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Klage, eingereicht am 24. September 2010 - Nencini/Parlament

(Rechtssache T-431/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Riccardo Nencini (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigter: F. Bertini, avvocato)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

aus den in der Klage genannten Gründen die an Herrn Riccardo Nencini gerichtete Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 2010 für nichtig zu erklären; die an Herrn Riccardo Nencini gerichtete Mitteilung des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 4. August 2010 Nr. 312331 für nichtig zu erklären; soweit erforderlich, die anderen damit im Zusammenhang stehenden und/oder dem vorausgehenden Rechtsakte, die hier angefochten werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und an den Generalsekretär des Europäischen Parlaments zur billigen Neufestsetzung des streitigen Betrags zu verweisen;

auf jeden Fall dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Mitglied des Europäischen Parlaments (Mandat 1994 - 1999), stützt seine Klage auf folgende Gründe:

Verstoß gegen die Sprachenregelung der Europäischen Gemeinschaft und folglich Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, weil die beiden angefochtenen Rechtsakte in italienischer Sprache, der Sprache des Mitgliedstaats, dem der Kläger angehöre, hätten abgefasst werden müssen.

Unzulässigkeit der Forderung wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung des Anspruchs auf Beitreibung des behaupteten Darlehens.

Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes. Im Fall des Klägers habe der Generalsekretär des Europäischen Parlaments die endgültige Entscheidung auf der Grundlage von Sachverhaltselementen und rechtlichen Begründungen erlassen, die zum Teil von jenen abwichen, die zuvor dem Kläger gegenüber angewandt und ihm zur Kenntnis gebracht worden seien.

Verstoß gegen die Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Reisekostenvergütung, da nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger für die Dauer seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments gelegentlich in Rom aufhältig gewesen sei. In dieser Stadt nämlich, die bekanntlich die Hauptstadt Italiens und das Zentrum der nationalen Politik sei, habe Herr Nencini konstant seine politische Tätigkeit als nationaler Verantwortlicher seiner politischen Partei ausgeübt.

Verstoß gegen die Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Vergütung für Sekretariatsdienste. Der Kläger habe dafür gesorgt, allen Personen, die in seinem Sekretariat verwendet worden seien, alle für diesen Zweck erhaltenen Vergütungen zu überweisen, und habe dabei nichts für sich zurückbehalten.

Schließlich macht der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.

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