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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 15. November 2023 – E.B.SP. Z.O.O./K.P.SP. Z.O.O.

(Rechtssache C-682/23, E.B.SP.)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: E.B.SP. Z.O.O.

Beklagte: K.P.SP. Z.O.O.

Vorlagefragen

Ist Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 dahin auszulegen, dass er dem Zessionar einer Forderung aus einem Werkvertrag das Recht verleiht, die in diesem Vertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel gegenüber der ursprünglichen Vertragspartei geltend zu machen, wenn der Abtretungsvertrag nach dem auf die Hauptsache anwendbaren nationalen Recht einen Übergang der Forderung und ihrer Nebenrechte, nicht aber der Verpflichtungen aus dem Vertrag bewirkt hat?

Ist es in einem Fall wie dem oben genannten für die Bestimmung des zuständigen Gerichts relevant, dass sich die beklagte Partei gegen die Anwendung der von ihr unterzeichneten Gerichtsstandsklausel wendet? Ist eine neue Willenserklärung dieser Partei vor/bei Klageerhebung erforderlich, damit sich der Dritte (der Zessionar) auf die Gerichtsstandsklausel berufen kann?

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1 ABl. 2012, L 351, S. 1.