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Klage, eingereicht am 22. Februar 2006 - De Luca / Kommission

(Rechtssache F-20/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Patrizia De Luca (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts rechtswidrig ist;

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. Februar 2005, mit der die Klägerin auf eine Verwaltungsratsstelle bei der GD "Justiz, Freiheit und Sicherheit", Direktion "Ziviljustiz, Grundrechte und Unionsbürgerschaft", Referat "Ziviljustiz" ernannt wurde, soweit damit ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A*9, Dienstaltersstufe 2, und der Beginn ihres Dienstalters auf den 1. Februar 2005 festlegt werden;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, Beamtin der Besoldungsgruppe A*6 (jetzt A*10), ist nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten1 als erfolgreiche Bewerberin des Auswahlverfahrens KOM/A/11/01, dessen Ausschreibung 2001 veröffentlicht worden war, auf eine Verwaltungsratsstelle ernannt worden. Sie wurde nach Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe A*9 eingestuft.

Sie macht zunächst geltend, die angefochtene Entscheidung stelle unter Verstoß gegen den Legalitätsrahmen, den die Ausschreibung des Auswahlverfahrens, das sie bestanden habe, darstelle, und gegen ihre Anwartschaft auf eine Laufbahn eine Rückstufung dar. Auch seien die Artikel 4, 5, 29 und 31 des Statuts sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit verletzt worden.

Die genannte Entscheidung verletze außerdem den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Zum einen seien nämlich die Einstufungen erfolgreicher Bewerber desselben Auswahlverfahrens oder von Auswahlverfahren des gleichen Niveaus auf verschiedenen Ebenen erfolgt, je nachdem, ob die Einstellung zu einem Zeitpunkt vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 stattfinde. Zum anderen sei die Dienstaltersstufe der Klägerin entgegen den insbesondere auf die Ernennung eines Bediensteten auf Zeit zum Beamten anwendbaren Vorschriften ohne Berücksichtigung des Dienstalters festgelegt worden, das sie als Beamtin der Besoldungsgruppe A*10 erworben habe.

Schließlich beruft sich die Klägerin auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sie habe erwarten können, dass sie in der Besoldungsgruppe ernannt werde, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegeben gewesen sei.

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1 - ABl. L 124 vom 27. April 2004, S. 1.