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Klage, eingereicht am 21. Februar 2006 - Vereecken / Kommission

(Rechtssache F-17/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marc Vereecken (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers zusammen mit der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Oktober 2004 und den Gehaltsabrechnungen für Februar 2005 und die folgenden Monate, soweit darin seine Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe A*8 geändert wird, sowie die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Vergabe von Verdienst-, Prioritäts- und Ausgleichspunkten wegen Urlaubs aus persönlichen Gründen;

Hinweis an die Anstellungsbehörde auf die Folgen, die sich aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ergeben, insbesondere i) die Beförderung des Klägers nach Besoldungsgruppe A*10 (früher A 6) rückwirkend zum Jahr 2001 oder zumindest zum 1. Oktober 2004, dem Tag seiner Wiederverwendung; ii) zumindest seine Beförderung nach Besoldungsgruppe A*9 zum 1. Oktober 2004; iii) Zuerkennung der Punkte, die ihm vom Zeitpunkt seiner Beförderung an zustehen, darunter die Verdienst-, Prioritäts- und Übergangspunkte für die Beurteilungen der beruflichen Entwicklung 2003, 2004 und 2005;

Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens, den der Kläger dadurch erlitten hat, dass er nicht zum Beförderungsjahr 2001 oder zumindest zum 1. Oktober 2004 nach Besoldungsgruppe A*10 befördert worden ist, einschließlich der Folgen für den Ruhestand;

Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des immateriellen Schadens, den der Kläger durch die Nichterstellung der Beurteilungen 1997-1999 und die erheblich verspätete Erstellung der Beurteilung 1999-2001 sowie der Beurteilungen über die berufliche Entwicklung 2003 und 2004 erlitten hat;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Beamter der Kommission der ehemaligen Besoldungsgruppe A 7, wurde im Anschluss an einen dreijährigen Urlaub aus persönlichen Gründen zum 1. Oktober 2004 in die Besoldungsgruppe A*8 eingewiesen.

Für seine Klage macht er drei Klagegründe geltend, wobei er den ersten auf die schuldhafte Nichterstellung und verspätete Erstellung seiner Beurteilungen für die Zeiträume 1997-1999 und 1999-2001 sowie seiner Beurteilungen über die berufliche Entwicklung 2003 und 2004 stützt.

Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*8 nach Beendigung seines Urlaubs aus persönlichen Gründen gegen Artikel 6 des Statuts verstoße. Diese Entscheidung verletze außerdem den Grundsatz der Entsprechung zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes.

Mit dem dritten Klagegrund vertritt der Kläger die Auffassung, dass er im Vergleich zu aktiven Beamten diskriminiert worden sei, da er, weil er sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befunden habe, nicht in den Genuss der Übergangsbestimmungen gekommen sei, die auf diese Beamten bei Beförderungen angewendet worden seien.

Mit dem vierten Klagegrund wendet sich der Kläger schließlich gegen die mangelnde Berücksichtigung des Dienstalters, das er vor und während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen erreicht habe, insbesondere bei der Vergabe seiner Ausgleichs-, Verdienst- und Prioritätspunkte. Er sei daher im Vergleich zu abgeordneten Beamten benachteiligt worden.

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