde sie bestandskräftig.

10      Mit Entscheidung vom 13. November 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 7. Juni 2011 zurück. Sie stellte fest, dass angesichts der Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten der Klage vor dem Gericht und der Beschwerde vor dem HABM aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Dazu führt sie erstens aus, dass die ältere Marke entgegen der Beurteilung der Beschwerdekammer nur geringe Unterscheidungskraft besitze, und zweitens, dass zwischen den beiden Zeichen keine hinreichende Ähnlichkeit bestehe, um auf eine Verwechslungsgefahr zu schließen.

14      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

15      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Vor der Prüfung der Rügen der Klägerin ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht und von der Klägerin nicht beanstandet die Ansicht vertreten hat, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise und das maßgebliche Gebiet auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der gesamten Europäischen Union bezögen und dass die von den beiden Zeichen erfassten Waren, für die dem Widerspruch stattgegeben worden sei, identisch oder ähnlich seien. Es handelt sich dabei um „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ der Klasse 3 des Abkommens von Nizza.

18      Es ist zweckmäßig, für die Feststellung, ob die einander gegenüberstehenden Zeichen identisch oder ähnlich sind, zunächst die zweite Rüge der Klägerin zu prüfen, bevor anschließend die erste Rüge betreffend einen Beurteilungsfehler untersucht wird, den die Beschwerdekammer begangen haben soll, als sie angenommen hat, dass die ältere Marke normale Kennzeichnungskraft besitze.

 Zum Vergleich der Zeichen

19      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die beiden Zeichen wegen ihrer beinahe identischen Wortteile klanglich und visuell ähnlich seien. Sie hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass dem Bestandteil „4711“, obgleich er am Anfang der Anmeldemarke stehe, keine besondere Kennzeichnungskraft zukomme, die für den durch diese Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eine entscheidende Rolle spielen könne. In begrifflicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Zeichen keinen Bedeutungsgehalt hätten oder für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der den Bedeutungsgehalt des Bestandteils „aqua“ verstehen könne, ähnlich seien. Demgegenüber werde für einen anderen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der den Sinn des Begriffs „admirabilis“ der älteren Marke sowie den des Wortes „aqua“ verstehe, durch die Bestandteile „mirabilis“ und „4711“ ein begrifflicher Unterschied begründet, da diese letztgenannten Bestandteile keinen Bedeutungsgehalt hätten.

20      Die Klägerin führt aus, zwischen den beiden Zeichen bestehe keine hinreichende Ähnlichkeit, um auf eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu schließen. Berücksichtigt werden müsse der Gesamteindruck der Anmeldemarke, die den Bestandteil „4711“ enthalte. Die Beschwerdekammer habe diesen Bestandteil bei ihrer Prüfung ohne nachvollziehbare Begründung ausgeblendet, obgleich er zu Beginn der Anmeldemarke und somit im Vordergrund dieser Marke stehe. Die weiteren Bestandteile des Zeichens seien für die betroffenen Waren beschreibend und hätten deshalb in diesem nur eine untergeordnete Rolle. Demgegenüber sei der Bestandteil „4711“, abgesehen von seiner Stellung, ohne jede beschreibende Bedeutung und stelle sich zudem als Phantasiebegriff dar.

21      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Rn. 43).

24      Allgemein sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte zumindest teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Rn. 30, und vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur [La Española], T‑363/04, Slg. 2007, II‑3355, Randnr. 98).

25      Zum visuellen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken ist festzustellen, dass die Anmeldemarke zwei Wortelemente, „aqua“ und „mirabilis“, enthält, die mit den Bestandteilen der älteren Marke AQUA ADMIRABILIS nahezu identisch sind. Die Klägerin bestreitet diese Ähnlichkeit nicht, führt aber aus, dass durch die Zahl „4711“ zu Beginn der Anmeldemarke ein erheblicher visueller Unterschied zwischen den beiden Zeichen begründet werde.

26      Dazu ist festzustellen, dass die Zahl „4711“ zwar ein Unterscheidungsmerkmal darstellt, dass dieser Unterschied aber gering ist im Vergleich zur Länge der beiden gemeinsamen Wortelemente, zu dem großen Platz, den sie innerhalb der betreffenden Zeichen einnehmen, und damit im Vergleich zu dem durch die einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufenen visuellen Gesamteindruck.

27      Darüber hinaus kann zwar, wie die Klägerin vorträgt, der Anfang von Wortmarken die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich lenken als die folgenden Bestandteile, dies kann aber nicht in allen Fällen gelten (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der Bestandteil „4711“ keine besondere Kennzeichnungskraft besitzt, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf diesen lenkt oder seine Aufmerksamkeit von den beiden Wortelementen, die bis auf eine Silbe identisch sind, ablenkt.

28      Daher sind die einander gegenüberstehenden Marken in visueller Hinsicht ähnlich.

29      Was den klanglichen Vergleich angeht, hat die Anmeldemarke mit der älteren Marke sechs Silben gemeinsam und enthält drei Elemente, von denen zwei mit denen der älteren Marke nahezu identisch sind. Deshalb steht der Bestandteil „4711“ am Anfang der Anmeldemarke einem hohen Grad an klanglicher Ähnlichkeit zwischen den in ihrer Gesamtheit betrachteten Zeichen nicht entgegen. Außerdem hat die Klägerin nicht vorgebracht oder dargetan, dass der Verbraucher bei der Bezeichnung der unter dem Anmeldezeichen verkauften Waren die Zahl „4711“ aussprechen werde, was jedenfalls wenig wahrscheinlich erscheint.

30      Infolgedessen sind die betreffenden Marken in klanglicher Hinsicht ähnlich.

31      Zum begrifflichen Vergleich der beiden Zeichen ist festzustellen, dass die Ausdrücke „aqua admirabilis“ der älteren Marke und „aqua mirabilis“ der Anmeldemarke einen gewissen Ähnlichkeitsgrad besitzen oder neutral sind. Ein großer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich den Bedeutungsgehalt des Wortes „aqua“ erkennen. Zudem wird der Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der den Begriff „admirabilis“ verstehen kann, entgegen der Beurteilung der Beschwerdekammer auch den lateinischen Begriff „mirabilis“ verstehen können oder zumindest eine sprachliche und begriffliche Ähnlichkeit zwischen diesen Elementen wahrnehmen können. Demgegenüber wird ein anderer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der das Wort „aqua“ nicht erkennen und den Bedeutungsgehalt der übrigen lateinischen Begriffe nicht verstehen wird, die beiden Ausdrücke in begrifflicher Hinsicht als neutral ansehen. Zum Hauptunterscheidungsmerkmal zwischen den beiden Zeichen, der Zahl „4711“, ist anzumerken, dass der Verbraucher dieser wahrscheinlich keine Kennzeichnungskraft oder einen begrifflichen Sinngehalt und nicht einmal große Bedeutung innerhalb des Zeichens zuerkennen wird, die den vom Verbraucher wahrgenommenen begrifflichen Aspekt erheblich verändern könnte. Im Übrigen wurde das Vorbringen der Klägerin, dass diese Zahl einen Phantasiebegriff darstelle, nicht belegt und ändert auch nichts an dieser Feststellung.

32      Nach alledem sind die einander gegenüberstehenden Marken in begrifflicher Hinsicht ähnlich oder neutral.

33      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die betreffenden Zeichen ähnlich sind. Demnach ist die zweite Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke

34      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in einem einzigen Mitgliedstaat für die Ablehnung der Eintragung einer Marke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ausreichen könne und dass sie deshalb nicht verpflichtet sei, zu prüfen, ob eine solche Verwechslungsgefahr in anderen Mitgliedstaaten bestehe. Die Beschwerdekammer hat weiter festgestellt, dass die ältere Marke für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Union, wie für die Verbraucher in Dänemark, in Estland, in Litauen und in Ungarn, normale Kennzeichnungskraft für die in Rede stehenden Waren besitze. Die maßgeblichen Verkehrskreise in diesen Ländern brächten die Elemente „aqua“ und „admirabilis“ nämlich nicht jeweils gedanklich in Verbindung mit den Begriffen „Wasser“ und „wunderbar“ oder „Wunder“. Deshalb sei das Zeichen für die betreffenden Waren nicht beschreibend.

35      Die Klägerin hat die Feststellungen der Beschwerdekammer nicht beanstandet. Sie macht geltend, die ältere Marke besitze nur geringe Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung „aqua admirabilis“ habe für die erfassten Waren in der Union, einschließlich der in der angefochtenen Entscheidung explizit genannten Mitgliedstaaten, einen beschreibenden Anklang. Insoweit habe die Beschwerdekammer nicht dargelegt, warum dieser lateinische Ausdruck in diesen Staaten nicht allgemein geläufig sein solle.

36      Selbst wenn den Worten „aqua admirabilis“ in einigen Mitgliedstaaten keine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren zukäme, würde die ältere Marke nur über geringe Kennzeichnungskraft verfügen. Eine Gemeinschaftsmarke, die, weil sie in einem Teil der Union beschreibenden Anklang habe, den absoluten Eintragungshindernissen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nur knapp entgehe, könne nämlich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nur einen eingeschränkten Schutz im gesamten Unionsgebiet genießen. Einer solchen Marke eine normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen, wie es die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall getan habe, würde bedeuten, ihr einen weiten Schutzumfang zuzugestehen – selbst in Mitgliedstaaten, in denen sie einen beschreibenden Anklang habe –, und sei daher mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke unvereinbar. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin darauf hin, dass die angeführte ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke sei und keine nationale Marke des Staates, in dem die Marke keinen beschreibenden Anklang hätte, und dass der Inhaber die Möglichkeit gehabt habe, die Umwandlung seiner Gemeinschaftsmarke in eine solche nationale Marke zu beantragen.

37      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

38      Aus den Rn. 77 bis 82 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer zwar die Kennzeichnungskraft der älteren Marke geprüft hat, aber zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese an ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedenfalls nichts ändern könne. Die Beschwerdekammer hat sich nämlich für die Feststellung, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe, auf andere maßgebliche Faktoren wie die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und den von diesen erfassten Waren bezogen. Die Beschwerdekammer hat damit im Einklang mit der Rechtsprechung gehandelt. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann daher eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin zur geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen wäre, erweisen sich die von der Beschwerdekammer zu Recht festgestellte Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren (siehe oben, Rn. 17) sowie die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen (siehe oben, Rn. 33) demnach bei kumulativer Betrachtung im vorliegenden Fall jedenfalls als ausreichend, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejahen zu können (vgl. insoweit Urteile des Gerichts vom 16. Mai 2012, Wohlfahrt/HABM – Ferrero [Kindertraum], T‑580/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 54, und vom 25. Oktober 2012, riha/HABM – Lidl Stiftung [VITAL&FIT], T‑552/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 65). Das Vorbringen der Klägerin zur geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke kann deshalb die zutreffende Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer nicht in Frage stellen und ist damit als ins Leere gehend zurückzuweisen.

40      Da der einzige von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags vorgebrachte Klagegrund unbegründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

41      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

42      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Mäurer & Wirtz GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

van der Woude

Wiszniewska-Białecka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Februar 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.