Language of document : ECLI:EU:T:2013:122





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013 – Elan/Kommission

(Rechtssache T‑27/13 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung vom Empfänger angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Keine Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 6-8)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Verpflichtung, durch einzelne Beweisunterlagen belegte konkrete und genaue Angaben zu machen – Lage, die das Bestehen der antragstellenden Gesellschaft gefährden oder ihre Marktstellung irreversibel ändern kann – Berücksichtigung der Größe des Unternehmens (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13, 14, 16)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Beschluss, der sich an den Mitgliedstaat und nicht an den Empfänger richtet – Berücksichtigung der innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen – Nicht zwingende Maßnahmen – Keine Dringlichkeit (Art. 278 AEUV, 279 AEUV und 288 Abs. 4 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 18-21, 23, 24)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Beschluss der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Von der Kommission vertretenes Allgemeininteresse und Interesse des Empfängers der Beihilfe – Keine außergewöhnlichen Umstände – Vorrang des Allgemeininteresses (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7) (vgl. Randnrn. 27-29, 32)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2012) 6345 final der Kommission vom 19. September 2012 über die zugunsten des Unternehmens Elan d.o.o. erlassenen Maßnahmen ([SA.26379] [C 13/2010] [ex NN 17/2010])

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.