Language of document : ECLI:EU:F:2010:119

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

30. September 2010

Rechtssache F‑20/06

Patrizia De Luca

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Beamte, die aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in eine höhere Funktionsgruppe aufsteigen – Bewerber, der vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurde – Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften – Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 125 EA, mit der Frau De Luca, erfolgreiche Teilnehmerin an einem Auswahlverfahren vor dem 1. Mai 2004, die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 2005, mit der sie zur AD‑Beamtin ernannt wurde, beantragt, soweit sie darin in die Besoldungsgruppe A*9, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Beginn

(Beamtenstatut, Art. 25, 26, 90 und 91)

2.      Anfechtungsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Antrag auf Aufhebung einer beschwerenden individuellen Maßnahme – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung im Tenor seiner Urteile

(Art. 230 EG)

3.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 1 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

4.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 3; Anhang XIII, Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

5.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Ernennung in die Besoldungsgruppe der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Funktionsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1; Anhang XIII, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

6.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

7.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Ernennung in die Besoldungsgruppe der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Funktionsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

1.      Die in Art. 90 des Statuts festgelegte Beschwerdefrist kann an dem Tag beginnen, an dem der Betroffene Kenntnis von der ihn beschwerenden Maßnahme erhält. Diese verfahrensrechtliche Vorschrift, die eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen soll, ist im Licht der grundlegenden Bestimmungen des Statuts auszulegen, die die Unterrichtung der Beamten über die wesentlichen Einzelheiten ihres Dienstverhältnisses und insbesondere die Form regeln, in der diese Unterrichtung zu erfolgen hat. Aus der Systematik der Statutsbestimmungen, insbesondere der Art. 25 und 26, ergibt sich, dass Einstufungsentscheidungen ebenso wie Entscheidungen über die Ernennung dem Betroffenen ordnungsgemäß mitgeteilt werden müssen und dass sich die Verwaltung nicht darauf beschränken darf, diesen mit einem Schriftstück zu informieren, das lediglich die Konsequenzen aus diesen Entscheidungen zieht, und es nicht versäumen darf, darauf zu achten, dass diese Entscheidungen tatsächlich zu ihren Adressaten gelangen. Würde von dem betroffenen Beamten verlangt, spätestens binnen drei Monaten ab Erhalt eines Stellenangebots und nicht ab der Bekanntgabe der Ernennungsentscheidung Beschwerde einzulegen, liefe dies darauf hinaus, dass Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 und 3 des Statuts völlig ausgehöhlt würden, deren Regelungszweck gerade darin besteht, die Beamten in die Lage zu versetzen, Entscheidungen, die insbesondere ihre dienstrechtliche Stellung betreffen, tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und ihre durch das Statut gewährleisteten Rechte geltend zu machen.

(vgl. Randnrn. 38 bis 40)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission, F‑101/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑55 und II‑A‑1‑199, Randnrn. 49, 52 und 56

2.      Das Gemeinschaftsgericht ist zwar im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung einer beschwerenden individuellen Maßnahme befugt, inzident die Rechtswidrigkeit einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung, auf die der angefochtene Rechtsakt gestützt ist, festzustellen, doch ist es nicht befugt, derartige Feststellungen im Tenor seiner Urteile zu treffen.

(vgl. Randnr. 44)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission, F‑134/07 und F‑8/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑149 und II‑A‑1‑841, Randnr. 38, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑325/09 P; 29. September 2009, Aparicio u. a./Kommission, F‑20/08, F‑34/08 und F‑75/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑375 und II‑A‑1‑2013, Randnr. 28

3.      Aus Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts geht hervor, dass der Begriff „eingestellt“ in Art. 12 Abs. 3 dieses Anhangs eine genaue Bedeutung hat und dahin zu verstehen ist, dass er Beamte betrifft, die ihren Dienst zwischen dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, und dem 30. April 2006 auf einer Stelle angetreten haben, die nach ihrer vor dem 1. Mai 2006 erfolgten Eintragung in ein Verzeichnis geeigneter Bewerber, mit dem ein unter Geltung des alten Statuts bekannt gemachtes Auswahlverfahren abgeschlossen wurde, verfügbar wurde; dies gilt unabhängig davon, ob diese Beamten bei ihrem Dienstantritt bereits über die Beamteneigenschaft verfügt haben.

(vgl. Randnr. 56)

4.      Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, bei ihrer Einstellung unterschiedlich behandelt werden und eine solche Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Außerdem kann der Gleichheitsgrundsatz nicht die Freiheit des Gesetzgebers beschränken, jederzeit die Änderungen an Statutsbestimmungen vorzunehmen, von denen er meint, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese neuen Bestimmungen für die Beamten als ungünstiger erweisen als die alten, da andernfalls jede Fortbildung von Rechtsvorschriften verhindert würde.

Zudem ergibt sich aus Art. 3 des Statuts, dass die Ernennung eines Beamten notwendigerweise auf einer einseitigen Verfügung der Verwaltung beruht, und erst nach einer solchen Entscheidung kann sich der erfolgreiche Teilnehmer an einem Auswahlverfahren auf seine Beamteneigenschaft und demgemäß auf die Vorschriften des Statuts berufen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Beamte, die ab dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, ernannt wurden, rechtlich nur nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Kriterien in die Besoldungsgruppe eingestuft werden konnten. Während der vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 dauernden Übergangszeit waren dies die in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts festgelegten Kriterien.

Diese Schlussfolgerung wird durch Überlegungen in Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statutsreform nicht entkräftet. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Neuregelung als diskriminierend erweist, war der 1. Mai 2004 im vorliegenden Fall objektiv gerechtfertigt. Nach dem Wortlaut des ersten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 723/2004 sollten mit der Statutsreform allgemeine gesellschaftliche Änderungen in die für den europäischen öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften Eingang finden, „damit den sich wandelnden Bedürfnissen der Organe und ihrer Bediensteten Rechnung getragen wird“. Es ist daher nachvollziehbar, dass ihr Inkrafttreten mit dem Beitritt zehn neuer Mitgliedstaaten zusammengefallen ist. Der von der Anstellungsbehörde beschlossene Zeitpunkt der Einstellung, sodann, stellt ein objektives und vom Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers unabhängiges Kriterium dar.

(vgl. Randnrn. 68 bis 71 und 73)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, Slg. 2008, I‑10945, Randnrn. 76 und 81

Gericht erster Instanz: 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T‑121/97, Slg. 1998, II‑3885, Randnr. 100; 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑297 und II‑A‑2‑1527, Randnr. 105; 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Slg. 2007, II‑2523, Randnrn. 54, 55, 77, 86 und 113

Gericht für den öffentlichen Dienst: 19. Juni 2007, Davis u. a./Rat, F‑54/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑165 und II‑A‑1‑911, Randnr. 81

5.      Was die Ernennung von Beamten in die Besoldungsgruppe nach der Einführung der neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrifft, konnte die Festlegung des Niveaus der zu besetzenden Planstellen, die die Verwaltung im Rahmen der alten Statutsbestimmungen bei der Abfassung der Bekanntmachungen eines Auswahlverfahrens vorgenommen hatte, die Wirkungen des alten Statuts nicht über den 1. Mai 2004, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004, hinaus verlängern.

Der Anspruch der erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren aus Art. 31 Abs. 1 des Statuts darauf, in der Besoldungsgruppe, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben war, als Beamte ernannt zu werden, kann daher nur bei einer konstanten Rechtslage gelten, da die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach den rechtlichen Aspekten zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt ihres Erlasses galten, und die Verwaltung nach dieser Bestimmung folglich nicht zum Erlass einer Entscheidung verpflichtet sein kann, die mit dem Statut in der durch den Gesetzgeber geänderten Fassung unvereinbar und demnach rechtswidrig wäre.

In diesem Zusammenhang, der durch die im Rahmen des neuen Laufbahnsystems zum 1. Mai 2004 erfolgte Abschaffung der Besoldungsgruppen, die in den vor diesem Zeitpunkt veröffentlichten Bekanntmachungen von Auswahlverfahren angegeben waren, gekennzeichnet ist, konnte der Gesetzgeber Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts erlassen, um die mit dieser Situation einhergehenden Schwierigkeiten zu lösen und die Einstufung der erfolgreichen Teilnehmer von Auswahlverfahren, die in vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichte Reservelisten aufgenommen wurden, aber auf der Grundlage dieses Auswahlverfahrens nach diesem Zeitpunkt zu Beamten auf Probe ernannt wurden, in die Besoldungsgruppe festzulegen.

Es trifft zu, dass die nach Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts bestimmten Einstufungen in die Besoldungsgruppe nicht den Besoldungsgruppen entsprechen, die vor dem 1. Mai 2004 in den Bekanntmachungen von Auswahlverfahren angegeben waren, und dass diese Bestimmung der Regelung in Art. 31 des Statuts, die aus Art. 31 des alten Statuts übernommen wurde, widerspricht. Angesichts seines Zwecks stellt Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts jedoch eine spezielle Übergangsbestimmung dar, die als solche für eine bestimmte Gruppe von Beamten von der allgemeinen Regelung in Art. 31 des Statuts abweichen kann.

Die Zwänge, die in Bezug auf die Laufbahn der Beamten mit dem Übergang von einem Verwaltungssystem zu einem anderen verbunden sind, können nämlich von der Verwaltung verlangen, dass sie zeitweilig innerhalb bestimmter Grenzen von der strikten Anwendung der gewöhnlich für die fraglichen Situationen geltenden, auf Dauer gültigen Regeln und Grundsätze abweicht.

Was außerdem die Beachtung von Art. 29 des Statuts betrifft, wonach die Stellenausschreibung einen rechtlichen Rahmen bildet, der der Verwaltung gesetzt ist, besitzt dieser Artikel keine höherrangige Verbindlichkeit als Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts und kann dieser speziellen Übergangsbestimmung nicht vorgehen.

Im Übrigen hatte Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts, der zwischen den alten Besoldungsgruppen und den in der vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 dauernden Übergangszeit geltenden eine vorteilhaftere Beziehung als Art. 12 Abs. 3 dieses Anhangs herstellt, nur den Zweck, am 1. Mai 2004 die Besoldungsgruppen, die diejenigen innehatten, die am 30. April 2004 die Beamteneigenschaft besaßen, umzuwandeln, damit die neue Laufbahnstruktur, die am 1. Mai 2006 in vollem Umfang Geltung erlangen sollte, auf sie angewandt werden konnte. Da Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts wie jede Übergangsbestimmung eng auszulegen ist, kann ihm keine Tragweite beigemessen werden, die über die Festlegung dieser vorübergehenden Relation hinausgeht.

(vgl. Randnrn. 84 bis 86, 91 und 92)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnrn. 100 und 101

Gericht erster Instanz: 11. Februar 2003, Leonhardt/Parlament, T‑30/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑41 und II‑265, Randnr. 51; 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 213; Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnrn. 110 und 112 bis 115

6.      Ein Beamter kann sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Bestimmung in Frage zu stellen, namentlich auf einem Gebiet, auf dem der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt. Darüber hinaus setzt das Recht auf Vertrauensschutz u. a. voraus, dass die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen. Die Anstellungsbehörde hätte eine rechtswidrige, weil mit dem Statut unvereinbare Entscheidung getroffen, wenn sie einen Beamten, der nach dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, ernannt wurde, nach den nicht mehr in Kraft befindlichen Vorschriften des alten Statuts über Besoldungsgruppen und Laufbahnen eingestuft hätte.

(vgl. Randnrn. 99 bis 101)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnrn. 91 und 100

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2002, Wasmeier/Kommission, T‑381/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑125 und II‑677, Randnr. 106; 4. Mai 2005, Castets/Kommission, T‑398/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑109 und II‑507, Randnr. 34; 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T‑282/02, Slg. 2006, II‑319, Randnr. 77; Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnr. 95; 4. Februar 2009, Omya/Kommission, T‑145/06, Slg. 2009, II‑145, Randnr. 117

7.      Im Kontext der durch die Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingeführten Statutsreform, die eine Änderung der Struktur der Besoldungsgruppen der Beamten mit sich brachte, kann der Grundsatz, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn innerhalb seines Organs hat, als solcher nicht die Anwendung alter Bestimmungen auf einen Beamten rechtfertigen und damit das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zunichtemachen. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass bei einer Änderung von Vorschriften mit allgemeiner Geltung und insbesondere von Vorschriften des Statuts eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen von rechtlichen Situationen gilt, die – ohne vollständig begründet worden zu sein – unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sind. Nach dem Statut besteht aber kein Anspruch darauf, durch ein allgemeines Auswahlverfahren in eine höhere Besoldungsgruppe aufzusteigen; dies gilt auch für die Beamten, die alle Voraussetzungen dafür, in dieser Weise ernannt zu werden, erfüllen, da die erfolgreichen Teilnehmer durch ihre Aufnahme in die nach Abschluss der Auslesevorgänge erstellten Eignungslisten lediglich eine Anwartschaft darauf erhalten haben, auf eine der Planstellen ernannt zu werden, die mit dem Auswahlverfahren besetzt werden sollten, und mit dieser Anwartschaft zwangsläufig keine wohlerworbenen Rechte verbunden sind.

(vgl. Randnrn. 125 und 126)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnrn. 51 bis 53