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Klage, eingereicht am 2. April 2012 - Schulze/HABM - NKL (Klassiklotterie)

(Rechtssache T-155/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Kläger: Hans Gerd Schulze (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Lodigkeit)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie (Hamburg)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 30. Januar 2012 (Beschwerdeverfahren R 600/2011-4) aufzuheben, soweit dadurch die Eintragung der Marke "Klassiklotterie" zurückgewiesen wurde;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Klassiklotterie" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 28, 35 und 41 (Anmeldung Nr. 8 554 354).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke "NKL-Klassiklotterie" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 (Marke Nr. 2 904 650).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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