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Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Januar 2022 –
Car-Master 2/Kommission

(RechtssacheT743/20)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Fahrzeugreparaturen in Polen – Beschluss, mit dem eine Beschwerde abgewiesen wird – Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Bearbeitung der Sache durch eine nationale Wettbewerbsbehörde – Klage, der jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.      Wettbewerb – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden – Recht der Kommission, eine Beschwerde abzuweisen, die bereits von einer nationalen Wettbewerbsbehörde bearbeitet wird – Begriff „Bearbeitung“ – Inhalt

(Art. 101 und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 13 Abs. 2)

(vgl. Rn. 30-42, 68)

2.      Wettbewerb – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden – Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden – Pflicht der Kommission, eine Beschwerde zu bearbeiten, die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde aus anderen Gründen als der inhaltlichen Prüfung bereits abgewiesen wurde – Fehlen – Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung – Ausschluss

(Art. 101, 102 und 105 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte, Art. 41 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Erwägungsgrund 37, Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2; Mitteilung 2004/C 101/03 der Kommission, Ziff. 22)

(vgl. Rn. 46-53, 64-67)

3.      Concurrence – Répartition des compétences entre la Commission et les autorités nationales de concurrence – Décision d’une autorité nationale de concurrence ayant rejeté une plainte – Contrôle juridictionnel – Compétence des juridictions nationales

(Art. 101 und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 6 und 13 Abs. 2)

(vgl. Rn. 70-73)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 7369 final der Kommission vom 22. Oktober 2020 (Sache AT.40665 – Toyota Motor Poland), mit dem die Beschwerde der Klägerin betreffend vermeintliche Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV abgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Car-Master 2 sp. z o.o. sp.k. trägt die Kosten.