Language of document : ECLI:EU:T:2015:494





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Juli 2015 –
Cactus/HABM – Del Rio Rodríguez (CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ)

(Rechtssache T‑24/13)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ – Ältere Gemeinschaftswortmarke CACTUS und ältere Gemeinschaftsbildmarke Cactus – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Widerspruchsverfahren – Auf das Vorbringen und die Anträge beschränkte Prüfung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 1) (vgl. Rn. 23)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die Entscheidung einer erstinstanzlich befassten Stelle des Amtes, die der Beschwerdekammer vorgelegt wird – Funktionale Kontinuität zwischen diesen beiden Dienststellen – Prüfung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer – Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 1) (vgl. Rn. 24)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff – Auslegung unter Berücksichtigung des Normzwecks von Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 44)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Verwendung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 46, 47)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 49, 50)

6.                     Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Beurteilungskriterien – Erfordernis konkreter und objektiver Beweise (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 51)

7.                     Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Vom Amt gesetzte Frist – Beibringung zusätzlicher Beweise nach Fristablauf, aber bei Vorliegen neuer Gesichtspunkte – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 22 Abs. 2) (vgl. Rn. 76‑81)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Oktober 2012 (Sache R 2005/2011‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cactus SA und Frau Isabel Del Rio Rodríguez

Tenor

1.

Nr. 1 des verfügenden Teils der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Oktober 2012 (Sache R 2005/2011‑2) wird aufgehoben, soweit darin der Widerspruch zurückgewiesen wird, weil die Dienstleistungen „Einzelhandel mit natürlichen Pflanzen und Blumen, Saatgut; frischem Obst und Gemüse“ der Klasse 35 nicht von den älteren Marken erfasst worden seien.

2.

Nr. 2 des verfügenden Teils der oben genannten Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Oktober 2012 wird aufgehoben, soweit darin der Teil der Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben wird, mit dem auf die Waren „natürliche Pflanzen und Blumen, Saatgut“ der Klasse 31 gestützten Widerspruch stattgegeben wurde; das Gleiche gilt für Nr. 1 des verfügenden Teils dieser Entscheidung, worin der auf diese Waren gestützte Widerspruch zurückgewiesen wurde.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Cactus SA trägt ein Drittel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. Das HABM trägt zwei Drittel dieser Kosten.